Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2001 - C-133/00   

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https://dejure.org/2001,3831
EuGH, 04.10.2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,3831)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,3831)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,3831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 93/104/EG - Artikel 1 Absatz 3 - Anwendungsbereich - Straßenverkehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Bowden u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Bowden u.a.

    Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3
    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Anwendungsbereich - Im Bereich Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss - Umfang

  • EU-Kommission

    Bowden u.a.

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um ein Vorabentscheid; Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung ; Verbot indirekter Diskriminierung

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EWG Art. 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Anwendungsbereich - Im Bereich Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Geltungsbereich - Büroangestellte im Bereich Straßenverkehr - Einschluß

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-133/00
    Namentlich befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht zur Bedeutung des Verbots indirekter Diskriminierung zwischen Männern und Frauen bei den Arbeitsbedingungen, wie es sich aus der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) ergibt, im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren festgestellte unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten, die keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, und Vollzeitbeschäftigten, die einen solchen Anspruch haben, wenn sich herausstellen sollte, dass ein wesentlich geringerer Anteil an Frauen als an Männern vollzeitbeschäftigt ist (vgl. hierzu Urteil vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 28).
  • EuGH - C-43/01

    Cognigni / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-133/00
    In der sechsten Begründungserwägung des Richtlinienvorschlags 1999/C 43/01 des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104 (ABl. 1999, C 43, S. 1), der zum Erlass der Richtlinie 2000/34 geführt habe, habe die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie "auf nicht-mobile Arbeitnehmer in den derzeit ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeiten" zu erstrecken.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    66 Im Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00 (Bowden u. a., Slg. 2001, I-7031) hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

    69 Zudem beruht das Urteil Bowden u. a. auf der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ausdrücklichen aufgeführten Transportsektoren (vgl. Randnrn. 39 bis 41 des Urteils).

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    29 Der Gerichtshof lege das Gemeinschaftsrecht nach dem Wortsinn, dem Zusammenhang, dem Zweck der Maßnahme und nur subsidiär den Materialien aus (Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache C-133/00, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Bowden u. a., Slg. 2001, I-7031, I-7033, Nrn. 28 bis 30).
  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

    Nach ständiger Rechtsprechung habe die wörtliche Auslegung Vorrang, wenn der Wortlaut einer Bestimmung klar und eindeutig sei und offenkundig für den in Rede stehenden Fall gelte (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-245/97, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-11261, Randnr. 72, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00, Bowden u. a., Slg. 2001, I-7031, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2003 - C-397/01

    Pfeiffer

    13 - Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00 (Slg. 2001, I-7031, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Schutz der finanziellen

    35 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Bowden (C-133/00, Urteil vom 4. Oktober 2001, Slg. 2001, I-7031, Nr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2005 - C-14/04

    Dellas u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

    Beispielsweise hat in den letzten Jahren das Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00 (Bowden u. a., Slg. 2001, I-7031) Artikel 1 Absatz 3 im Hinblick auf die Beschäftigten im Sektor des Straßengüterverkehrs untersucht; das Urteil BECTU hat sich mit Artikel 7 Absatz 1 befasst, der den Jahresurlaub regelt, und festgestellt, dass er ein Recht ohne Ausnahme regelt, und hat damit eine nationale Regelung verworfen, in der dieses Recht erst erworben wurde, nachdem eine bestimmte ununterbrochene Beschäftigungszeit beim selben Unternehmer zurückgelegt worden war (Randnrn. 43ff.); das Urteil vom 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98) hat sich ebenfalls mit der Dauer des Jahresurlaubs befasst, und das Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-342/01 (Merino Gomez, Slg. 2004, I-2605) hat diesen Begriff dahin verstanden, dass "die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem Jahresurlaub für die Belegschaft zusammenfällt" (Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

    23 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Bowden u. a. (C-133/00, Urteil vom 4. Oktober 2001, Slg. 2001, I-7031, Nr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    22 - C-133/00, EU:C:2001:514, Rn. 38 bis 40.
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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00   

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https://dejure.org/2001,26171
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,26171)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,26171)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - C-133/00 (https://dejure.org/2001,26171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00
    11: - Vgl. Urteil vom 14. Mai 1985 in der Rechtssache 139/84 (Van Dijk's Boekhuis, Slg. 1985, 1405).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00
    13: - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00
    12: - Vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84 (Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, Slg. 1985, 2639).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-133/00
    14: - Ich möchte zuletzt mit Bezug auf die Rahmenrichtlinie nur daran erinnern, dass Sie in einem unlängst ergangenen Urteil entschieden haben, dass sich "[s]owohl aus dem Ziel der Grundrichtlinie, die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, als auch aus dem Wortlaut ihres Artikels 2 Absatz 1 ergibt ..., dass ihr Anwendungsbereich weit zu verstehen ist [und folglich] die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Grundrichtlinie einschließlich der in ihrem Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme eng auszulegen [sind]" (Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública [Simap], Slg. 2000, I-7963, Randnrn.
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