Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2022 - C-128/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17469
EuGH, 14.07.2022 - C-128/20 (https://dejure.org/2022,17469)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-128/20 (https://dejure.org/2022,17469)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-128/20 (https://dejure.org/2022,17469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • autokaufrecht.info

    Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    GSMB Invest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Das "Thermofenster" von VW ist eine unzulässige Abschalteinrichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Rechtswidrigkeit von VW-Abschaltsoftware bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Thermofenster in Dieselfahrzeugen - Was die Entscheidung für Autokäufer bedeutet

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2605
  • MDR 2022, 1018
  • EuZW 2022, 1080
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Definition der Abschalteinrichtung dem Begriff "Konstruktionsteil" eine große Tragweite verleiht, die sich sowohl auf die mechanischen Teile als auch auf die ihre Aktivierung steuernden elektronischen Teile erstreckt, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirken und dessen Wirksamkeit verringern (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 64).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass unter den Begriff "Emissionskontrollsystem" im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen - wie mit dem AGR-System - die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 90).

    Da eine solche Software auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei ihr um ein "Konstruktionsteil" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 66).

    Dieser Begriff verweist somit auf die Verwendung dieses Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 96 und 101).

    Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Zulassungsverfahren beruhen nämlich nicht auf den realen Betriebsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 92).

    Ferner sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 97).

    Im Gegenteil liefe nämlich der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen kann, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen kann, der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 97 und 98).

    Die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung, wonach der Begriff "normaler Fahrzeugbetrieb" auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind, wird auch durch das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel bestätigt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 111 und 112).

    Was sodann die Begriffe "Unfall" und "Beschädigung" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung, um nach dieser Bestimmung zulässig zu sein, es ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 109).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können daher jedenfalls nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtungen für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 110).

    Das Verbot, auf das sich Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung bezieht, würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

    Die Auslegung des Begriffs "Beschädigung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), wird nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung und jenes von Auto Krainer in Frage gestellt, wonach sich aus der englischen (" damage ") und der deutschen (" Beschädigung ") Sprachfassung ergebe, dass dieser Begriff nicht nur plötzliche und unvorhersehbare Ereignisse erfasse.

    Zum anderen impliziert, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und die Luftqualität in der Union zu verbessern, eine wirksame Verringerung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer der Fahrzeuge (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
    Gleichwohl ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
    Daher handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 45).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    In Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar war, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15° und 33° C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47).

    Allerdings ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da er eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 eng auszulegen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61).

    Daher kann eine Software wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn sie als Abschalteinrichtung einzustufen ist, nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63).

    Ließe man zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies nämlich dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65).

    In Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ist darauf hinzuweisen, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; vgl. außerdem EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

    Dabei ist nicht die Rechtsauffassung des KBA von der Bedeutung der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebend, sondern das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605;- C-134/20, EuZW 2022, 1073; - C-145/20, EuZW 2022, 1080).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).

    Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).

    Der EuGH hat bereits in verschiedenen Verfahren Entscheidungen zu Fahrzeugen der Beigeladenen getroffen, welche mit dem Aggregat EA189 Euro 5 ausgestattet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 14; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 20; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 31).

    Nach seiner Rechtsprechung ist Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne des Art. 3 Nr. 10 ist (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 85).

    Auch der EuGH geht von diesem Zusammenhang aus (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 31).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Der Partikelfilter, der sich vor dem Auspuffrohr befindet, ermöglicht es seinerseits, die Luft zu filtern, um verschmutzende Feinstaubpartikel aufzufangen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 48, 49).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Emissions-Grundverordnung notwendig ist, erinnert der Generalanwalt des EuGH zu Recht an die gebotene enge Auslegung (Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134-20, C-145-20 -, Rn. 127).

    Der Gerichtshof folgt dem in seinen Entscheidungen, indem er betont, dass die Notwendigkeit "nachgewiesen" sein muss (EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 62, 70).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90 und 91).

    Der EuGH hat entschieden, dass feststehe, dass das Fahren auf Straßen über 1000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich ist und eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 96; vgl. auch Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 104).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dies kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 44 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 51 - Volkswagen) darin zum Ausdruck, dass dieser nicht nur Außentemperaturen von weniger als 15 °C, die einen erheblichen oder sogar überwiegenden Anteil an den im Unionsgebiet oder einzelnen Mitgliedsstaaten über das gesamte Jahr herrschenden Temperaturen haben, als im Unionsgebiet üblich bezeichnet, sondern insbesondere auch das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern, was nach den allgemein bekannten topografischen Verhältnissen Europas im Unionsgebiet die Ausnahme darstellt.

    Im Übrigen hat der Gerichthof (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 45 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 52 - Volkswagen) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Stickstoffoxid-(NO x )-Nachbehandlungseinrichtung die Regelungen in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2, 5 VO Nr. 692/2008 die Erteilung der Typgenehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht wird, und darin die Auslegung bestätigt gesehen, wonach die in der Verordnung Nr. 715/2007/EG vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 °C liegen.

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit

    Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).

    Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 92; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).

    Denn es steht fest, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 °C sowie das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 85).

    Auch der EuGH geht von diesem Zusammenhang aus (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 31).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Der Partikelfilter, der sich vor dem Auspuffrohr befindet, ermöglicht es seinerseits, die Luft zu filtern, um verschmutzende Feinstaubpartikel aufzufangen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 48, 49).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Emissions-Grundverordnung notwendig ist, erinnert der Generalanwalt des EuGH zu Recht an die gebotene enge Auslegung (Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134-20, C-145-20 -, Rn. 127).

    Der Gerichtshof folgt dem in seinen Entscheidungen, indem er betont, dass die Notwendigkeit "nachgewiesen" sein muss (EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 62, 70).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90, 91).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dies kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 44 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 51 - Volkswagen) darin zum Ausdruck, dass dieser nicht nur Außentemperaturen von weniger als 15 °C, die einen erheblichen oder sogar überwiegenden Anteil an den im Unionsgebiet oder einzelnen Mitgliedsstaaten über das gesamte Jahr herrschenden Temperaturen haben, als im Unionsgebiet üblich bezeichnet, sondern insbesondere auch das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern, was nach den allgemein bekannten topografischen Verhältnissen Europas im Unionsgebiet die Ausnahme darstellt.

    Im Übrigen hat der Gerichthof (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 45 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 52 - Volkswagen) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Stickstoffoxid-(NO x )-Nachbehandlungseinrichtung die Regelungen in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2, 5 VO Nr. 692/2008 die Erteilung der Typgenehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht wird, und darin die Auslegung bestätigt gesehen, wonach die in der Verordnung Nr. 715/2007/EG vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 °C liegen.

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50).

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 123).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 134 ff).

    (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Geheimhaltungsinteresse; Motorschutz;

    Hierfür genügt insbesondere nicht die Behauptung, dass die Abgasreinigung auch außerhalb des Temperaturbereichs zwischen 20°C und 30°C wirksam sei oder es bei der Beklagten keine derart weitgehenden Einschränkungen gebe wie in dem vom EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022 (C-128/20) entschiedenen Fall.

    Nur unter diesen Voraussetzungen stellte das Thermofenster jedoch keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 Rn. 27 ff., 47, juris).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 110; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 54).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass es sich bei dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter um von dem Motor getrennte Bauteile handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 51 f.; vgl. auch Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22, juris Rn. 36).

    Im Übrigen kann sich der Hersteller auf die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EG) 715/2007 aus Motorschutzgründen dann nicht mit Erfolg berufen, wenn die Abschalteinrichtung während des überwiegenden Teils des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen zum Einsatz kommt (EuGH, Urteil v. 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 63 ff.).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sind aber keine "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 54).

    Zudem handelt es sich beim Abgasrückführungssystem nicht um einen Bestandteil des Motors (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 52).

    Denn diese Schäden beruhen, wie die Beklagte ausführt, ihrerseits auf der Versottung, die jedoch vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 54).

    Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um Bestandteile des Motors handelt (vgl. hierzu Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; auch EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 51 f.), stehen diese Probleme wiederum im Zusammenhang mit einer Versottung des AGR-Ventils.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Diese normalen Betriebsbedingungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 umfassen die tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20, juris Rn. 47), so dass zu ihnen auch der Außentemperaturbereich gehört, der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 50).

    AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter sind z.B. vom Motor im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes getrennte Bauteile (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 300).

    (cc) Notwendig im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes ist eine Abschalteinrichtung zum Motorschutz zudem nur dann, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung zur Verfügung gestanden hatte, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abzuwenden, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen (EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-128/20, juris Rn. 80; C-134/20, juris Rn. 81).

    Mit der alternativen Technik einhergehende Mehrkosten für den Hersteller fallen dabei nicht ins Gewicht (EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 77, 78; C-128/20, juris Rn. 66, 67).

    Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat bereits auf Grundlage der vorstehend dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des KBA, welche sich erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 14.07.2022 (C-128/20, C-134/20, C-145/20), mithin erst nach dem streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt geändert hat (vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22, juris Rn. 65).

    Mit der alternativen Technik einhergehende Mehrkosten für den Hersteller fallen dabei nicht ins Gewicht (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 Rn. 77, 78; EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 66, 67).

    (aa) Das folgt zwar noch nicht daraus, dass damit mit Blick auf die Gefahren eines DOC-Katalysatorbrandes keine unmittelbare Gefahr für den Motor behauptet wird, da nach der Rechtsprechung des EuGHs (etwa Urteil vom 14.07.2022 - C 128/20, juris Rn. 62) auch der Schutz eines anderen, nicht zum Motor selbst gehörenden Bauteils den Einsatz einer Abschalteinrichtung rechtfertigen könnte, sofern die Fehlfunktion dieses Bauteils zu unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall führen würde, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellten.

    Mit der alternativen Technik einhergehende Mehrkosten für den Hersteller fallen dabei nicht ins Gewicht (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 Rn. 77, 78; EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 66, 67).

  • BGH, 23.01.2024 - VI ZR 592/20

    Die unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung - und die

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Art der

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21
  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22
  • LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22
  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1292/23

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Vorgerichtliche

  • OLG München, 18.01.2024 - 36 U 5951/22

    Abschalteinrichtung, Kraftfahrt-Bundesamt, Maßgeblicher Zeitpunkt,

  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 51/21

    Diesel-Skandal: Bemessung des Differenzschadens bei Verstoß gegen die

  • OLG München, 21.03.2024 - 8 U 4789/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Schadensberechnung, Sittenwidrige

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1256/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Schadensberechnung,

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20

    Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Sachmängelhaftung,

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20

    Deliktische Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

  • LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
  • OLG Naumburg, 04.08.2023 - 7 U 77/22

    Erwerb eines Diesel-Gebrauchtwagens: Schadensersatzanspruch wegen einer

  • LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 4305/21

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Abschalteinrichtung, Feststellungsinteresse,

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22
  • LG Duisburg, 29.06.2023 - 1 O 73/20
  • LG Duisburg, 04.06.2023 - 1 O 55/19
  • LG Duisburg, 26.04.2023 - 1 O 223/20
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung,

  • OLG München, 28.02.2024 - 7 U 2267/20

    Schadensersatz, Kaufvertrag, Fahrzeug, Kaufpreis, Rechtsanwaltskosten, Berufung,

  • OLG Celle, 20.03.2024 - 7 U 287/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Vorteilsausgleich; Software-Update; normaler

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 120/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

  • OLG Braunschweig, 11.10.2022 - 7 U 159/21

    Abgasskandal, EA 896Gen2

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 7 U 40/23

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Recht der Europäischen

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 4441/21

    Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten,

  • OLG Hamm, 29.02.2024 - 13 U 40/22

    Verbotsirrtum, Differenzschaden, EA288

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • OLG München, 13.03.2024 - 7 U 5702/21

    Schadensersatz, Fahrzeug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, Unfall,

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
  • OLG Dresden, 26.03.2024 - 4 U 2739/21
  • OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22

    Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" zulässig?

  • EuGH, 05.06.2023 - C-440/20

    AD

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 18/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten,

  • OLG München, 20.02.2024 - 9 U 7510/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter,

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 8 U 24/23

    Fiat-Abgasskandal: Höhe des Differenzschaden bei Kauf eines Wohnmobils mit

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 493/20

    Dieselskandal - und die deliktische Haftung des Autoherstellers gegenüber dem

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 18a U 1442/22
  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden;

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator;

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 14 U 6/22

    Verbotsirrtum bei Thermofenster und schadensrechtliche Auswirkungen nicht

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen

  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 13 U 437/21

    VW-Abgasskandal; Dieselskandal; EA288; NSK; Aussetzung; Generalanwalt Rantos;

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 268/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers für Dieselskandal-Nachfolgemotor

  • OLG München, 09.10.2023 - 36 U 7055/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Restreichweitenerkennung auf

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 278/20

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

  • LG Stuttgart, 20.04.2023 - 53 O 20/23

    Schadensersatzansprüche aus europarechtlichen Vorschriften hinsichtlich des

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 88/21

    Abgasskandal: Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs des Fahrzeugkäufers

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 6179/22

    Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung,

  • OLG Bamberg, 03.04.2023 - 3 U 7/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 06.02.2023 - VIa ZR 419/21

    Feststellungsinteresse in Bezug auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung in

  • OLG Koblenz, 31.08.2023 - 1 U 316/23

    Schadensersatzanspruchs wegen des Einbaus einer Abgasabschalteinrichtung in einen

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2024 - 8 U 397/22
  • LG Gießen, 26.10.2023 - 5 O 263/21
  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2504/22

    Dieselskandal: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Unzulässigkeit von

  • OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
  • OLG Hamm, 12.12.2022 - 3 U 53/22
  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 16a U 300/19

    Rechte des Käufers eines vom so genannten Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Nürnberg, 12.09.2022 - 12 U 1123/21

    Kein Schadensersatz gegen die Herstellerin des Motors für vom Diesel-Abgasskandal

  • OLG Nürnberg, 07.12.2023 - 17 U 2429/21

    Kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall wegen

  • OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

  • OLG Dresden, 14.11.2023 - 4 U 2637/22

    Berufungsbegründung unzulänglich: Keine Heilung nach Fristablauf!

  • OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22

    Anhörungsrüge wegen anderer Rechtsansicht

  • OLG Dresden, 19.10.2023 - 18a U 1595/22
  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger

  • OLG Naumburg, 21.12.2023 - 2 U 165/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • OLG Köln, 26.10.2023 - 24 U 205/21

    Abgasskandal - Mercedes zu Schadenersatz verurteilt

  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 7 U 143/22

    Unzulässige Abschalteinrichtung bei gekauftem Kfz; Vorliegen Abschalteinrichtung

  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 3 U 383/21

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Bamberg, 18.01.2023 - 3 U 161/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG Bamberg, 24.01.2023 - 3 U 240/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abschaltvorrichtungen

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • OLG Bamberg, 17.04.2023 - 3 U 36/23

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 359/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 224/21

    Schadensersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller wegen vermeintlich unzulässiger

  • LG Köln, 12.08.2022 - 10 O 30/21

    Abgasskandal: FCA zu Schadensersatz für Carthago-Wohnmobil Malibu verurteilt

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 90/22

    Haftung des Motorenherstellers im Dieselabgasskandal

  • OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2616/22

    Verbotsirrtum hinsichtlich Unzulässigkeit von "Thermofenster"

  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 6 U 1270/22

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Schadenersatzanspruch gegen einen Motorhersteller

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 2359/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Nürnberg, 19.09.2022 - 12 U 4148/21

    Keine Schadensersatzansprüche in einem sog. Diesel-Fall

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 85/21

    Diesel-Abgasskandal; Differenzschaden

  • OLG Hamm, 01.09.2022 - 2 U 169/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1935/22

    Fahrkurve; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum

  • OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 1712/22
  • OLG Dresden, 10.07.2023 - 4 U 2359/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22

    Keine Aussetzung des Verfahrens in einem Dieselfall im Hinblick auf anderweitige

  • OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 24 U 58/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Mai 2013 erworbenen Golf Comfortline

  • OLG Koblenz, 14.07.2023 - 16 U 21/23

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer

  • LG Ravensburg, 30.12.2022 - 2 O 200/22

    Dieselskandal: Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtung

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 4 U 185/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen beim

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 1919/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 23 U 4323/21

    Dieselverfahren: Ansprüche des Kfz-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 18a U 2475/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 18a U 2475/21
  • OLG Bamberg, 15.09.2023 - 11 U 99/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 10a U 252/21
  • OLG Dresden, 12.09.2023 - 4 U 1689/22
  • OLG Dresden, 15.12.2022 - 18a U 2385/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Dresden, 06.12.2022 - 17 U 608/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Frankfurt, 06.10.2022 - 16 U 183/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im August 2015 gekauften Neuwagen mit Motor

  • OLG Dresden, 01.09.2022 - 18a U 1768/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 12.08.2022 - 27 U 2274/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22

    Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren

  • OLG Bamberg, 22.08.2023 - 5 U 242/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG Dresden, 21.11.2022 - 4 U 1935/22
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2022 - 7 U 306/21
  • OLG Stuttgart, 08.09.2022 - 13 U 213/21
  • OLG München, 13.11.2023 - 3 U 2769/22

    Anspruch auf Differenzschaden im Zusammenhang mit dem von Audi entwickelten und

  • OLG Dresden, 15.08.2023 - 4 U 2087/22
  • OLG München, 02.08.2023 - 20 U 2561/23

    Kein Anspruch auf Differenzschaden in Dieselfall wegen unvermeidbaren

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 201/21

    Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Haftung des Herstellers bei

  • OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW)

  • OLG Frankfurt, 04.01.2023 - 24 U 24/22

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für gebrauchten PKW VW Golf mit

  • OLG Dresden, 15.12.2022 - 18a U 2450/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Dresden, 27.09.2022 - 4 U 2767/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Brandenburg, 01.09.2022 - 11 U 92/22

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • OLG Dresden, 21.09.2023 - 10a U 300/21
  • OLG Celle, 24.08.2023 - 24 U 345/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

  • OLG Bamberg, 25.07.2023 - 3 U 213/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 164/21

    Klage gegen Fahrzeughersteller wegen vermeintlich unzulässiger

  • OLG Frankfurt, 19.08.2022 - 10 U 48/21

    Dieselskandal: Kein Schadenersatz für Pkw Golf VII mit Motor EA288

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 14 U 320/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im April 2016 gekauften gebrauchten Audi A5

  • OLG Schleswig, 14.09.2023 - 10 U 29/21

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch wegen der

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22

    Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich

  • OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 127/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 22.06.2022 - 27 U 872/22

    Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abschalteinrichtung,

  • LG Aschaffenburg, 28.04.2023 - 23 O 177/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Koblenz, 31.03.2023 - 1 U 2011/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer

  • OLG Dresden, 16.05.2023 - 4 U 1952/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer

  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1641/20

    Kein Schadensersatz für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit

  • OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Koblenz, 13.10.2022 - 1 U 1880/20
  • OLG Stuttgart, 04.08.2022 - 1 U 122/21
  • OLG Dresden, 25.08.2022 - 11a U 881/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38418
Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20 (https://dejure.org/2021,38418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20 (https://dejure.org/2021,38418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20 (https://dejure.org/2021,38418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    GSMB Invest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Porsche Inter Auto und Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert wird, unionsrechtswidrig und ein solches ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Thermofenster - Software die nach Außentemperatur und Höhenlage Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert ist unionsrechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt: Thermofenster bei VW-Autos unionsrechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Thermofenster für rechtswidrig gehalten

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    VW und Porsche - Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2092
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-32/12

    Das spanische Prozessrecht gewährleistet nicht die Effektivität der Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    74 Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:637, Rn. 25 und 26).

    79 Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:637, Rn. 26 bis 28).

    84 Es kann insoweit vom Verbraucher insbesondere nicht verlangt werden, das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts vorwegzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros, C-32/12, EU:C:2013:637, Rn. 40).

    86 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:637, Rn. 17, 18 und 20), ergangen ist, hatte ein Verbraucher ein mit einem Schiebedach ausgestattetes Auto gekauft, in dessen Innenraum bei Regen Wasser durch das Dach eindrang.

  • EuGH, 23.05.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    80 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 61).

    82 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 60).

    88 Urteil vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    16 Wegen eines allgemeinen Überblicks über den rechtlichen Rahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verweise ich auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:323, Nrn. 45 bis 54).

    54 Schlussanträge in der Rechtssache CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:323).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    Das RDE-Prüfverfahren ist Gegenstand der verbundenen Rechtssachen Deutschland und Ungarn/Kommission sowie Kommission/Ville de Paris u. a. (C-177/19 P bis C-179/19 P).

    Generalanwalt Bobek hat seine Schlussanträge in diesen Rechtssachen am 10 Juni 2021 (EU:C:2021:476) vorgetragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:128, Nr. 57) wies Generalanwältin Kokott darauf hin, dass andere europäische Gerichte, darunter auch Höchstgerichte, in vergleichbaren Fällen entschieden hätten, der Eintritt von Wasser sei nicht als geringfügiger Mangel anzusehen, wobei der Umstand, dass das Fahrzeug trotz Wassereintritts weiterhin als Transportmittel benutzbar sei, bei diesen Entscheidungen keine Rolle gespielt habe.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    77 Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Person, die ein Fahrzeug erworben hat, berechtigterweise annehmen darf, dass dieses Fahrzeug den für den Automobilhersteller geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-326/17

    RDW u.a. - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    75 Vgl. zu den Grundsätzen des sekundären Unionsrechts im Bereich der Fahrzeugzulassung Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache RDW u. a. (C-326/17, EU:C:2018:760, Nrn. 29 bis 38).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    Vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 33).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-326/17

    RDW u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    75 Vgl. zu den Grundsätzen des sekundären Unionsrechts im Bereich der Fahrzeugzulassung Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache RDW u. a. (C-326/17, EU:C:2018:760, Nrn. 29 bis 38).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-532/18

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
    Im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof im gleichen Sinne entschieden, die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff "Unfall" zukomme, sei die eines "unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses".
  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Außerdem betreffen die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, zu denen ich am 23. September 2021(3) gemeinsame Schlussanträge vorgelegt habe, die Vereinbarkeit eines durch die in den Rechner zur Motorsteuerung der betreffenden Fahrzeuge integrierte Software geschaffenen "Thermofensters" mit dem Unionsrecht.

    Im Unterschied zu dieser Rechtssache betreffend eine "Umschaltlogik" geht es in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, um ein Thermofenster wie im Ausgangsverfahren.

    3 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    17 Vgl. Nr. 100 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    20 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 125 und 126 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    26 Vgl. in diesem Sinne Nr. 149 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Zu einem solchen Konstruktionsteil zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) auch eine in den Rechner der Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 68 - CLCV; siehe auch Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 28; VIII ZR 118/20, aaO Rn. 32; VIII ZR 357/20, aaO Rn. 24; VIII ZR 275/19, aaO Rn. 26 [jeweils zur Prüfstanderkennungssoftware]; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 23. September 2021 in den Rechtssachen C-128/20; C-134/20 und C-145/20, juris Rn. 87 ff. [zu einem mit dem Software-Update installierten Thermofenster, aufgrund dessen die Abgasrückführung nur dann voll funktionsfähig ist, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern stattfindet]).

    In Anbetracht dessen wird das Berufungsgericht den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Sachvortrag der Beklagten, die die Existenz eines solchen Thermofensters jedenfalls in dem hier gewählten Temperaturbereich nicht in Abrede stellt, jedoch behauptet, das Risiko einer Belag- oder Lackbildung könne zu einem Versagen des Abgasrückführungssystems führen (siehe auch den Ersten Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen", S. 18, sowie BT-Drucks. 18/12900, S. 436 f.), unter Berücksichtigung der nach Erlass des Berufungsurteils vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, aaO) zu würdigen haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen, die bei dem Gerichtshof anhängig sind und den durch das hier in Rede stehende Thermofenster definierten Anwendungsbereich betreffen (vgl. OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, beim EuGH geführt unter C-145/20; auch Landesgericht Klagenfurt, Vorabentscheidungsersuchen vom 19. Februar 2020, beim EuGH geführt unter C-128/20; Landesgericht Eisenstadt, Vorabentscheidungsersuchen vom 29. Januar 2020, beim EuGH geführt unter C-134/20 ; siehe auch die in den vorgenannten Rechtssachen ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 23. September 2021, aaO Rn. 105 ff.).

  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Mit der ersten und der dritten Frage in der Rechtssache C-128/20, der ersten Frage in der Rechtssache C-134/20 sowie dem ersten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die im realen Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeugs nur dann die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, während außerhalb dieses Fensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird, so dass die NOx-Emissionen die Grenzwerte dieser Verordnung übersteigen, eine "Abschalteinrichtung" darstellt.

    Auto Krainer und Volkswagen tragen in ihren schriftlichen Erklärungen in den Rechtssachen C-128/20 und C-134/20 jeweils vor, nach der Funktionsweise der streitigen Software sei eine Verringerung der Abgasrückführrate vorgesehen, wenn die Ladelufttemperatur niedriger als 15 Grad Celsius sei, wobei es sich bei dieser Temperatur um eine technische Messgröße handle, die durchschnittlich ca. 5 Grad Celsius über der Umgebungslufttemperatur liege.

    Dazu machen Auto Krainer und Volkswagen in ihren schriftlichen Erklärungen in den Rechtssachen C-128/20 und C-134/20 jeweils geltend, die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffe sei ausschließlich im Rahmen des NEFZ( 27 Der NEFZ besteht in der Wiederholung von vier Stadtfahrzyklen, gefolgt von einem außerstädtischen Fahrzyklus, in einem Labor. Nach Abs. 6.1.1 des Anhangs 4 ("Prüfung Typ I") der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. 2006, L 375, S. 246) muss "[d]ie Temperatur der Prüfkammer ... während der Prüfung zwischen [...] (20 und 30 [Grad Celsius]) liegen".

    Zu diesem Ergebnis gelangt auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-134/20.

    Daher schlage ich vor, auf die erste und die dritte Frage in der Rechtssache C-128/20, die erste Frage in der Rechtssache C-134/20 und den ersten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die im realen Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeugs nur dann die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, während außerhalb dieses Fensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird, so dass die NOx-Emissionen die Grenzwerte dieser Verordnung übersteigen, eine "Abschalteinrichtung" darstellt.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-128/20, der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-134/20 sowie dem zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Abschalteinrichtung, die die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung nur dann gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fällt, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, sofern diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.

    Angesichts dieses Wortlauts und in Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 bin ich der Auffassung, dass die Frage, ob die in den Ausgangsverfahren streitige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung und für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Einrichtung relevant ist.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 ist das AGR-Ventil Teil des Motors.

    Folglich bin ich in Beantwortung der dritten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 der Ansicht, dass es für die Zulässigkeit der streitigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 keine Rolle spielt, ob es sich bei dem vor Beschädigung zu schützenden Bauteil um das AGR-Ventil handelt.

    In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-134/20 bemerkt, es lasse sich nicht feststellen, ob die Abschalteinrichtung erforderlich sei, um den Motor des Fahrzeugs vor Beschädigung zu schützen.

    Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-128/20, die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-134/20 und den zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Abschalteinrichtung, die die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung nur dann gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fällt, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, sofern diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.

    Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-134/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung davon abhängt, ob diese Einrichtung bereits bei Herstellung des Fahrzeugs darin verbaut war oder erst später im Rahmen einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 eingebaut wurde.

    Dazu geht aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-134/20 hervor, dass mit dem Einbau der Abschalteinrichtung in Form der streitigen Software bezweckt wurde, durch Nachbesserung die Unzulässigkeit der Umschaltlogik zu beheben und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007 nachzukommen.

    Daher sollte meines Erachtens die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-134/20 lauten, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht davon abhängt, ob diese Einrichtung bereits bei Herstellung des Fahrzeugs darin verbaut war oder erst später im Rahmen einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 eingebaut wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-873/19

    Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine

    Die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, betreffen ein Thermofenster, das demjenigen ähnlich ist, das Gegenstand der vorliegenden Frage ist.

    Was die technischen Anforderungen in Bezug auf diese Genehmigung betrifft, habe ich in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, festgestellt, dass in der Verordnung Nr. 715/2007 nicht davon die Rede ist, dass die EG-Typgenehmigung von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig wäre(40).

    38 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    41 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758, Nr. 129).

    42 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758, Nr. 130).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit

    Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.).
  • LG Erfurt, 15.11.2021 - 8 O 610/21

    Klimawandel: Wenn Flüsse und Frösche vor Gericht klagen können

    a) Bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten " Thermofenster " dürfte es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040, sowie die Schlussanträge des GA Rantos vom 23. September 2021, C-128/20, ECLI:EU:C:2021:758; s. auch Will, NJW 2021, 1199 ff.).

    Möglicherweise entscheidet der EuGH - im Nachgang zu den Schlussanträgen von GA Rantos vom 23. September 2021 (C-128/20, ECLI:EU:C:2021:758) - bereits in den nächsten Wochen zur Zulässigkeit des Thermofensters, womit sich eine Vorlage ganz oder teilweise erledigen könnte.

  • OLG Stuttgart, 05.07.2022 - 24 U 314/21
    Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.).
  • LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21

    Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen

    Bei dem "Thermofenster" des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt es sich nach vorläufiger Würdigung des Gerichts um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040; s. auch Will, NJW 2021, 1199 ff., der dies als "acte clair" ansieht, sowie die Vorlagen österreichischer Gerichte - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 - und des LG Stuttgart vom 18. September 2020, Az.: 3 O 236/20 bzw. C-440/20).
  • OLG Naumburg, 09.10.2023 - 12 U 59/23

    Diesel-Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Adam Opel AG;

    Für die Feststellung, ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von "Thermofenstern" und weiteren Steuerungselemente durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17. Dezember 2020, C-693/18 und vom 14. Juli 2022, C-134/20) in Frage gestellt wird, da zu dem für eine etwaige Schädigung des Klägers maßgebenden Zeitpunkt, als dieser den Pkw erworben hat, noch keine Rechtsprechung des EuGH bestand, aus der sich Zweifel an einer Zulässigkeit von "Thermofenstern" hätten ergeben können (vgl. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, 4 U 230/20 - Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2022, 23 U 492/21, Rn. 53 zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C220 Bluetec mit einem

    Etwas anderes ergebe ich auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag vom 23.09.2021 (BeckRS 2021, 27755) folge.

    Nach der vom Generalanwalt beim EuGH Rantos in seinem Schlussantrag in den Verfahren C-128/20, C-134 und C-145-20 (vgl. BeckRS 2021, 27755) vertretenen Auffassung, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht, sind die Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 so auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen erfüllt sind, auf die Funktionsweise der Software unter "normalen Betriebsbedingungen" der betreffenden Fahrzeuge abzustellen ist.

  • BGH, 14.02.2022 - VIa ZR 204/21

    Zurückweisung der Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 138/19

    Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

  • OLG Stuttgart, 20.09.2022 - 24 U 478/22
  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 915/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines

  • OLG Frankfurt, 04.03.2022 - 26 U 55/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers bei

  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1165/21

    Restschadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Nürnberg, 31.08.2022 - 12 U 976/21

    Kein Restschadensersatzanspruch des geschädigten Gebrauchtwagenkäufers nach § 852

  • OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 158/19

    Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen

  • OLG Frankfurt, 18.11.2022 - 19 U 297/21

    Dieselskandal: Keine Ansprüche für im Dezember 2017 gekauften gebrauchten Audi

  • OLG Stuttgart, 02.08.2022 - 24 U 372/22
  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 377/21
  • OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22

    Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren

  • OLG Dresden, 08.09.2022 - 18a U 2463/21
  • OLG München, 05.09.2022 - 28 U 1587/22

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verwendung

  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1641/20

    Kein Schadensersatz für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit

  • OLG Nürnberg, 20.07.2022 - 12 U 3278/20

    Keine Schadensersatzansprüche für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug

  • OLG Nürnberg, 24.02.2023 - 12 U 1269/20

    Keine Ansprüche für Diesel-Käufer wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen aus §

  • BGH, 29.06.2022 - VIa ZR 762/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: zur Einordnung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19
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