Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2000 - C-136/99   

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https://dejure.org/2000,2708
EuGH, 13.07.2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,2708)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,2708)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,2708)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erstattung der Steuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sowie Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Monte Dei Paschi Di Siena

  • EU-Kommission PDF

    Monte Dei Paschi Di Siena

    Richtlinie 79/1072 des Rates, Artikel 2 und 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erstattung der Steuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Steuerpflichtiger, der sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch Umsätze tätigt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ...

  • EU-Kommission

    Monte Dei Paschi Di Siena

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG; ; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 2 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 1072/79 Art 2, EWGRL 1072/79 Art 5, Richtlinie 79/1072/EWG Art 2, Richtlinie 79/1072/EWG Art 5
    Gemischte Umsätze; Umsatzsteuererstattung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) - Auslegung der Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072 vom 6. Dezember 1979 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 2455
  • BB 2000, 800
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-302/93

    Debouche / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-136/99
    Er hat entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der aufgrund einer Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nach der Zielsetzung des Systems der Mehrwertsteuerrichtlinien auch keinen Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Mehrwertsteuer hat (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-302/93, Debouche, Slg. 1996, I-4495, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Ihr Zweck ist es also, die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie ergibt, zu harmonisieren (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Fraglich sei zum einen, ob hinsichtlich der Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung, die ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hauptniederlassung bestimmt seien , die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 bedeuteten, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung registriert sei, auf diese Ausgaben den in diesem Mitgliedstaat geltenden Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs oder denjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Hauptniederlassung ansässig sei, anzuwenden habe oder aber einen spezifischen Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs - in Anlehnung an die im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), in Bezug auf einen Erstattungsanspruch gewählte Lösung -, der die in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniere, insbesondere unter Berücksichtigung einer eventuell bestehenden Optionsregelung hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Veranlagung der Umsätze.

    Diese Situation unterscheidet sich also in tatsächlicher Hinsicht von derjenigen, zu der das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 15), ergangen ist.

    Schon jetzt betone ich aber, dass abgesehen von diesem tatsächlichen Unterschied das Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), wie ich noch ausführen werde, sehr aufschlussreich hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ist, da die für dieses Recht und die für die Erstattung der Mehrwertsteuer geltenden Grundsätze dieselben sind(8).

    So geht aus dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 27 und 28), hervor, dass der Gerichtshof keineswegs die Notwendigkeit ausgeschlossen hat, die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu bestimmen, je nachdem ob sie im Mitgliedstaat ihrer Bewirkung besteuert oder befreit waren, und stattdessen nur darauf abgestellt hat, ob für diese Umsätze insgesamt das Recht auf Vorsteuerabzug in dem Mitgliedstaat bestanden hätte, in dem die Erstattung (oder der Abzug) geltend gemacht wurde.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    21 Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28).

    26 Vgl. in diesem Sinne im Kontext der Mehrwertsteuererstattung, die nur eine Modalität der Rückgewähr der Mehrwertsteuer ist (siehe Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge), Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28).

    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 12, 15, 28 und 29), ein Recht auf (teilweise) Erstattung der Mehrwertsteuer anerkannt hat, die in Frankreich auf Ausgaben entrichtet worden war, die der in Italien ansässige Steuerpflichtige für die Einrichtung seiner Vertretung in Frankreich getätigt hatte, deren Tätigkeit zu besteuerten wie zu steuerbefreiten Umsätzen des Steuerpflichtigen in Italien beitrug; nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Erstattungsbetrag anhand des in Art. 19 der Sechsten Richtlinie (der Art. 174 der Richtlinie 2006/112 entspricht) vorgesehenen Pro-rata-Satzes zu ermitteln und gegebenenfalls entsprechend den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie im Mitgliedstaat der Erstattung (in jener Rechtssache in Frankreich) bewirkt worden wären.

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Für den mit einem Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil befassten Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) ist zum einen fraglich, ob hinsichtlich der Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat befindlichen Zweigniederlassung, die ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bestimmt sind, die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 bedeuten, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung registriert ist, auf diese Ausgaben den für die Zweigniederlassung oder den für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden hat oder aber - in Anlehnung an die im Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408), in Bezug auf einen Erstattungsanspruch gewählte Lösung - einen spezifischen Pro - rata -Satz des Vorsteuerabzugs, der die in den Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniert, insbesondere unter Berücksichtigung einer eventuell bestehenden Optionsregelung hinsichtlich der Besteuerung der Umsätze mit der Mehrwertsteuer.

    Das in den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug hängt also von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 31 und 32).

    Diese Pro-rata -Regelung ist insbesondere dann anwendbar, wenn eine in einem Mitgliedstaat registrierte Zweigniederlassung Ausgaben tätigt, die sowohl den Zwecken mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze als auch denen mehrwertsteuerfreier Umsätze dienen, die jeweils von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bewirkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 26 bis 28).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Achte Richtlinie bezweckt, das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer festzulegen, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und so die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie ergibt, zu harmonisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 26).

    Ihr steht dann, wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nach Art. 6 der Achten Richtlinie die Möglichkeit offen, den Steuerpflichtigen zu zwingen, ihr die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Monte Dei Paschi Di Siena, Randnr. 31), so etwa Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie es ihr ermöglichen, die wirtschaftliche Realität des in der Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft genannten Sitzes zu bewerten.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    Auf dieser Grundlage hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Morgan Stanley & Co. International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, Rz 32, unter Hinweis auf die Urteile Monte Dei Paschi Di Siena vom 13.07.2000 - C-136/99, EU:C:2000:408, Rz 28, und RBS Deutschland Holdings vom 22.12.2010 - C-277/09, EU:C:2010:810, Rz 31 und 32) das in Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären.
  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Zweck der Achten Richtlinie ist also, die Einzelheiten des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wie er in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) vorgesehen ist, zu harmonisieren (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 26).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    3 und 4, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-136/99, Monte Dei Paschi Di Siena, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 24).
  • BFH, 06.05.2004 - V R 73/03

    Grundstücksvermietung im Ausland

    Dahinstehen kann, ob der streitige Vorsteuerabzug außerdem zur Voraussetzung hat, dass der Vorsteuerabzug auch in den Niederlanden möglich gewesen wäre, wenn der Ort der Besteuerung der maßgeblichen Eingangsleistungen (vgl. oben unter 1.) nicht in der Bundesrepublik, sondern in den Niederlanden gelegen hätte (vgl. EuGH-Urteile vom 26. September 1996 Rs. C-302/93 --Debouche--, Slg. 1996, I-4495, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 838, und vom 13. Juli 2000 Rs. C-136/99 --Societe Monte Dei Paschi di Siena--, Slg. 2000, I-6109, HFR 2000, 762).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Weiter steht fest, dass die Achte Richtlinie das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer festlegen soll, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, dass also ihr Zweck ist, die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie ergibt, zu harmonisieren (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, Slg. 2000, I-6109, Randnr. 20, und vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 26), was im Fall der Dreizehnten Richtlinie gleichermaßen für in Drittstaaten ansässige Steuerpflichtige gilt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken

    29 - Urteil in der Rechtssache C-136/99, Monte Dei Paschi Di Siena, Slg. 2000, I-6109.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • FG Köln, 16.08.2000 - 1 K 3403/00

    Sachgerechte Verteilung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-155/01

    Cookies World

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-7/02

    Holin Groep

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG - Kein

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-136/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18404
Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,18404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.04.2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,18404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. April 2000 - C-136/99 (https://dejure.org/2000,18404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-302/93

    Debouche / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-136/99
    Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer gegen den Steuerschuldner entsteht." Artikel 242-O M bestimmt außerdem: "Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen kann die Mehrwertsteuer erstattet werden, die ihnen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurde, sofern sie in dem Quartal oder Kalenderjahr, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht, in Frankreich weder ihren Geschäftssitz oder eine feste Niederlassung noch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dort in dem gleichen Zeitraum keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer im Sinne der Artikel 256, 256 A bis 258 B, 259 bis 259 C des Code général des impôts fallen." Artikel 242-O N sieht schließlich vor: "Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig sind, wird die Mehrwertsteuer auf die ihnen erbrachten Dienstleistungen und auf die beweglichen Gegenstände, die sie im Laufe des Jahres oder Quartals im Sinne des Artikels 242 OM in Frankreich gekauft oder eingeführt haben, erstattet, wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen zu folgenden Zwecken verwendet wurden: a) zur Erzielung von Umsätzen, deren Veranlagungsort im Ausland liegt, die jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn der Veranlagungsort in Frankreich läge." 6: - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-302/93 (Slg. 1996, I-4495).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-136/99
    7: - Im Urteil Debouche verweist der Gerichtshof auf das Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94 (BLP Group, Slg. 1995, I-983, Randnr. 28).
  • BFH, 22.05.2003 - V R 97/01

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob das BfF insoweit von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, sich an die Behörde des Mitgliedstaats zu wenden, die die Bescheinigung ausgestellt hat, um Informationen einzuholen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Saggio vom 13. April 2000 in der Rs. C-136/99 --Société Monte Dei Paschi Di Siena--, Slg. 2000, I-6111 Randnr. 13).
  • BFH, 10.02.2005 - V R 56/03

    Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG

    Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob das BfF insoweit von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, sich an die Behörde des Mitgliedstaats zu wenden, die die Bescheinigung ausgestellt hat, um Informationen einzuholen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Saggio vom 13. April 2000 Rs. C-136/99 --Société Monte Dei Paschi Di Siena--, Slg. 2000, I-6111 Rdnr. 13).
  • BFH, 22.10.2003 - V R 103/01

    Unternehmerbescheinigung beim Vorsteuervergütungsverfahren

    Mit seiner Anfrage an die niederländische Finanzbehörde hat das BfF von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, sich an die Behörde des Mitgliedstaats zu wenden, die die Bescheinigung ausgestellt hat, um Informationen einzuholen (vgl. zu diesem Vorgehen die Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Saggio vom 13. April 2000 Rs. C-136/99 --Société Monte Dei Paschi Di Siena--, Slg. 2000, I-6111 Randnr. 13).
  • BFH, 22.10.2003 - V R 95/01

    Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Stpfl.

    Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob das BfF insoweit von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, sich an die Behörde des Mitgliedstaats zu wenden, die die Bescheinigung ausgestellt hat, um Informationen einzuholen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Saggio vom 13. April 2000 in der Rs. C-136/99 --Société Monte Dei Paschi Di Siena--, Slg. 2000, I-6111 RandNr.
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