Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.1992 - C-13/91, C-113/91   

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https://dejure.org/1992,850
EuGH, 04.06.1992 - C-13/91, C-113/91 (https://dejure.org/1992,850)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - C-13/91, C-113/91 (https://dejure.org/1992,850)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - C-13/91, C-113/91 (https://dejure.org/1992,850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Debus

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    1. Freier Warenverkehr; Ausnahmen; Schutz der öffentlichen Gesundheit; Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen; Rechtfertigung; Voraussetzungen und Grenzen; Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg Schwefeldioxyd ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Debus

  • Wolters Kluwer

    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen - Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bier: Schwefeldioxydgehalt

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; italienisches Gesetz Nr. 1354 Art. 4 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen - Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 53 (Ls.)
  • BB 1994, 696
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.

    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    32 Hierzu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ° auch spätere ° entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629).
  • EuGH, 05.02.1981 - 108/80

    Kugelman

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.
  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445) ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten hinsichtlich der Schädlichkeit von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln bestehen, mangels einer vollständigen Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Danach ist die Berufung auf Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 1987 - RS 178/84 - Slg. 1987, 1262 RN 46, vom 4. Juni 1992 - C 13/91 und C 131/91 - Slg. 1992, I-3636 RN 17, 24, 29, und vom 1. Juni 1994 - C 317/92 - Slg. 1994, I-2054 RN 18).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    21 und 24, vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Das vorlegende Gericht stimmt dieser Auffassung jedoch nicht zu und weist daraufhin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht gehaltensei, jede — auch spätere — dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmungdes nationalen Rechts unangewendet zu lassen, ohne daß es die vorherigeBeseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendeinanderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte (Urteilvom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992,I-3617).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91 (https://dejure.org/1992,19887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - C-13/91 (https://dejure.org/1992,19887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - C-13/91 (https://dejure.org/1992,19887)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Michel Debus.

    Maßnahme gleicher Wirkung - Bier - Schwefeldioxyd

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    Im Zusammenhang mit der Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, einem Gebiet, auf dem bislang nur eine partielle Harmonisierung erreicht worden ist(7), hat der Gerichtshof diese bedeutsame Einschränkung u. a. im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Strafverfahren gegen Claude Muller u. a.)(8) verdeutlicht.

    "45 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) entschieden hat, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, darzutun, daß das Verbot aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist; dabei können sie jedoch von den Wirtschaftsteilnehmern die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Nutzen sein könnten.".

    (8) - Slg. 1986, 1511, Randnr. 20 bis einschließlich 25. Siehe auch beispielsweise das vor kurzem ergangene Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    Im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das in der vorstehend zitierten Randnummer 23 Bezug genommen wird, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland)(9) folgende Präzisierung hinzugefügt:.

    (9) - Slg. 1987, 1227, Randnrn.

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    Er betrifft nämlich nicht die Frage ° wie sie beispielsweise in der vom Gerichtshof am 11. Juni 1987 entschiedenen Rechtssache 14/86 aufgeworfen worden war(4) °, ob die Pretura circondariale Vigevano ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag ist.

    (4) - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Strafverfahren gegen X, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 6 bis 7).

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    (8) - Slg. 1986, 1511, Randnr. 20 bis einschließlich 25. Siehe auch beispielsweise das vor kurzem ergangene Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.
  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    (6) - Zuletzt Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Freistaat Bayern/Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    (5) - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    Im Rahmen dieser Verfahren hat die Pretura circondariale Pordenone mit Beschluß vom 9. Januar 1991 (Rechtssache C-13/91) und die Pretura circondariale Vigevano mit Beschluß vom 25. März 1991 (Rechtssache C-113/91) dem Gerichtshof folgende gleichlautende Fragen vorgelegt:.
  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-13/91
    21 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) und vom 10. Dezember 1985 (Motte, a. a. O.) entschieden hat, ist es unter derartigen Umständen mangels einer vollständigen gemeinschaftlichen Harmonisierung des betreffenden Bereichs Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung sowohl der Ernährungsgewohnheiten ihrer Bevölkerung als auch der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.
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