Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2008 - C-132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3261
EuGH, 17.07.2008 - C-132/06 (https://dejure.org/2008,3261)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-132/06 (https://dejure.org/2008,3261)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-132/06 (https://dejure.org/2008,3261)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien wegen eines allgemeinen und indifferenzierten Verzichts auf die Überprüfung der in mehreren Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze; Vereinbarkeit einer allgemeinen und undifferenzierten Steueramnestie i.R.d. ...

  • Betriebs-Berater

    Die italienische Mehrwertsteuer-Amnestie beeinträchtigt das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems schwerwiegend

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf die Ermittlung der in mehreren Besteuerungszeiträumen getätigten steuerbaren Umsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Italienische MwSt-Amnestie verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof beanstandet italienische Mehrwertsteueramnestie - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. März 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 22, EG Art 10, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 22
    Italien; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 575
  • BB 2008, 1647
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-132/06
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-132/06
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-132/06
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Sechste Richtlinie gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen ist, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    In Bezug auf die Mehrwertsteuer geht zum einen aus den Art. 2, 250 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1), die den Wortlaut der Art. 2 und 22 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 77/388 in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie übernommen haben, und zum anderen aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, Slg. 2008, I-5457, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die wirksame Erhebung

    37 bis 39 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06, Kommission/Italien(6):.

    Im Licht des Urteils in der Rechtssache Kommission/Italien (C-132/06) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist.

    Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die streitige Bestimmung einen allgemeinen Verzicht der Art darstelle, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-132/06 beanstandet habe, und daher aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den in jenem Urteil angeführten mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

    Die italienische Regierung meint, die streitige Bestimmung sei im Unterschied zu der Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift für das Verfahren vor den Finanzgerichten und wirke auf einer Ebene, die der Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Verpflichtungen im Bereich der Überprüfung und Erhebung als Mehrwertsteuer geschuldeter Forderungen nachgelagert sei.

    Hilfsweise trägt die italienische Regierung vor, dass die streitige Bestimmung anders als die Amnestie, die Gegenstand der Rechtssache C-132/06 gewesen sei, das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht schwerwiegend beeinträchtige und auch nicht Steuerpflichtige begünstige, die sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten(15).

    Was das vorlegende Gericht wissen möchte, ist, ob diese Wirkung als "allgemeiner und undifferenzierter Verzicht auf die Überprüfung steuerbarer Umsätze" im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 oder als einem solchen so hinreichend ähnlich anzusehen ist, dass er ebenso gegen das Unionsrecht verstößt.

    Vergleich mit den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen.

    Die Wirkung der streitigen Bestimmung unterscheidet sich deutlich von derjenigen der Bestimmungen, die in der Rechtssache C-132/06 in Rede standen.

    Ihr verfahrensrechtlicher Charakter wird auch dadurch unterstrichen, dass sie nicht nur auf die Mehrwertsteuer Anwendung findet, wie dies bei den in der Rechtssache C-132/06 fraglichen Bestimmungen der Fall war, sondern auf alle Arten von Steuern betreffende Rechtsmittelverfahren vor der Commissione tributaria centrale.

    Es lässt sich daher nicht behaupten, dass die streitige Bestimmung "die jeden Mitgliedstaat treffende Verantwortlichkeit ..., die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen", in gleicher Weise in Frage stellt wie die in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden Bestimmungen.

    Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione zu Art. 16 des Gesetzes Nr. 289/2002, dessen Art. 8 und 9 Gegenstand der Klage der Kommission in der Rechtssache C-132/06 waren und für die der Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt hat.

    Die streitige Bestimmung stellt nach Ansicht der Kommission einen allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 dar und nicht eine Streitbeilegung im Einzelfall, die sie offenbar für zulässig hält.

    Beide Ansätze sind alles andere als ein idealer Weg, die gesamte geschuldete Steuer zu erheben, aber keiner von ihnen erscheint unzulässig oder einem allgemeinen Verzicht im Sinne des Urteils in der Rechtssache C-132/06 vergleichbar.

    Nach alledem vertrete ich daher die Auffassung, dass die streitige Bestimmung im vorliegenden Fall nicht mit den in der Rechtssache C-132/06 in Rede stehenden vergleichbar ist und keinen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtung darstellt, die ordnungsgemäße Anwendung des Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.

    Die streitige Bestimmung erscheint jedoch unter einem Gesichtspunkt fraglich, nämlich im Licht u. a. des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/06 zum Erfordernis der "steuerlichen Neutralität", also zur Verpflichtung, "bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt"(30).

    44, 45 und 47 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

    37 bis 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06, zitiert oben in Nr. 7.

    24 - Vgl. Erwägungsgründe 2 und 14 der Sechsten Richtlinie und Randnr. 39 des Urteils in der Rechtssache C-132/06.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Handelsunternehmen

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Construzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    4 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    11 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20).

    12 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    13 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    15 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    16 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 45).

    17 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704).

    19 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, Slg. 2008, I-5457, Randnr. 37, und vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Außerdem steht diese Situation, da sie auf die Vermeidung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer hinausläuft, im Widerspruch sowohl zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV , Art. 325 AEUV sowie Art. 2 , Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, als auch zum dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, 39 und 46, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20 bis 22, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    bb) Aus dem Neutralitätsgrundsatz folgt insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze ausführen, bei der "Erhebung" der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteile Kügler in Slg. 2002, I-6833 Randnr. 30; vom 16. September 2004 C-382/02, Cimber Air, Slg. 2004, I-8379 Randnr. 24, betreffend Art. 15 der Richtlinie 77/388/EWG; vom 8. Dezember 2005 C-280/04, Jyske, Slg. 2005, I-10683 Randnr. 39, betreffend Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG, und JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc in Slg. 2007, I-5517 Randnr. 46, betreffend Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG) und im Besteuerungsverfahren (EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-132/06, Kommission/ Italien, Slg. 2008, I-5457, BFH/NV Beilage 2008, 288 Randnr. 39) nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 74, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    Angesichts dieser Voraussetzungen widerspricht die Zulassung einer teilweisen Befriedigung einer Mehrwertsteuerforderung durch ein insolventes Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens, das im Unterschied zu den in den Rechtssachen, in denen die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) ergangen sind, in Rede stehenden Maßnahmen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt, nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Sie meint allerdings, dass die Anwendung dieser Bestimmung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie in ihrer Auslegung im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, Slg. 2008, I-5457), bewirken könne, da sie ein endgültiges Hindernis für die Einziehung der Mehrwertsteuerschuld bilde, deren gerichtliche Feststellung von der Finanzverwaltung ausdrücklich beantragt werde.

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).

    Zweitens ist eine solche Maßnahme nicht mit den Maßnahmen vergleichbar, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Kommission/Italien ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    46 Vgl. z. B. Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37).

    56 Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25), und vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 36).

    101 Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24), vom 18. Oktober 2001, Kommission/Irland (C-354/99, EU:C:2001:550 Rn. 46 bis 48), und vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 52).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    25 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aus dieser Vorschrift sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37 und 46, sowie Åkerberg Fransson, C - 617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).

    26 Daraus folgt u. a., dass die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen und die geschuldete Steuer berechnen und einziehen müssen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 21, und Enel Maritsa Iztok 3, C - 107/10, EU:C:2011:298, Rn. 52).

    29 Zweitens sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen, wobei sie insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 22), vorbehaltlich dessen, dass sie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Europäischen Union garantieren und bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt (Urteil Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • BFH, 22.07.2010 - V R 36/08

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • EuGH, 05.03.2009 - C-302/07

    J D Wetherspoon - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27257
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06 (https://dejure.org/2007,27257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - C-132/06 (https://dejure.org/2007,27257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - C-132/06 (https://dejure.org/2007,27257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen - Verhältnis von fälligen Beträgen zu eingezogenen Beträgen - Vereinbarkeit mit der Sechsten Richtlinie

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen - Verhältnis von fälligen Beträgen zu eingezogenen Beträgen - Vereinbarkeit mit der Sechsten Richtlinie

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-228/05

    Stradasfalti - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    Vgl. auch Urteil vom 14. September 2006, Stradasfalti (C-228/05, Slg. 2006, I-8391, insbesondere Randnr. 66); dort führt der Gerichtshof aus, dass Italien nicht einseitig einem Steuerpflichtigen eine Abweichung vom Grundsatz des Vorsteuerabzugs entgegenhalten dürfe.
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    17 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans (C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 36).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    19 - Vgl. z. B. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf (C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 24), und vom 17. September 1997, Langhorst (C-141/96, Slg. 1997, I-5073, Randnrn.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    18 - Urteil vom 16. September 2004, Cimber Air (C-382/02, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 24).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    28 - Vgl. z. B. Urteil vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.1989 - 203/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    20 - Vgl. z. B. Urteil vom 21. Februar 1989, Kommission/Italien (203/87, Slg. 1989, 371, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-174/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    3 - Die streitige Amnestie wurde auf nachfolgende Jahre ausgedehnt, wogegen die Kommission eine weitere Klage (Rechtssache C-174/07) erhoben hat, die derzeit anhängig ist.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-128/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    22 - Sowohl Italien als auch die Kommission haben das Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2006, I-9265) angeführt, mit dem der Gerichtshof entschied, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, weil es bestimmte ausländische Beförderungsunternehmen vollständig von der Mehrwertsteuerpflicht befreit habe.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-141/96

    Langhorst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
    19 - Vgl. z. B. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf (C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 24), und vom 17. September 1997, Langhorst (C-141/96, Slg. 1997, I-5073, Randnrn.
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