Rechtsprechung
EuGH, 16.01.2003 - C-122/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Artikel 226 EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien
Umwelt
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtumsetzung einer Richtlinie
- Judicialis
Richtlinie 98/8/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 98/8/EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vollständig innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist umzusetzen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02
- EuGH, 16.01.2003 - C-122/02
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.05.1996 - C-133/94
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-122/02
Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17).
- EuGH, 19.06.2003 - C-420/01
Kommission / Italien
Was das Rundschreiben von 1998 betrifft, mit dem nach Ansicht der italienischen Behörden die Vermarktung der betroffenen Energiegetränke genehmigt und die dieser Klage zugrunde liegende Vertragsverletzung beendet worden sein soll, ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 42, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11). - EuGH, 02.10.2003 - C-322/00
Kommission / Niederlande
Was die geplante Änderung der Meststoffenwet und Verabschiedung einer Verordnung über die Lagerkapazität für Dung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-127/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8305, Randnr. 38, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-420/01
Kommission / Italien
4: - Siehe insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17) und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02 (Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 11). - EuGH, 17.06.2004 - C-255/03
Kommission / Belgien
12 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigten (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-122/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-833, Randnr. 11). - EuGH, 06.10.2005 - C-429/04
Kommission / Belgien
8 À cet égard, il convient de relever que, selon une jurisprudence constante, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé par l'avis motivé (voir, notamment, arrêts du 16 janvier 2003, Commission/Belgique, C-122/02, Rec.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02
- EuGH, 16.01.2003 - C-122/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-122/02
L 330, S. 32.3: - Siehe zuletzt Urteil vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711).