Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2003 - C-129/00   

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https://dejure.org/2003,1434
EuGH, 09.12.2003 - C-129/00 (https://dejure.org/2003,1434)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2003 - C-129/00 (https://dejure.org/2003,1434)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - C-129/00 (https://dejure.org/2003,1434)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftsrechtswidrige Auslegung eines nationalen Gesetzes durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis - Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftsrechtswidrige Auslegung eines nationalen Gesetzes durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis - Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch Beibehaltung einer Bestimmung, die nach der Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung und die Gerichte eine den Steuerpflichtigen behindernde Beweisregelung bezüglich der Abwälzung von unter Verstoß gegen das ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben darf durch Auslegung eines nationalen Gesetzes nicht übermäßig erschwert werden

  • Judicialis

    Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 Disposizioni per ladempimento di obblighi derivanti dallappartenenza dellItalia alle Communità europee (legge comunitaria per il 1990) Art. 29 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftsrechtswidrige Auslegung eines nationalen Gesetzes durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis - Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen erhobenen Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Italien

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV
    Abgabenerstattung; Erstattung; Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationales Gesetz, das die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, wesentlich erschwert oder unmöglich macht - Pflicht des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 151
  • BB 2004, 467
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Die Kommission macht geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 25) bestehe auf dem Gebiet der indirekten Abgaben keine Vermutung, dass der Abgabenpflichtige die Vorsteuer im Handel abgewälzt habe, aufgrund deren ihm der negative Beweis des Gegenteils obliege, wenn er die Erstattung einer derartigen Abgabe wünsche.

    Wie jedoch der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile San Giorgio, Randnrn. 14 und 15, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, I-1099, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 7, und Comateb u. a., Randnr. 25), entspricht aus den vom Generalanwalt in den Nummern 73 bis 80 seiner Schlussanträge angeführten wirtschaftlichen Gründen eine solche Prämisse unter bestimmten Umständen nicht den wirklichen Verhältnissen und stellt eine bloße Vermutung dar, die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Erstattung gemeinschaftswidriger indirekter Abgaben nicht zulässig sein kann.

  • EuGH, 24.03.1988 - 104/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Das erste (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595) erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens, das zweite (Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799) in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Italienische Republik.

    Wie jedoch der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile San Giorgio, Randnrn. 14 und 15, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, I-1099, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 7, und Comateb u. a., Randnr. 25), entspricht aus den vom Generalanwalt in den Nummern 73 bis 80 seiner Schlussanträge angeführten wirtschaftlichen Gründen eine solche Prämisse unter bestimmten Umständen nicht den wirklichen Verhältnissen und stellt eine bloße Vermutung dar, die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Erstattung gemeinschaftswidriger indirekter Abgaben nicht zulässig sein kann.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Das erste (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595) erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens, das zweite (Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799) in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Italienische Republik.

    Wie jedoch der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile San Giorgio, Randnrn. 14 und 15, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, I-1099, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 7, und Comateb u. a., Randnr. 25), entspricht aus den vom Generalanwalt in den Nummern 73 bis 80 seiner Schlussanträge angeführten wirtschaftlichen Gründen eine solche Prämisse unter bestimmten Umständen nicht den wirklichen Verhältnissen und stellt eine bloße Vermutung dar, die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Erstattung gemeinschaftswidriger indirekter Abgaben nicht zulässig sein kann.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/1990 gab danach selbst Anlass zu Vorlagefragen, die der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) beantwortet hat.

    Was Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/1990 angeht, so sind, wie in Randnummer 7 dieses Urteils ausgeführt worden ist und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Auslegungen dieser Bestimmung, nach dem Urteil Dilexport, das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen ist, nach dessen Abschluss das nationale Gericht den Rechtsstreit zu entscheiden hat, dann, wenn eine Vermutung für die Abwälzung rechtswidrig verlangter oder zu Unrecht erhobener Abgaben auf Dritte besteht und die Erstattung der Abgabe davon abhängt, dass der Antragsteller diese Vermutung widerlegt, die betreffenden Vorschriften als gemeinschaftswidrig anzusehen.

  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Wie jedoch der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile San Giorgio, Randnrn. 14 und 15, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, I-1099, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 7, und Comateb u. a., Randnr. 25), entspricht aus den vom Generalanwalt in den Nummern 73 bis 80 seiner Schlussanträge angeführten wirtschaftlichen Gründen eine solche Prämisse unter bestimmten Umständen nicht den wirklichen Verhältnissen und stellt eine bloße Vermutung dar, die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Erstattung gemeinschaftswidriger indirekter Abgaben nicht zulässig sein kann.
  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36).
  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (Urteil vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69, Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
    Denn diese Unterlagen liefern neutrale tatsächliche Daten, aufgrund deren insbesondere die Verwaltung nachzuweisen versuchen kann, dass die Abgaben auf andere Personen abgewälzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-147/01, Weber's Wine World u. a., noch nicht in der öffentlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 115).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Auch wenn sich somit den vorstehenden Rn. 28 bis 32 entnehmen lässt, dass eine nationale Beweisregelung wie die in Rn. 28 dieses Urteils beschriebene als solche hinsichtlich der in Art. 4 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Beweislast nicht zu beanstanden und grundsätzlich geeignet ist, die Wirksamkeit der mit dieser Richtlinie geschaffenen Haftungsregelung unter Gewährleistung der Beachtung ihrer Ziele zu wahren, ist ihre tatsächliche Bedeutung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung und Anwendung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 31).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Hinzuzufügen ist, dass bei einer Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gericht nach den Art. 258 AEUV bis 260 AEUV der Gerichtshof angerufen werden kann, um einen solchen Verstoß gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat feststellen zu lassen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Hinzu kommt, dass, wenn unterschiedliche gerichtliche Auslegungen einer nationalen Regelung berücksichtigt werden können, von denen die einen zu einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Anwendung dieser Regelung, die anderen zu einer damit unvereinbaren Anwendung führen, diese Regelung zumindest nicht hinreichend klar und präzise ist, um eine mit dem Unionsrecht vereinbare Anwendung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 33).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00 (https://dejure.org/2003,12957)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.2003 - C-129/00 (https://dejure.org/2003,12957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftsrechtswidrige Auslegung eines nationalen Gesetzes durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis - Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Abgaben

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND RECHTSPRECHUNG IN BEZUG AUF DIE ERSTATTUNG VON ABGABEN, DIE UNTER VERSTOß GEGEN DAS EG-RECHT ERHOBEN WURDEN, NICHT IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    Im Urteil San Giorgio vom 9. November 1983 ist entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben nicht von dem Beweis abhängig machen darf, dass diese Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt wurden, wenn dieser Beweis nach Vorschriften geführt werden muss, die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(5).

    Nach dem Urteil San Giorgio leitete die Kommission gegen die Italienische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren ein, das zum Urteil vom 24. März 1988(6) führte.

    Das bringt mich zu den Grundsätzen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben, die der Gerichtshof in seiner seit dem Urteil San Giorgio wiederholt bestätigten Rechtsprechung entwickelt hat.

    Im Urteil San Giorgio hat der Gerichtshof meines Erachtens diesen Gedanken zum Ausdruck gebracht, als er erwogen hat: "In einer auf die Freiheit des Wettbewerbs gegründeten Marktwirtschaft bleibt bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang eine einem Importeur auferlegte Abgabenlast tatsächlich auf die weiteren Wirtschaftsstufen abgewälzt werden konnte, eine Ungewissheit, die nicht systematisch zu Lasten desjenigen gehen darf, der zur Zahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe herangezogen wird."(44).

    Diese Bestimmung ist aber, wie die Kommission bemerkt und meines Erachtens überzeugend nachgewiesen hat, in ihrer Unbestimmtheit so weit formuliert, dass sie Raum für die Beibehaltung oder die Entwicklung einer Rechtspraxis gelassen hat, die nicht mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil San Giorgio entwickelt hat.

    5: - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 13).

    34: - Vgl. Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 12), Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 23), Dilexport (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 23) sowie die jüngeren Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84) und vom 11. Juli 2002 (Marks & Spencer, zitiert in Fußnote 28, Randnr. 30).

    Im gleichen Sinne auch Generalanwalt Mancini in seinen Schlussanträgen zum Urteil San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Nr. 7).

    42: - Vgl. u. a. Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 12) und Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 20).

    48: - Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 14) und Dilexport (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    So hat er in den Urteilen Comateb u. a. und Michaïlidis festgestellt, dass auch dann, wenn feststeht, dass die Last einer zu Unrecht gezahlten Abgabe ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt wurde, die Erstattung des so abgewälzten Betrages an den Händler nicht notwendig bedeutet, dass er ungerechtfertigt bereichert wird.

    12: - Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 25).

    19: - Sie verweist auf das Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 25): "Somit [ist] die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Tatfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts [fällt], das in der Beweiswürdigung frei [ist]." 20: - Die italienische Regierung verweist u. a. auf die Urteile der Corte suprema di cassazione vom 18. November 1994 und 22. April 1998.

    35: - Vgl. u. a. Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 27 und 28).

    37: - Nr. 21 seiner Schlussanträge zum Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12).

    38: - Vgl. erneut Generalanwalt Jacobs in seinen in Fußnote 36 zitierten Schlussanträgen, Nr. 45.39: - Vgl. u. a. Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 21 und 23).

    44: - Zitiert in Fußnote 5, Randnr. 15.45: - Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 30).

  • EuGH, 24.03.1988 - 104/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    6: - Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799).

    31 und 32.27: - Zitiert in Fußnote 25, Randnr. 34.28: - Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 (Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19), und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34).

    Diese Regelung wurde im Urteil in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 6) vom Gerichtshof als vertragswidrig angesehen.

    57: - Vgl. insoweit meine Schlussanträge zum Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass die italienische Regierung eine ergebnisbestimmte Pflicht zur Beendigung einer diskriminierenden Behandlung von Fremdsprachenlektoren aus anderen Mitgliedstaaten hat, die bereits seit vielen Jahren bestand (Nr. 46 der Schlussanträge).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    40: - Vgl. Urteil vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98 (Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 33).

    46: - Urteil Michaïlidis (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 35).

    50: - Vgl. Urteil Michaïlidis (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 32).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    31 und 32.27: - Zitiert in Fußnote 25, Randnr. 34.28: - Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 (Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19), und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34).

    57: - Vgl. insoweit meine Schlussanträge zum Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass die italienische Regierung eine ergebnisbestimmte Pflicht zur Beendigung einer diskriminierenden Behandlung von Fremdsprachenlektoren aus anderen Mitgliedstaaten hat, die bereits seit vielen Jahren bestand (Nr. 46 der Schlussanträge).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-147/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    36: - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-147/01 (Weber's Wine World, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 48).
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    47: - Urteil vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnrn. 17 und 20).
  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    24: - Urteil vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69 (Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnr. 15).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    34: - Vgl. Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 12), Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 23), Dilexport (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 23) sowie die jüngeren Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84) und vom 11. Juli 2002 (Marks & Spencer, zitiert in Fußnote 28, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
    8: - Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Slg. 1999, I-579).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 17.05.1972 - 93/71

    Leonensio / Minstero dell' Agricoltura e Foreste

  • EuGH, 13.04.2000 - C-274/98

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    40 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 3. Juni 2003 in der Rechtssache C-129/00 (Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen veröffentlicht, Nr. 70).

    51 - Mit den schwierigen betriebswirtschaftlichen Erwägungen, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, befasst sich Generalanwalt Geelhoed eingehend in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-129/00 (zitiert in Fußnote 40, Nrn. 72 bis 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

    18 Wie Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:319, Nr. 63) zu Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) entsprechend zu der der Vorlagepflicht zugrunde liegenden Struktur ausgeführt hat, ist die Vorstellung die, dass die einzelnen Entscheidungen der unteren nationalen Gerichte, in denen Unionsrecht unrichtig angewandt wird, noch innerhalb des nationalen Instanzenzugs korrigiert werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-58/02

    Kommission / Spanien

    4 - Schlussanträge vom 3. Juni 2003 in der Rechtssache C-129/00 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 57 ff.).
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