Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2012 - C-128/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16365
EuGH, 03.07.2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,16365)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,16365)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,16365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,16365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 - Erschöpfung des Verbreitungsrechts - Begriff 'rechtmäßiger Erwerber'

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden / Urheberrechtlicher Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software, die im Wege eines Downloads erworben wurde

  • Telemedicus

    Zur Erschöpfung bei Gebrauchtsoftware - UsedSoft

  • Telemedicus

    Zur Erschöpfung bei Gebrauchtsoftware - UsedSoft

  • webshoprecht.de

    Zum Handel mit gebrauchter Software

  • Europäischer Gerichtshof

    UsedSoft

    Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 - Erschöpfung des Verbreitungsrechts - Begriff "rechtmäßiger Erwerber"

  • EU-Kommission

    UsedSoft

    Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 - Erschöpfung des Verbreitungsrechts - Begriff ‚rechtmäßiger ...

  • JurPC

    Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet

  • aufrecht.de

    Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch das Herunterladen aus dem Internet; Anforderungen an den rechtmäßigen Erwerb einer Nutzungslizenz nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Weiterveräußerung gebrauchter Softwarelizenzen ("UsedSoft")

  • debier datenbank

    UsedSoft Oracle

    Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2009/24/EG

  • info-it-recht.de
  • rabüro.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch das Herunterladen aus dem Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet; rechtmäßigem Erwerb einer Nutzungslizenz nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UsedSoft/Oracle

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrecht: Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (52)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verkauf gebrauchter Software: Aufspaltung von Volumen-Lizenzen möglich?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Softwarerecht: Handel mit gebrauchter Online-Software möglich

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software darf verkauft werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Weiterverkauf von 'gebrauchten' Software-Lizenzen auch bei heruntergeladenen Programmen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »UsedSoft«: Weiterverkauf von »gebrauchten« Software-Lizenzen zulässig

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Softwarelizenzrecht: Folgen aus der Usedsoft-Entscheidung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Weiterveräußerungsverbot von Software in AGB

  • heise.de (Pressebericht, 03.07.2012)

    Software-Wiederverkäufer siegt vor dem EuGH

  • heise.de (Pressebericht, 03.07.2012)

    Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterverkauf gebrauchter Software-Lizenzen - Der Fall UsedSoft

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht - Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Der Weiterverkauf "gebrauchter" - aus dem Internet heruntergeladener - Softwarelizenzen ist zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Weiterverkauf "gebrauchter" - aus dem Internet heruntergeladener - Softwarelizenzen ist zulässig

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    EuGH erlaubt Handel mit Gebrauchter Software

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Weiterverkauf "gebrauchter" Softwarelizenzen ist zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 03.07.2012)

    Weiterverkauf von Software-Lizenzen erlaubt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Verkauf von gebrauchten Software-Lizenzen

  • dlapiper.com (Ausführliche Zusammenfassung)

    Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weiterverkauf gebrauchter Download-Software rechtmäßig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen zulässig

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Softwarelizenzen: Ja, die Online-Erschöpfung kommt.

  • angster.net (Kurzinformation)

    Weiterverkauf "gebrauchter” aus dem Internet heruntergeladener Softwarelizenzen ist zulässig

  • channelpartner.de (Pressebericht)

    Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Gebraucht-Software-Handel - Microsoft erleidet weitere Niederlage vor Gericht

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt beim EuGH bestätigt Unzulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkauf von sonstigen digitalen Waren im Wege des Downloads?

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Download-Software zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen zulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Lizenzen heruntergeladener Software dürfen weiterverkauft werden - IT Recht

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von gebrauchten Lizenzen für Download-Software

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bis zur Erschöpfung: Gebrauchtsoftware legal oder illegal?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dürfen heruntergeladene mp3s verkauft oder vererbt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erschöpfung von Download-Kopien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf gebrauchter Software

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Konsolenspiele dürfen weiterverkauft werden, doch Hersteller wollen die Games sperren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen ist zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkauf gebrauchter Mp3s verboten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weiterverkauf "gebrauchter" Softwarelizenzen zulässig - Ausschließliches Verbreitungsrecht lizenzierter Programmkopien mit Erstverkauf erschöpft

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kaufverträge über gebrauchte Software sind zulässig

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.03.2012)

    UsedSoft und Oracle streiten vor dem EuGH

  • cr-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Oracle gegen Usedsoft: Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen vertagt

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH entscheidet am 3. Juli 2012 über die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware

Besprechungen u.ä. (14)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchte Softwarelizenzen können weiterverkauft werden

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Handel mit "gebrauchter Software”: Rechtsstreit bis zur Erschöpfung

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klares Ja zum Weiterverkauf gebrauchter Software

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtsoftware: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

  • golem.de (Entscheidungsbesprechung)

    Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Weiterverkauf gebrauchter Musikdateien verboten: iTunes-Dateien und die Gesetze der Physik

  • ifross.org (Entscheidungsbesprechung)

    UsedSoft ./. Oracle - Erschöpfungsgrundsatz

  • cr-online.de (Entscheidungsanmerkung)

    UsedBook: Zum antiquarischen Erwerb von eBooks

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH bejaht Gebrauchtsoftware - Einsparungsmöglichkeiten für Käufer und Strategien für Softwarehersteller

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch downgeloadete Software ist erschöpft

  • bvdw.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Handel mit gebrauchter Software

  • irights.info (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu Gebrauchtsoftware: Eine revolutionäre Entscheidung für die Informationsgesellschaft

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Unwirksamkeit von formularmäßigen Weiterverkaufsverboten bei Software-Downloads nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weitergabe von "gebrauchter" Software?

Sonstiges (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2565
  • ZIP 2012, 1610
  • GRUR 2012, 904
  • GRUR Int. 2012, 759
  • EuZW 2012, 658
  • MMR 2012, 586
  • BB 2012, 1741
  • K&R 2012, 493
  • ZUM 2012, 661
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnrn.

    Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darin besteht, die Einschränkungen der Verbreitung dieser Werke auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Metronome Musik, C-200/96, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 14, vom 22. September 1998, FDV, C-61/97, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13, sowie Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 106).

    Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 25, sowie vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 33).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-200/96

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darin besteht, die Einschränkungen der Verbreitung dieser Werke auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Metronome Musik, C-200/96, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 14, vom 22. September 1998, FDV, C-61/97, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13, sowie Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 106).
  • EuGH, 22.09.1998 - C-61/97

    FDV

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darin besteht, die Einschränkungen der Verbreitung dieser Werke auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Metronome Musik, C-200/96, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 14, vom 22. September 1998, FDV, C-61/97, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13, sowie Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 106).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausführt, geht aus Art. 6 Abs. 1 des Urheberrechtsvertrags, in dessen Licht die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/29 nach Möglichkeit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, Slg. 2008, I-2731, Randnr. 30), hervor, dass eine "[Handlung] der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 durch eine Eigentumsübertragung zu einer Handlung der Verbreitung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie wird, die, wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt sind, ebenso wie der "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen kann.
  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, Slg. 2010, I-4165, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 25, sowie vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Doch selbst wenn sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in seiner Auslegung im Licht der Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie sowie des Urheberrechtsvertrags, der durch die Richtlinie 2001/29 umgesetzt werden soll (Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, Randnr. 59), ergäbe, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei den unter diese Richtlinie fallenden Werken nur materielle Güter beträfe, ließe dies die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unberührt, da der Unionsgesetzgeber im konkreten Kontext dieser Richtlinie einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-510/10

    DR und TV2 Danmark - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

    Auszug aus EuGH, 03.07.2012 - C-128/11
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 25, sowie vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 33).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle) wie folgt entschieden:.

    b) Hat der Inhaber des Urheberrechts (wie hier die Klägerin) dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms (wie die Kunden der Beklagten als Erwerber "gebrauchter" Softwarelizenzen) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie (und im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG als zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte) anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (und nach § 69d Abs. 1 UrhG) Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle).

    Insbesondere kann er sich - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vertrag zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber lediglich ein Nutzungsrecht einräume, das nicht abtretbar sei und ausschließlich den internen Geschäftszwecke der Klägerin diene und damit eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte untersage und eine Vervielfältigung des Computerprograms nur auf dem Server des Ersterwerbers gestatte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 84, 23 - UsedSoft/Oracle).

    aa) Der Gerichtshof hat zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle), zunächst geprüft, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber als "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG angesehen werden kann, mit dem sich das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie erschöpft (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    Dabei ist er davon ausgegangen, "Verkauf" sei nach einer allgemein anerkannten Definition eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt; daraus hat er geschlossen, durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führe, müsse das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 42 - UsedSoft/Oracle).

    Schließlich hat er festgestellt, das Eigentum an der Kopie eines Computerprogramms werde unter den hier vorliegenden Umständen übertragen, wenn der Kunde der Beklagten, der die Kopie herunterlade und mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über die Kopie abschließe, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung diese Kopie erhalte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 43 bis 46 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen, der Wortlaut der Richtlinie 2009/24/EG verweise in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "Verkauf" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften und sei daher für die Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen sei (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 39 bis 41 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat daher ersichtlich auch den zur Definition des Begriffs "Verkauf" verwendeten Begriff der "Übertragung des Eigentums" als autonomen Begriff des Unionsrechts angesehen, der - anders als im deutschen Recht - die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer nichtkörperlichen Programmkopie umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    bb) Der Gerichtshof hat ferner im Rahmen der Prüfung, ob und unter welchen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle), den Einwand der Klägerin und der Europäischen Kommission zurückgewiesen, wonach das Zugänglichmachen einer Programmkopie auf der Internetseite des Inhabers des Urheberrechts eine "öffentliche Zugänglichmachung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG nicht die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung der Kopie bewirke (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 50 bis 52 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, aus Art. 6 Abs. 1 WCT, in dessen Licht die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG nach Möglichkeit auszulegen seien, gehe hervor, dass eine "[Handlung] der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG durch eine Eigentumsübertragung zu einer Handlung der Verbreitung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG werde, die, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt seien, ebenso wie der "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen könne (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 60 - UsedSoft/Oracle).

    aa) Die Berechtigung eines Kunden der Beklagten, der eine "gebrauchte" Nutzungslizenz für ein Computerprogramm der Klägerin erworben hat, dieses Computerprogramm als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG rechtmäßiger Erwerber zu vervielfältigen, setzt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings voraus, dass der Weiterverkauf der Lizenz durch die Beklagte an den Kunden mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, für die Frage, ob es sich bei der mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Kunden durch den Urheberrechtsinhaber um einen "Erstverkauf einer Programmkopie" handele, spiele es keine Rolle, ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über das Herunterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt werde (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 - UsedSoft/Oracle); beide Formen der Veräußerung eines Computerprogramms seien auch wirtschaftlich gesehen vergleichbar (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat weiter ausgeführt, das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers sei mit dem Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft; deshalb könne er dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersprechen; der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie sei als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßiger Erwerber" berechtigt, die ihm vom Vorerwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterzuladen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 80 und 81 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers setzt in Fällen, in denen er - wie hier - dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms zugestimmt hat, zunächst voraus, dass er seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers setzt weiter voraus, dass er dem Erwerber ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang, der zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version auf der einen und der entsprechenden Nutzungslizenz auf der anderen Seite besteht, erfasst die Erschöpfung des Verbreitungsrechts die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms; der neue Erwerber ist daher als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßiger Erwerber" berechtigt, die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterzuladen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 84 und 85 - UsedSoft/Oracle).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Computerprogramms von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 64 bis 68 - UsedSoft/Oracle).

    Die Wirkung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der beim Ersterwerber installierten Kopie erstreckt sich nicht auf die beim Nacherwerber bereits installierte Kopie (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle).

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs betreffen die Auslegung des Begriffs "Erstverkauf" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz an Computerprogrammen und beziehen sich auf den Erwerb und die Nutzung derselben Software (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 44 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle).

    Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 - UsedSoft II).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Danach liegt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG der Verkauf - und damit im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG die Veräußerung - einer Programmkopie vor, der zur Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führen kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    Ist die Kopie eines Computerprogramms mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb der Programmkopie vom Berechtigten nicht mehr unter Berufung auf anderslautende vertragliche Bestimmungen kontrolliert werden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle).

    Vielmehr kann eine solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Weise weiterveräußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Soweit die Beklagte zu 1 ihre Kunden veranlasst, verbesserte und aktualisierte Fassungen der Computerprogramme von der Internetseite der Klägerin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 44, 64 bis 68, 84 und 85 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 62 - UsedSoft II).

    (5) Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle).

    Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf vorliegen, wenn der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle).

    Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterverkäufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Die Berechtigung des Nacherwerbers zum Vervielfältigen eines Computerprogramms setzt voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Der Urheberrechtsinhaber ist beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer Programmkopie zwar berechtigt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln - wie etwa der Verwendung von Produktschlüsseln - sicherzustellen, dass eine nach dem Verkauf der Kopie des Computerprogramms beim Verkäufer noch vorhandene weitere Kopie des Computerprogramms nicht mehr genutzt werden kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 79 und 87 - UsedSoft/Oracle).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 - Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle, jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasilevics

    Da die Rigas apgabaltiesas Kriminallietu tiesu kolegija (Strafkammer des Regionalgerichts Riga) Zweifel daran hat, ob das Urteil UsedSoft(2) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einschlägig ist, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Nach einem liberalen Ansatz, der von den Angeklagten und der lettischen Regierung vertreten wird, kommt einer nicht originalen körperlichen Kopie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zugute, wenn die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil UsedSoft(5) aufgestellt hat, erfüllt sind, nämlich:.

    Nach einem vermittelnden Ansatz, der von der Kommission vorgeschlagen wird, kann die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft(6) angewandte Lösung nur in einem ganz spezifischen Fall auf nicht originale körperliche Kopien ausgedehnt werden, nämlich dann, wenn die körperliche Originalkopie beschädigt wurde.

    Die Umstände des Ausgangsverfahrens weichen folglich in erheblichem Maß von denen ab, die dem Urteil UsedSoft(21) zugrunde lagen.

    Zum einen lassen sich aus der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angeklagten zu unkörperlichen Kopien gehörende Nutzungslizenzen, um die es im Urteil UsedSoft(22) ging, verkauft hätten.

    In Anbetracht dieser Unterschiede zwischen den Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen, die dem Urteil UsedSoft(24) zugrunde lagen, meine ich, dass diesem Urteil im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur eine begrenzte Bedeutung zukommt.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Urteil UsedSoft(26) gewählte Lösung den spezifischen Kontext des Verkaufs von Nutzungslizenzen betrifft, die zu unkörperlichen Kopien von Computerprogrammen gehören, der beim Erlass der Richtlinie 91/250 vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich berücksichtigt worden war.

    Ist die Originalkopie nicht auf einem körperlichen Datenträger verkörpert, so ist - um die praktische Wirksamkeit der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu wahren - die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft(27) gefundene Lösung heranzuziehen.

    2 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    5 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    6 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    11 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    15 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    16 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    17 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 53).

    18 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 59).

    19 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 72).

    20 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83 und 88).

    21 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    22 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    23 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    24 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    26 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    27 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

  • EuGH, 12.10.2016 - C-166/15

    Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entscheiden, dass der - weit auszulegende - Begriff "Verkauf", auf den in der genannten Bestimmung abgestellt wird, sämtliche Formen der Vermarktung der Kopie eines Computerprogramms umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts an dem Programm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechende Vergütung zu erzielen, ein Recht zu ihrer unbefristeten Nutzung eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM verkauft hat, gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 späteren Weiterverkäufen durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber dieser Kopie nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 77).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, dessen Inhalt dem von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 entspricht, ohne weitere Erläuterung auf den "[V]erkauf einer Programmkopie" Bezug nimmt und somit nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat daraus insbesondere abgeleitet, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 vorgesehene Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung eintritt, unabhängig davon, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nicht körperliche Kopie dieses Programms betrifft (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55 und 61).

    Herr Ranks und Herr Vasiļevics sowie die Kommission machen in ihren Erklärungen geltend, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Weiterverkauf der auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original sei, gespeicherten Kopie eines Computerprogramms vorbehaltlich der Einhaltung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), aufgestellten Voraussetzungen dann erlaube, wenn der körperliche Originaldatenträger beschädigt worden sei.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Erwerb und das Herunterladen der auf der Website des Rechtsinhabers befindlichen Kopie eines Computerprogramms eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 zulässige Vervielfältigung darstellt, weil sie notwendig ist, damit der Erwerber das Programm bestimmungsgemäß benutzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass im Fall des Weiterverkaufs der vom Ersterwerber auf der Website des Rechtsinhabers erworbenen und von dort heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms der Zweiterwerber dieser Kopie, der ein rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist, nach dieser Bestimmung ebenfalls berechtigt ist, die Kopie auf seinen Computer herunterzuladen, weil dies eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch ihn notwendige Vervielfältigung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 80 und 81).

    Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich allerdings von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), ergangen ist.

    Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83).

    Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, wie Microsoft in ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen anerkannt hat, das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 85), entschieden hat.

    Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das in Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 70 und 78).

  • OLG Hamm, 15.05.2014 - 22 U 60/13

    Keine Erschöpfung an digitalen Kopien von E-Books und Hörbüchern

    Die Rechtsprechung des EuGH (C-128/11, Urteil v. 3.7.

    Für Computersoftware sei durch das Urteil des EuGH vom 03.07.2012 (C-128/11; ZUM 2012, 661) jetzt geklärt, dass auch bei Verkauf von Softwarelizenzen mit nicht verkörperter Zurverfügungstellung der erforderlichen Dateien im Wege der Ermöglichung des Herunterladens aus dem Internet eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete.

    Auch die Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012, C-128/11, (UsedSoft ./. Oracle) ändere an dieser Einschätzung nichts.

    Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an heruntergeladenen digitalen Dateien angenommen haben unter gewissen Umständen namentlich der EuGH in dem o.a. Urteil (U. v. 03.07.2012, C-128/11) betreffend gebrauchte Computer-Software und ihm folgend der BGH (U.v. 17.07.2013, I ZR 129/08), der zuvor auch vorgelegt hatte, angenommen.

    Nichts anderes besagt im Ergebnis die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 03.07.2012 (C-128/11; ZUM 2012, 661) und ihm folgend des BGH (Urteil des 1. Zivilsenats vom 17.07.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II).

    Die Entscheidung des EuGH (C 128/11) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, zur in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 geregelten Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung von Programmkopien entschieden, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sich diese Erschöpfung auf Kopien von Computerprogrammen beschränkt, die sich auf einem materiellen Datenträger befinden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung, da sie ohne weitere Erläuterung auf den "[Verkauf] einer Programmkopie" Bezug nimmt, nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    Wie hierzu der Gerichtshof in den Rn. 51 und 56 des Urteils vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), ausdrücklich festgestellt hat, ist zum einen die Richtlinie 2009/24, die speziell den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen betrifft, im Verhältnis zur Richtlinie 2001/29 eine lex specialis .

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/24 lassen jedoch deutlich den Willen des Unionsgesetzgebers erkennen, im Hinblick auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz körperliche und nicht körperliche Programmkopien einander gleichzustellen, so dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 alle diese Kopien betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 58 und 59).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), festgestellt, dass die Veräußerung eines Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger und durch Herunterladen aus dem Internet wirtschaftlich gesehen vergleichbar sind, da die Online-Übertragung funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers entspricht, so dass die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung es rechtfertigt, dass diese beiden Arten der Übertragung in vergleichbarer Weise behandelt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers - Richtlinie 2001/29/EG

    Als erstes ist selbstverständlich an die Rechtssache zu denken, die zum Urteil UsedSoft führte(29).

    In der Tat sprechen eine Reihe von Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil UsedSoft(31) dafür, die Anwendbarkeit der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur in dem Fall anzuerkennen, dass Computerprogramme durch Herunterladen überlassen werden, sondern auch bei Überlassung jedweder Kategorie von urheberrechtlich geschützten Werken.

    In der vorliegenden Rechtssache macht Tom Kabinet geltend, ein E-Book stelle ein Computerprogramm dar und das Urteil UsedSoft sei daher unmittelbar auf jenes anwendbar.

    10 Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens stützte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung insbesondere auf das Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407).

    29 Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    31 Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    32 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 45 bis 48).

    33 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    34 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 52).

    35 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 61).

    36 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 51).

    37 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    38 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 61).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 51).

    42 Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    43 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

  • LG Berlin, 21.01.2014 - 15 O 56/13

    Erschöpfungsgrundsatz nicht bzgl. Übertragbarkeit von Nutzerkonten -

  • OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

  • LG Hamburg, 25.10.2013 - 315 O 449/12

    Zustimmungsklausel bei Software-Weiterverkauf unwirksam

  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 11 U 68/11

    Weiterverkauf von Volumenlizenzen

  • OLG München, 02.03.2015 - 6 U 2759/07

    Handel mit Gebrauchtsoftware

  • OLG Hamburg, 24.03.2015 - 10 U 5/11

    Weiterveräußerungsverbot in AGB für digitale Güter ist wirksam

  • LG Bielefeld, 05.03.2013 - 4 O 191/11

    Weiterveräußerung von Multimedia-Downloads kann durch AGB untersagt werden

  • LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13

    Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

  • OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - 20 U 117/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer irreführenden Werbung

  • EuGH, 16.09.2021 - C-410/19

    The Software Incubator

  • OLG Hamburg, 04.12.2014 - 10 U 5/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Buchhändlers: Verbandsklage gegen

  • KG, 27.08.2015 - 23 U 42/14

    Keine Übertragbarkeit von Steam-Nutzerkonten

  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 11 U 113/15

    Voraussetzungen der Berechtigung zur Weitergabe eines Produktkeys

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 11 U 32/12

    Umfang der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Software durch Veräußerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • OLG Frankfurt, 27.05.2016 - 6 W 42/16

    Irreführung bei Verkauf eines Computerprogramms durch Bekanntgabe eines

  • OLG Frankfurt, 22.12.2016 - 11 U 108/13

    Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion; COA

  • KG, 10.08.2015 - 23 U 42/14

    Hinweisbeschluss zur Aussichtslosigkeit der Berufung wegen der Übertragung von

  • VK Westfalen, 01.03.2016 - VK 1-2/16

    Beschaffung von Software-Lizenzen: Kein Ausschluss von Gebrauchtlizenzen!

  • LG Hamburg, 04.03.2014 - 312 O 192/13

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Computerspielvertreibers durch

  • OLG Hamburg, 30.04.2013 - 5 W 35/13

    Wettbewerbsverstoß: Unangemessene Benachteiligung durch lizenzvertragliche

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 173/15

    Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

  • OLG Hamm, 28.11.2012 - 12 U 115/12

    Wechselseitige Ansprüche von Leasinggeber, Leasingnehme und Lieferant beim

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 W 34/12

    Isolierter CoA-Verkauf begründet Mittäterschaft für unzulässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 6 U 110/16

    Verbotsbefugnis des Gerichts bei einem gegen die konkrete Verletzungsform

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.09.2016 - 218 C 165/16

    Urheberrechtswahrnehmung bei Kabelweitersendung von Rundfunk- und

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2016 - 6 O 275/15

    Irreführendes Angebot von Produktschlüsseln ohne Nutzungsrecht

  • OLG München, 02.07.2015 - U 3427/14

    World of Warcraft - Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 11 U 92/12

    Verwertungshandlungen im Urheberrecht, rechtswidriger Eingriff in den

  • LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15

    Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.09.2016 - 218 C 176/16

    Urheberrecht: "Öffentliche Wiedergabe" von Rundfunksignalen durch

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 20 U 154/14

    Formularmäßige Vereinbarung einer der Höhe nach auf Anfrage mitzuteilenden

  • AG Köln, 06.12.2021 - 137 C 498/20
  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.02.2018 - 218 C 288/17

    Lizenzvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-355/12

    Nintendo u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-419/13

    Art & Allposters International - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • LG Frankenthal, 24.09.2012 - 2 HKO 114/12

    Unterlassungsanspruch von Microsoft gegen einen gewerblichen Softwarehändler

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5986
Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,5986)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.04.2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,5986)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. April 2012 - C-128/11 (https://dejure.org/2012,5986)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,5986) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UsedSoft

    Rechtsschutz von Computerprogrammen - Richtlinie 2009/24/EG - Vermarktung von aus dem Internet heruntergeladener gebrauchter Software - Erschöpfung des Verbreitungsrechts

  • EU-Kommission

    UsedSoft

    Rechtsschutz von Computerprogrammen - Richtlinie 2009/24/EG - Vermarktung von aus dem Internet heruntergeladener gebrauchter Software - Erschöpfung des Verbreitungsrechts“

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Bot können sich die Entwickler von Computerprogrammen der Weiterveräußerung ihrer "gebrauchten" Lizenzen widersetzen, die das erneute Herunterladen dieser Programme aus dem Internet ermöglichen

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Schlussanträge zu "gebrauchten" Softwarelizenzen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erneuter Internet-Download von Software für gebrauchte Software-Lizenzen unzulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »UsedSoft«: Generalanwalt plädiert für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software

  • heise.de (Pressebericht, 25.04.2012)

    Gebrauchtsoftwarehändler gestärkt

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.03.2012)

    UsedSoft und Oracle streiten vor dem EuGH

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2011 - UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    In seinem Urteil Football Association Premier League u. a. hat der Gerichtshof, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nur zugelassen werden könnten, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt seien, die den spezifischen Gegenstand des betreffenden geistigen Eigentums ausmachten, und dass der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten solle, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt würden, ausgeführt, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums garantiere den betreffenden Rechtsinhabern nicht, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen könnten, sondern nur eine angemessene, d. h. in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehende Vergütung für jede Nutzung der Schutzgegenstände(43).

    42 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, Slg. 2002, I-3759, Randnr. 28), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Urteil Football Association Premier League u. a. (Randnrn. 106 bis 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-200/96

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    14 - Vgl. u. a. Urteil vom 28. April 1998, Metronome Musik (C-200/96, Slg. 1998, I-1953).

    31 - Vgl. Urteil Metronome Musik.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    Allerdings seien Bestimmungen des Unionsrechts, worauf der Gerichtshof in seinem Urteil Peek & Cloppenburg hingewiesen habe, nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden solle(36).

    32 - Vgl. Urteil vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg (C-456/06, Slg. 2008, I-2731).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    42 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, Slg. 2002, I-3759, Randnr. 28), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl (C-246/05, Slg. 2007, I-4673, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2012 - C-128/11
    17 - 78/70, Slg. 1971, 487.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht