Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.1996 - C-133/94   

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https://dejure.org/1996,2480
EuGH, 02.05.1996 - C-133/94 (https://dejure.org/1996,2480)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-133/94 (https://dejure.org/1996,2480)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-133/94 (https://dejure.org/1996,2480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG des Rates.

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof; Maßgebliche Sachlage; Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "integrierte chemische Anlagen" ; Erforderllichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985; ; EG-Vertrag Artikel 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-133/94
    17 Dazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und daß später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13).
  • EuGH, 19.02.1991 - C-374/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-133/94
    56 Da das Königreich Belgien gegen seine besonderen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob es dadurch zugleich seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verletzt hat (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

    Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Umgehung mache die Normierung von Schwellenwerten nicht unzulässig, denn die Richtlinie sehe sie vor und der Gerichtshof habe sie in zwei von ihm geprüften Fällen gutgeheißen (Urteile Kommission/Belgien und Kraaijeveld u. a.).

    Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    51 So hat der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 42) entschieden, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten bezweckt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt, nicht aber, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat gerade aufgrund dieses Grundsatzes entschieden, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Prüfungspflicht begrenzt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50) und daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 42).

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG des Rates

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