Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-12/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31186
EuGH, 04.10.2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,31186)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,31186)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,31186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dicu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Elternzeit verkürzt den Jahresurlaubsanspruch

  • Techniker Krankenkasse
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Elternzeit verkürzt Jahresurlaubsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem Arbeitnehmer gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht berücksichtigt wird, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch für Zeit des Elternurlaubs

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Dicu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezahlter Jahresurlaub auch für die Zeit des Elternurlaubs?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dauer des Elternurlaubs wird bei Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Urlaub während der Elternzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternzeit und Urlaub - Indirekt deutsche Regelung zur Kürzung bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch für Zeit des Elternurlaubs - Keine Gleichstellung von Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung mit Zeitraum eines Elternurlaubs

Besprechungen u.ä. (2)

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH bestätigt Möglichkeit, Zeiten der Elternzeit von der Berechnung des Jahresurlaubs auszuschließen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubskürzung bei Elternzeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dicu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 825
  • NZA 2018, 1323
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nicht bereits die Entstehung des sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergebenden Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 53, vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34); die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ein Zeitraum des Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist.

    Insoweit ist auf den Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, somit gleichgestellt (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 40).

    Erstens ist nämlich das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 51) und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914" Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), ausgeführt hat, werden in Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), dessen Grundsätze nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 bei deren Auslegung beachtet werden müssen, Fehlzeiten infolge einer Krankheit den Arbeitsversäumnissen "aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen", zugeordnet, die "als Dienstzeit anzurechnen" sind.

    Ferner kann zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub nicht das Recht beeinträchtigen, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub zu nehmen, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nicht bereits die Entstehung des sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergebenden Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 53, vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34); die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ein Zeitraum des Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist.

    Insoweit ist auf den Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).

    In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, somit gleichgestellt (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 40).

    Erstens ist nämlich das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 51) und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914" Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), ausgeführt hat, werden in Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), dessen Grundsätze nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 bei deren Auslegung beachtet werden müssen, Fehlzeiten infolge einer Krankheit den Arbeitsversäumnissen "aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen", zugeordnet, die "als Dienstzeit anzurechnen" sind.

    Ferner kann zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein unionsrechtlich gewährleisteter Urlaub nicht das Recht beeinträchtigen, einen anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaub zu nehmen, der einen anderen Zweck als der erstgenannte verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Demgegenüber ist die Inanspruchnahme des Elternurlaubs nicht unvorhersehbar und folgt in den meisten Fällen aus dem Wunsch des Arbeitnehmers, sich um sein Kind zu kümmern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536" Rn. 35).

    Der Mutterschaftsurlaub soll nämlich zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536" Rn. 46).

    Drittens bleibt zwar der Arbeitnehmer im Elternurlaub während dieses Urlaubs ein Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts (Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536" Rn. 32).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Dieser jedem Arbeitnehmer zustehende Anspruch ist in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nicht bereits die Entstehung des sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergebenden Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 53, vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34); die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ein Zeitraum des Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist.

    Erstens ist nämlich das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 51) und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914" Rn. 49).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die wegen Mutterschaftsurlaubs ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erfüllen können und deren Rechte auf bezahlten Jahresurlaub im Fall dieses Mutterschaftsurlaubs gewährleistet sein müssen und zu einer anderen Zeit als der ihres Mutterschaftsurlaubs in Anspruch genommen werden können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160" Rn. 34, 35 und 38).

    Der Mutterschaftsurlaub soll nämlich zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536" Rn. 46).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Da zweitens der Arbeitnehmer im Elternurlaub unter keinen durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden leidet, befindet er sich in einer anderen Lage, als wenn er aufgrund seines Gesundheitszustands arbeitsunfähig wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 29).

    Dies ändert aber nichts daran, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall sein Arbeitsverhältnis aufgrund des nationalen Rechts ausgesetzt worden ist, wie dies nach Paragraf 5 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zulässig ist, auch die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, insbesondere die Pflicht des Arbeitnehmers, die ihm im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses obliegenden Aufgaben zu erfüllen, entsprechend suspendiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 28).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nicht bereits die Entstehung des sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergebenden Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 53, vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34); die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ein Zeitraum des Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen ist.
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Insoweit ist auf den Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar ein Mitgliedstaat in bestimmten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, z. B. weil er wegen einer ordnungsgemäß belegten Krankheit fehlt, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Greenfield, C-219/14, EU:C:2015:745" Rn. 29).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es im Fall eines allein auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs nach der suspendierten Arbeitspflicht zu berechnen und damit den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen, die wegen Mutterschaftsurlaubs ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erfüllen können (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 30 mwN) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18

    Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

    a) Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der bei der Berechnung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 38) .

    Der Erholungszweck setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.) .

    Sie können festlegen, inwieweit Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 35) .

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zur Überschneidung oder zum Zusammenfallen von zwei unionsrechtlich gewährleisteten Urlaubsarten nicht herleiten lässt, dass der Elternurlaub bei der Berechnung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 37) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN) .
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Dieser jedem Arbeitnehmer zustehende Anspruch ist in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert (Urteile vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 22, vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 33, sowie vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 25).

    Was erstens die Dauer des Mindestjahresurlaubs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, sowie vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 27).

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 28).

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN) .
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 20, BAGE 166, 189) .

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter Einbeziehung der vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage zu berechnen und diese damit einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    aa) Unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat, und deshalb grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    a) Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der bei der Berechnung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 38) .

    Der Erholungszweck setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.) .

    Sie können festlegen, inwieweit Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, in denen das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 35) .

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich daraus nicht herleiten lässt, dass der Elternurlaub bei der Berechnung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 37) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die volle Erwerbsminderung auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN) .
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.) .

    (aa) Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist daher grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ( EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27 ; vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Das ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt haben (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 31 ff.) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs -

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • ArbG Essen, 06.10.2020 - 1 Ca 2155/20

    Kürzung der Urlaubsansprüche bei "Kurzarbeit Null"

  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21

    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

  • LAG Köln, 13.12.2018 - 7 Sa 269/18

    Anspruch Abgeltung Urlaub - Freistellungsphase Altersteilzeitvertrag im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21

    Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers

  • EuGH, 09.12.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé)

  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • VG Berlin, 25.02.2020 - 28 K 130.17
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • LAG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 Sa 47/19

    Elternzeit - Urlaub - Verfall - Abgeltung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    Fetico u.a.

  • OVG Bremen, 20.11.2019 - 2 LB 147/19

    Urlaubsanspruch; Freistellung; Arbeitszeitrichtlinie - Dienstbereitschaft;

  • LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21

    Urlaubsanspruch bei Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Gleichwohlgewährung

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2023 - L 7 AS 1412/23
  • VG Berlin, 27.01.2020 - 5 K 58.17

    Berechnung der Dienstzeiten für eine Jubiläumszuwendung; Jubiläumsdienstzeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • VG Berlin, 09.07.2021 - 5 K 118.19
  • LAG Hamm, 23.01.2019 - 5 Sa 951/18

    Hinreichende Transparenz einer Bezugnahmeklausel auf kirchenrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22

    Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als

  • LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22

    Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit

  • VG Wiesbaden, 29.09.2020 - 3 K 5328/17

    Zur Frage nach einem Urlaubsabgeltungsanspruch für Urlaubstage, die während der

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • ArbG Bochum, 17.06.2021 - 1 Ca 316/21

    Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung - Corona-Virus

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-233/20

    job-medium

  • ArbG Dortmund, 20.07.2021 - 5 Ca 845/21

    Tarifliche Corona-Sonderzahlung - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

  • ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
  • ArbG Bochum, 09.07.2021 - 5 Ca 279/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5880
Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,5880)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,5880)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - C-12/17 (https://dejure.org/2018,5880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dicu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Dauer - Begriff "Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung" - Anspruch auf Elternurlaub - Nichtberücksichtigung der Zeiten des Elternurlaubs bei der Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Dauer - Begriff "Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung" - Anspruch auf Elternurlaub - Nichtberücksichtigung der Zeiten des Elternurlaubs bei der Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    4 Das vorlegende Gericht nennt hier das Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 26).

    6 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18).

    8 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18).

    15 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25).

    17 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 41).

    19 Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18).

    23 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Nämlich Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), und vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160).

    45 Auch wenn das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub, wie der Gerichtshof festgestellt hat, ausdrücklich vorsieht, dass Arbeitsversäumnisse wegen einer Krankheit als Dienstzeit anzurechnen sind (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 38), trifft es keine Aussage für den Fall des Elternurlaubs.

    47 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    7 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33).

    9 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33).

    14 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33).

    28 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 20).

    29 Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 30).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    46 Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 26).

    48 Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 26).

    49 Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 27).

    50 Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 28).

    51 Der Gerichtshof hat die betroffenen Arbeitnehmer zunächst als "teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" neu eingestuft (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 32), sodann seine einschlägige Rechtsprechung auf sie angewandt (zu der in Rede stehenden Rechtsprechung vgl. Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33 und 34, und zu ihrer Anwendung auf die betreffenden Arbeitnehmer vgl. Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    Angesichts des jedem Urlaub eigenen Zwecks hat der Gerichtshof daher im Urteil Merino Gómez(22) festgestellt, dass "ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann"(23).

    22 Urteil vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160).

    24 Vgl. Urteil vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. Urteil vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 33).

    26 Nämlich Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), und vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, EU:C:2004:160).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    Zur Anwendbarkeit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf Beamte vgl. Urteil vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 38), und vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29).

    54 Vgl. Nr. 20 meiner Schlussanträge in der Rechtssache H. (C-174/16, EU:C:2017:306).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    Vgl. auch Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 32), und vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 46).

    30 Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 32), vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 35), vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 31), sowie vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447).

    52 Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Aussetzung des Vertrags und damit der wechselseitigen Leistungen die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses unberührt lässt, d. h., der im Elternurlaub befindliche Arbeitnehmer behält die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 32).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    Zur Anwendbarkeit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf Beamte vgl. Urteil vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 38), und vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    30 Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 32), vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 35), vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 31), sowie vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447).

    Die Unterscheidung zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus der 15. allgemeinen Erwägung der überarbeiteten Rahmenvereinbarung (vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 43).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    30 Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 32), vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 35), vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 31), sowie vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447).

    31 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 38).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
    32 Vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 39).

    34 Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 38), und vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - 3 Sa 42/18

    Kürzung des Erholungsurlaubs - Erziehungsurlaub

    (1) In der Richtlinie 2010/18 bzw. in der hierzu überarbeiteten Rahmenvereinbarung wird nicht bestimmt, dass während der Elternzeit bzw. des Elternurlaubs ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entstehen muss (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 24).

    Der EuGH hat sich in den zitierten Urteilen aber nicht dazu geäußert, ob der Zeitraum, in dem sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Krankheitsurlaub oder im Mutterschaftsurlaub befindet, bei der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs selbst zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 20).

    Die Situation entspricht vielmehr derjenigen eines Kurzarbeiters, bei dem die gegenseitigen Leistungspflichten suspendiert sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 22ff.).

    Die Suspendierung der Hauptleistungspflichten während der Elternzeit steht damit im Einklang mit den Vorschriften der überarbeiteten Rahmenvereinbarung (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 26).

    (2) In der Richtlinie 2010/18 bzw. in der hierzu überarbeiteten Rahmenvereinbarung ist von einem etwaigen anzuerkennenden und während des Elternurlaubs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entstehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub keine Rede ist (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 24).

    Das Unionsrecht gewährleistet gerade keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für einen Zeitraum, in dem die gegenseitigen Verpflichtungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ausgesetzt sind und der nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 28).

    Ein Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung muss mit anderen Worten einen Anspruch auf einen Zeitraum ebenso tatsächlicher Erholung eröffnen (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 17).

    Zudem besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Lage eines erkrankten Arbeitnehmers und eines Arbeitnehmers im Elternurlaub, nämlich aufgrund des Umstands, dass es sich im zweiten Fall nicht um eine erwiesene und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Arbeitsunfähigkeit handelt (vgl. auch die Ausführungen des Generalanwaltes M. vom 20. März 2018 in der Rechtssache C-12/17 unter Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    Mit anderen Worten, wie Generalanwalt Mengozzi in Nr. 17 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ministerul Justitiei u. a. (C-12/17, EU:C:2018:195) betont hat: "Ein Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung muss ... einen Anspruch auf einen Zeitraum ebenso tatsächlicher Erholung eröffnen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

    Mit anderen Worten, wie Generalanwalt Mengozzi in Nr. 17 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ministerul Justitiei u. a. (C-12/17, EU:C:2018:195) betont hat: "Ein Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung muss ... einen Anspruch auf einen Zeitraum ebenso tatsächlicher Erholung eröffnen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    15 Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Dicu (C-12/17, EU:C:2018:195, Nr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    15 Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Dicu (C-12/17, EU:C:2018:195, Nr. 21).
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