Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.11.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 12.11.1992 - C-134/91, C-135/91   

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https://dejure.org/1992,2553
EuGH, 12.11.1992 - C-134/91, C-135/91 (https://dejure.org/1992,2553)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.1992 - C-134/91, C-135/91 (https://dejure.org/1992,2553)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 1992 - C-134/91, C-135/91 (https://dejure.org/1992,2553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kerafina-Keramische / Griechenland

    Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 25 und 41 Absatz 1
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Gesellschaften; Richtlinie 77/91; Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft; Unmittelbare Wirkung des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie; Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer in finanziellen ...

  • EU-Kommission

    Kerafina-Keramische / Griechenland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalerhaltung: Unmittelbare Wirkung der 2. EG-Richtlinie

  • Judicialis

    Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 25 Abs. 1; ; Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 41 Abs. 1; ; Entscheidung 88/167/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft - Unmittelbare Wirkung des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie - Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kerafina - Keramische und Finanz-Holding AG und Vioktimatiki AEVE gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis Epicheiriseon AE.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
    13 Zunächst ist festzustellen, daß mit den ersten beiden Vorlagefragen Probleme aufgeworfen werden, zu denen sich der Gerichtshof bereits zweimal geäussert hat, nämlich in den Urteilen vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias, Slg. 1992, I-2111).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-19/90

    Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
    13 Zunächst ist festzustellen, daß mit den ersten beiden Vorlagefragen Probleme aufgeworfen werden, zu denen sich der Gerichtshof bereits zweimal geäussert hat, nämlich in den Urteilen vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias, Slg. 1992, I-2111).
  • EuGH, 24.03.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
    13 Zunächst ist festzustellen, daß mit den ersten beiden Vorlagefragen Probleme aufgeworfen werden, zu denen sich der Gerichtshof bereits zweimal geäussert hat, nämlich in den Urteilen vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias, Slg. 1992, I-2111).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
    Zweitens ermächtigt Artikel 177 den Gerichtshof weder, das Gemeinschaftsrecht auf einen bestimmten Fall anzuwenden, noch, über die Gültigkeit einer Maßnahme des nationalen Rechts im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, wie er es im Verfahren nach Artikel 169 tun könnte (siehe in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
    Erstens ist nur das nationale Gericht berechtigt, zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind, und die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (siehe in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Nach einer gefestigten Rechtsprechung erlaubt außerdem das der Kommission in Beihilfesachen durch Art. 88 EG eingeräumte Ermessen ihr nicht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als denen abzuweichen, die sich auf die Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG beziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1992, Kerafina - Keramische und Finanz-Holding und Vioktimatiki, C-134/91 und C-135/91, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2000, BP Chemicals/Kommission, T-184/97, Slg. 2000, II-3145, Randnr. 55).
  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Zweitens können weder die Richtlinie 2003/87, die nur auf Art. 175 EG und nicht auf Art. 89 EG gestützt ist, noch in diesem Zusammenhang erlassene, rechtlich nicht bindende Maßnahmen wie das Schreiben der Kommission vom 17. März 2004 (siehe oben, Randnrn. 21 bis 24) den Geltungsbereich und die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen wirksam einschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1992, Kerafina und Vioktimatiki, C-134/91 und C-135/91, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 20, und Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

    Schließlich erlaubt das Prüfverfahren nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 der Kommission keinesfalls, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzuweichen, die nicht in der Richtlinie enthalten sind (vgl. entsprechend Urteile Kerafina und Vioktimatiki, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 20, und BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das nationale Gericht berechtigt, zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 12. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Kerafina Keramische und Finanzholding und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 16).
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   EuGH, 12.11.1992 - C-135/91   

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https://dejure.org/1992,10884
EuGH, 12.11.1992 - C-135/91 (https://dejure.org/1992,10884)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.1992 - C-135/91 (https://dejure.org/1992,10884)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 1992 - C-135/91 (https://dejure.org/1992,10884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und unmittelbare Wirkung der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG; Rechtmäßigkeit einer Ermächtigung der Kommission zur Aufrechterhaltung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Regelung; Überschuldung von für das Gemeinwesen besonders wichtigen ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-134/91

    Kerafina-Keramische / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-135/91
    Volltext siehe unter: EuGH - 12.11.1992 - AZ: C 134/91.
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