Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 16.01.2003 - C-122/02   

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https://dejure.org/2003,10471
EuGH, 16.01.2003 - C-122/02 (https://dejure.org/2003,10471)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2003 - C-122/02 (https://dejure.org/2003,10471)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - C-122/02 (https://dejure.org/2003,10471)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Artikel 226 EG
    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtumsetzung einer Richtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 98/8/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/8/EG
    Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vollständig innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist umzusetzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-133/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-122/02
    Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Was das Rundschreiben von 1998 betrifft, mit dem nach Ansicht der italienischen Behörden die Vermarktung der betroffenen Energiegetränke genehmigt und die dieser Klage zugrunde liegende Vertragsverletzung beendet worden sein soll, ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 42, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-322/00

    Kommission / Niederlande

    Was die geplante Änderung der Meststoffenwet und Verabschiedung einer Verordnung über die Lagerkapazität für Dung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-127/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8305, Randnr. 38, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    4: - Siehe insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17) und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02 (Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 11).
  • EuGH, 17.06.2004 - C-255/03

    Kommission / Belgien

    12 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigten (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-429/04

    Kommission / Belgien

    8 À cet égard, il convient de relever que, selon une jurisprudence constante, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé par l'avis motivé (voir, notamment, arrêts du 16 janvier 2003, Commission/Belgique, C-122/02, Rec.
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02   

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https://dejure.org/2002,23351
Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02 (https://dejure.org/2002,23351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.10.2002 - C-122/02 (https://dejure.org/2002,23351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - C-122/02 (https://dejure.org/2002,23351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02
    L 330, S. 32.3: - Siehe zuletzt Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711).
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