Weitere Entscheidung unten: EuGH, 30.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1998 - C-128/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 177
    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt - [EG-Vertrag, Artikel 177 - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20]

Verfahrensgang

  • Pretura circondariale di Roma [Italien], 05.02.1997 - RG 211/96
  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-2181



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Wird zitiert von ... (30)  

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96  

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98  

    Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Artikel 22 und 36 der Verordnung (EWG)

    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass das vorlegende Gericht genau angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (u. a. Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, und Laguillaumie, Randnr. 16).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98  

    Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).
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   EuGH, 30.04.1998 - C-137/97   

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