Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2017 - C-13/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13282
EuGH, 04.05.2017 - C-13/16 (https://dejure.org/2017,13282)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-13/16 (https://dejure.org/2017,13282)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-13/16 (https://dejure.org/2017,13282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Akteneinsicht eines durch Verkehrsunfall Geschädigten in Bußgeldakte des Unfallgegners

  • Europäischer Gerichtshof

    Rigas satiksme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. f - Personenbezogene Daten - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten - Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rigas satiksme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. f - Personenbezogene Daten - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten - Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten - ...

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Richtlinie 95/46/EG steht der Herausgabe von personenbezogenen Daten Minderjähriger zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht entgegen

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Datenverarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Herausgabe personenbezogener Daten Minderjähriger

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rigas satiksme

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. f - Personenbezogene Daten - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten - Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 912
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 bis 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sprechen auch andere Unionsrechtsakte zu personenbezogenen Daten für eine solche Auslegung (vgl. in diesem Sinne zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 54 und 55).

    Zur Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 65, 79 und 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kein Zweifel daran besteht, dass das Interesse eines Dritten, eine persönliche Information über eine Person zu erlangen, die sein Eigentum verletzt hat, um gegen sie eine Schadensersatzklage zu erheben, berechtigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Zur Voraussetzung der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist festzustellen, dass sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40, und vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass berücksichtigt werden kann, dass die Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung unterschiedlich stark beeinträchtigt sein können, je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 44).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der Daten ist festzustellen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86, vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39, und vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 28).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der Daten ist festzustellen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86, vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39, und vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 28).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der Daten ist festzustellen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86, vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39, und vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 28).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
    Zur Voraussetzung der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist festzustellen, dass sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40, und vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung eigener Rechte ist ein berechtigtes Interesse für die Datenverarbeitung (Assion/Notel/Veil in Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, DS-GVO, Art. 6 Rn. 136; Sydow/Reimer, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art. 6 Rn. 55; vgl. für das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG eines Dritten, eine persönliche Information über einen Schädiger zu erlangen, um eine Schadensersatzklage zu erheben EuGH, CR 2017, 504 Rn. 29).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    7 Buchst. f enthält somit für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten drei kumulative Voraussetzungen: 1. berechtigtes Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).
  • LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20

    Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1

    Der EuGH hat im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 7 Buchst. f der RL 95/46/EG EuGH 11.12.2019 - C-708/18 -Rn. 46; 04.05.2017 - C-13/16 - Rn. 30).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Diese Analyse wird durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und f der Verordnung 2016/679 gestützt, wonach das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, aus denen etwa Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person hervorgehen, nicht gilt, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder die Verarbeitung etwa zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29).

    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30).

    Schließlich ist zur Voraussetzung der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen festzustellen, dass sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, ihnen aber auch nicht vorschreibt, eine solche Verpflichtung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 34).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Nach Ansicht des Senats spricht aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Merkmal der Erforderlichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-13/16, Rn. 30 bei juris - Rigas satiksme ) und aus den Erwägungen des Europäischen Datenausschusses in dessen Leitlinien 2/19 (Rn. 2, 26 ff., 48 ff. 57, Anlage Bf 42B) vieles dafür, dass eine Datenverarbeitung zum Zweck der Anzeige personalisierter Werbung, für die keine Cookies erforderlich sind, der Nutzer- und Netzwerksicherheit und der Produktverbesserung allenfalls im berechtigten Interesse des Unternehmens liegen kann, während es danach denkbar erscheint, die Datenverarbeitung zur Personalisierung von Inhalten und gegebenenfalls auch zur durchgängigen und nahtlosen Nutzung der Produkte der Facebook -Unternehmen im Fall von Facebook Ireland als zur Vertragserfüllung erforderlich anzusehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines

    43 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

    Die Datenverarbeitung ist somit auf das "absolut Notwendige" zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017 - C-13/16 -, juris, Rn. 30; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).
  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Nach Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Zur zweiten Voraussetzung des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46, der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass für diese Abwägung die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    83 Vgl. entsprechend - zu der dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO entsprechenden Bestimmung in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 - Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).

    86 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    87 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • LG Frankfurt/Main, 01.11.2021 - 1 S 191/20

    Sportverein darf Mitglieder über Trainervergütung informieren = kein

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • VG Schleswig, 13.06.2019 - 8 B 10/19

    Aufforderung zur Herausgabe von Anschriften der Pächter einer Kleingartenanlage

  • VG Berlin, 05.01.2022 - 12 K 21.21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-13/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1043
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-13/16 (https://dejure.org/2017,1043)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rigas satiksme

    Vorabentscheidungsersuchen - Personenbezogene Daten - Rechtmäßige Datenverarbeitung - Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG - Anwendungsbereich und Bedingungen - Pflicht oder Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten - Begriff der zur Verwirklichung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Unter Bezugnahme auf Nr. 95 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:43) weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Hauptanliegen, das den Schutz personenbezogener Daten rechtfertige, aber das mit der groß angelegten Verarbeitung dieser Daten verbundene Risiko sei.
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