Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.1999 - C-119/97 P   

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https://dejure.org/1999,855
EuGH, 04.03.1999 - C-119/97 P (https://dejure.org/1999,855)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.1999 - C-119/97 P (https://dejure.org/1999,855)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 1999 - C-119/97 P (https://dejure.org/1999,855)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer Nichtigkeitsklage - Aufgabe der Kommission nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses

  • Europäischer Gerichtshof

    Ufex u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Ufex u.a. / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Bezugnahme auf eine frühere Handlung - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Ufex u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung durch die französische Post der Benutzung ihrer Infrastruktur zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen zugunsten einer auf dem Gebiet der internationalen Eilkurierdienste tätigen Tochtergesellschaft; Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49; EGV Art. 85; EGV Art. 86
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Bezugnahme auf eine frühere Handlung - Zulässigkeit - [EG-Vertrag, Artikel 190]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95, UFEX u. a./Kommission - Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-77/95, mit dem eine Nichtigkeitsklage gegen die Zurückweisung einer auf Artikel 86 EG-Vertrag gestützten Beschwerde abgewiesen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal und Fabiola Mascardi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Jean-Yves Art, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der ersten Instanz,.

    Die Union française de l'express (Ufex), vormals Syndicat français de l'express international (im folgenden: SFEI), DHL International und Service CRIE haben mit Rechtsmittelschrift, die am 22. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der ihre Beschwerde nach Artikel 86 EG-Vertrag zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1994 (im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

    Mit Beschluß vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479) erklärte das Gericht die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer und May Courier für unzulässig.

    Jedoch hob der Gerichtshof diesen Beschluß mit Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681) auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Kommission alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20).

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muß, daß das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 27), hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben (Urteil BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 72, und Urteil vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22).

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Mit Beschluß vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479) erklärte das Gericht die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer und May Courier für unzulässig.

    Das Gericht erklärte daher mit Beschluß vom 3. Oktober 1994 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) die Hauptsache für erledigt.

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Die Rechtsmittelführer tragen vor, die in Randnummer 86 des Urteils Automec II enthaltene Formulierung sei in allen die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses betreffenden späteren Urteilen des Gerichts aufgegriffen worden (Urteile vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 80, und T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Die Rechtsmittelführer tragen vor, die in Randnummer 86 des Urteils Automec II enthaltene Formulierung sei in allen die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses betreffenden späteren Urteilen des Gerichts aufgegriffen worden (Urteile vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 80, und T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    48 f., und vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 67; siehe auch Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39), was die Rechtsmittelführer nicht geltend machen.
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Ferner haben die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, über das Ergebnis ihrer Beschwerde durch eine Entscheidung der Kommission unterrichtet zu werden, gegen die Klage erhoben werden kann (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Da die Begründung so genau und detailliert sein muß, daß das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 27), hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben (Urteil BAT und Reynolds/Kommission, Randnr. 72, und Urteil vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Insofern genügt der Hinweis, daß die Beurteilung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht keine der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfrage ist, es sei denn, diese Beweismittel seien verfälscht worden oder aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergebe sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts (Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.03.1999 - C-119/97
    Insofern genügt der Hinweis, daß die Beurteilung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht keine der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfrage ist, es sei denn, diese Beweismittel seien verfälscht worden oder aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergebe sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts (Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Im Rechtsmittelverfahren hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341).

    Zum Beispiel hat das SFEI, nachdem die Kommission ihm am 28. Oktober 1994 in einem Schreiben mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, der Beschwerde hinsichtlich der Art. 82 EG betreffenden Gesichtspunkte nicht stattzugeben, der Kommission mit Schreiben vom 28. November 1994 seine Stellungnahme übersandt, in der es seinen Standpunkt zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung aufrechterhielt (Randnrn. 2 und 3 der Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994, die in Randnr. 8 des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, zitiert ist).

    Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen, die sich auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, auf eine fehlerhafte Beurteilung einiger notwendigerweise zur Definition des Gemeinschaftsinteresses gehörender Merkmale, auf eine fehlerhafte Einschätzung der Rolle der Kommission im Verhältnis zur Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses und auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen beziehen.

    Nach Auffassung der Klägerinnen gibt das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, der Kommission auf, für die Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung des Verfahrens in einer bestimmten Sache drei kumulative Voraussetzungen in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen, nämlich die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen sowie die mögliche Fortdauer ihrer Wirkungen.

    Es ist daher zu untersuchen, ob diese Auslegung mit den Verpflichtungen der Kommission übereinstimmt, wie sie insbesondere im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, definiert worden sind.

    In einem solchen Fall bleibt die Kommission verpflichtet, die Dauer und die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 93).

    Im Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, bestätigt das Gericht, dass sich die Kommission nicht mit der Prüfung begnügen darf, ob fortdauernde Wirkungen bestehen, sondern auch die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen berücksichtigen muss.

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, und es ist nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 79).

    Aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 64) folgt, dass die im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, aufgestellten Grundsätze nur anwendbar sind, wenn sich die Kommission darauf stützt, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden sind.

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen, das sich darauf stützt, dass das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, die Entscheidung von 1997 hinsichtlich des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils der Beschwerde wegen eines Begründungsmangels teilweise für nichtig erklärt hat, zu verwerfen.

    In Randnr. 96 des Urteils vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, hat der Gerichtshof dem Gericht nämlich vorgehalten, dass es sich nicht der Klärung der Frage vergewissert hat, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht andauerten und gegebenenfalls der Beschwerde nicht ihretwegen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt.

    Der Verweis der Klägerinnen auf das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, geht fehl.

    Sind die Kommission und die nationalen Behörden gemeinsam zuständig, ist sie nicht verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen oder eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dieser Argumentation habe die Kommission die Position aufgegeben, die sie vor dem Gericht in den Rechtssachen vertreten hat, die Anlass zu den Urteilen vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, und vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben hätten.

    Die Argumentation der Kommission, mit der eine Zurückweisungsentscheidung letztlich auf ein zukünftiges und hypothetisches Ereignis gestützt werde (die Nichtigerklärung durch das Gericht der Entscheidung über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil, die in der Rechtssache, die Anlass zum Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben habe, angefochten worden sei), könne rechtlich keinen Bestand haben.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Erstens ist zu dem gerügten Verstoß gegen die der Kommission obliegende Begründungspflicht darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen, aufmerksam prüfen muss, doch verleiht Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 einer Person, die einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das Ermessen, über das die Kommission im Rahmen der Behandlung von Beschwerden verfügt, nicht unbegrenzt ist und dass sie insbesondere dann einer Begründungspflicht unterliegt, wenn sie die Fortsetzung der Prüfung einer Beschwerde ablehnt (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des der Kommission zustehenden Ermessens bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 27), hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlasst haben (Urteile vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und Ufex u. a./Kommission, Randnr. 91).

    Folglich ist es für das Beschwerdeverfahren kennzeichnend, dass die Beweislast für den gerügten Verstoß beim Beschwerdeführer liegt, wohingegen die Kommission, die die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen hat, über ein Ermessen in Bezug auf die Erledigung der Beschwerden verfügt und den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Prioritätsgrade zuweisen darf (Urteile Ufex u. a./Kommission, Randnr. 88, vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 46, sowie vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 36).

    Wie Randnr. 93 des Urteils Ufex u. a./Kommission, Randnr. 53 des Urteils AEPI/Kommission und den Randnrn.

    Insoweit hat die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist (Urteile vom 28. März 1985, CICCE/Kommission, 298/83, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86, sowie IECC/Kommission, Randnr. 45).

    Da das Gemeinschaftsinteresse an einer Beschwerde jedoch anhand der Umstände jedes Einzelfalles zu bewerten ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteile Ufex u. a./Kommission, Randnr. 79, und IECC/Kommission, Randnr. 46).

    Da sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 80) oder für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einem einzigen Kriterium den Vorrang zu geben (Urteil IECC/Kommission, Randnr. 47).

    So stand, wie die Kommission zu Recht ausführt, in der dem Urteil Ufex u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung außer Zweifel, so dass der Prüfung ihrer Auswirkungen besondere Bedeutung zukam.

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    44 Was erstens die Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97 P (https://dejure.org/1998,18187)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.05.1998 - C-119/97 P (https://dejure.org/1998,18187)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - C-119/97 P (https://dejure.org/1998,18187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ufex u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Union française de l'express (Ufex), vormals Syndicat français de l'express international (SFEI), DHL International und Service CRIE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und May Courier.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer Nichtigkeitsklage - Aufgabe der Kommission nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    Am 16. Mai 1992 erhoben das SFEI, die DHL International, die Service CRIE und die May Courier gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, die vom Gericht erster Instanz für unzulässig erklärt wurde (Beschluß vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479).

    Mit Schreiben vom 4. August 1994 hob die Kommission die den Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-36/92 bildende Entscheidung auf.

    Das Gericht erster Instanz erklärte daher die Hauptsache für erledigt (Beschluß vom 3. Oktober 1994 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    1 Das vorliegende Rechtsmittel wurde von den Unternehmen Union française de l'expreß (UFEX, früher Syndicat français de l'expreß international, SFEI), DHL International und CRIE gegen das Urteil eingelegt, das das Gericht erster Instanz am 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95(1) erlassen hat.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95 (SFEI u. a./Kommission) aufzuheben,.

    (1) - SFEI u. a./Kommission (Slg. 1997, II-1).

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    (8) - Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42) und vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 67); Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P (San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    (8) - Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42) und vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 67); Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P (San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    (8) - Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42) und vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 67); Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P (San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    Siehe in diesem Sinne die Randnummern 179 und 180 des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1998 (Slg. 1998, I-1375) in der gleichen Rechtssache.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    (2) - Rechtssache T-24/90 (Slg. 1992, II-2223).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    (7) - Schlussanträge vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-7/95 P (Slg. 1997, I-8 f., Nr. 24).
  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1998 - C-119/97
    Auf Rechtsmittel hob der Gerichtshof diesen Beschluß auf und verwies die Sache an das Gericht erster Instanz zurück (Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681).
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