Rechtsprechung
   EuGH, 04.02.2010 - C-14/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff 'Arbeitnehmer' - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Genc

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "Arbeitnehmer" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte

  • kohlhammer.de
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  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Türkischer Staatsangehöriger mit Mini-Job darf bleiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Tatsächliche und echte Tätigkeit" als Voraussetzung für die Assiziationsprivilegierung; Bedingungsfeindlichkeit der Aufenthaltsgestattung; Hava Genc gegen Land Berlin

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Assoziationsrecht Türkei/EWG - Teil IV: Wie wirkt sich eine geringfügige Beschäftigung auf die Aufenthaltserlaubnis aus? //Eine geringfügige Beschäftigung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausreichen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.2.2010)

    Türkin darf in Deutschland bleiben // Aufenthaltsrecht auch mit Arbeit von nur 5,5 Wochenstunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des ARB 1/80 kann nicht nur auf Arbeitszeit und Arbeitsentgelt gestützt werden

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de , S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 - Hava Genc gegen Land Berlin

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil vom 04.02.2010, Az.: C-14/09 (Assoziation, Arbeitnehmer, geringfügige Beschäftigung)" von VorsRiVerwG Andreas Pfersich, original erschienen in: ZAR 2010, 112 - 114.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2010, I-931
  • EuZW 2010, 268
  • DÖV 2010, 365
  • NVwZ 2010, 367
  • NZA 2010, 213



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Wird zitiert von ... (24)  

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 11 S 24/12  

    Freizügigkeitsberechtigt, Arbeitnehmer, geringfügige Beschäftigung, geringfügig

    Im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses sind neben der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch zu berücksichtigen der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses (wie EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - Rs. C-14/09, Genc - BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 1 C 10.11 -).

    Dabei bleiben (nur) Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (ständ. Rechtspr., vgl. nur EuGH, Urteile vom 04.02.2010 - Rs. C-14/09, Genc - Slg. 2010, I-931 = InfAuslR 2010, 225, vom 11.09.2008 - Rs. C-228/07, Petersen -Slg. 2008, I-6989 = juris, und vom 03.07.1986 - Rs. C-66/85, Lawrie-Blum - Slg. 1986, 2121 = juris; BVerwG, Urteile vom 19.04.2012 - 1 C 10.11 - InfAuslR 2012, 243, und vom 19.09.2000 - 1 C 13.00 - InfAuslR 2001, 61, jeweils m.w.N.).

    Ob der Betreffende Arbeitnehmer in diesem Sinne ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung (durch das nationale Gericht), die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - Rs. C-14/09, Genc - a.a.O.).

    Die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses, nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.02.1010 - Rs. C-14/09, Genc - a.a.O; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 1 C 10.11- a.a.O.), liegen damit vor.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung, zu ergänzen sucht, irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben (Urteil vom 04.02.2010 - Rs. C-14/09, Genc - a.a.O., m.w.N.).

    Insbesondere ist es unschädlich, wenn das Einkommen unter dem liegt, was in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Existenzminimum angesehen wird, und wenn öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (EuGH, Urteile vom 23.03.1982 - Rs. C-53/81, Levin - Slg. 1982, 1035 = InfAuslR 1983, 102, vom 03.06.1986 - Rs. C-139/85, Kempf - Slg. 1986, 1741 = juris, vom 14.12.1995 -C-444/93, Megner und Scheffel - Slg. 1995, I-4741 = JZ 1996, 413, und vom 04.02.2010 - Rs. C-14/09, Genc - a.a.O.).

    Dem Urteil in der Rechtssache Genc vom 04.02.2010 (a.a.O., zu Art. 6 ARB 1/80), in dem es ebenfalls um einen "Minijob" als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden bei einem monatlichen Durchschnittslohn von 175,-- EUR ging, lässt sich aber entnehmen, dass auch ein Beschäftigter mit entsprechend geringen Wochenarbeitszeiten als Arbeitnehmer anzusehen sein kann.

  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11  

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Der Gerichtshof beantwortete die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 - (NVwZ 2010, 367).

    Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen mithin drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehören und dort - über einen gewissen Zeitraum - einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09, Genc - Slg. 2010, I-00931 Rn. 16).

    Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (stRspr, vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - NVwZ 2001, 333; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 17 und 19 jeweils m.w.N.).

    Denn diese verfügen allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 26 f.).

    Damit liegen die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses vor, nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 19).

    Auch weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch der Umstand, dass der Betreffende ergänzend auf eine aus öffentlichen Mitteln gezahlte finanzielle Unterstützung angewiesen ist, irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben kann (Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 20 und 25 f. m.w.N.).

    Bei der gebotenen Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des EuGH neben der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und der Höhe der Vergütung hier aber auch die weitere Ausgestaltung und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 20 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10  

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht;

    Entscheidung nach Vorlageverfahren (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Rs. C-14/09, NVwZ 2010, 367 ff.).

    Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, NVwZ 2010, 367 ff.) wie folgt beantwortet: Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin befinde, sei Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80, wenn es sich bei der fraglichen unselbstständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handele, wobei Tätigkeiten außer Betracht blieben, die einen so geringen Umfang hätten, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellten.

    Allerdings lässt sich trotz des geringen Entgeltes und der Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbewertung als tatsächlich und echt angesehen werden muss (EuGH, Urteile vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, NVwZ 2010, 367 Rn. 26 und vom 26. Februar 1992 - Rs. C-357/89 -, Raulin, NJW 1992, 1493 Rn. 14).

    Damit kann Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 grundsätzlich auch derjenige sein, der seinen Lebensunterhalt nicht insgesamt mit Hilfe seines Erwerbseinkommens deckt und nur in geringem zeitlichem Umfang tätig ist (vgl. EuGH; Urteile vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, NVwZ 2010, 367 Rn. 25 ff., vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - Payir u.a., NVwZ 2008, 404 Rn. 28, vom 18. Juli 2007 - Rs. C-213/05 -, Geven, InfAuslR 2007, 371 Rn. 27, vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 -, Kurz, InfAuslR 2003, 41 Rn. 32 f., und vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-444/93 -, Megner und Scheffel, juris, Rn. 18).

    Danach ist der Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Zweifel extensiv auszulegen, damit die für Unionsbürger geltende Freizügigkeit so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - Rs. C-14/09 -, Genc, NVwZ 2010, 367 Rn. 17 m.w.N.; kritisch hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Assoziation EWG-Türkei, D.5.1, Rn. 9 ff.).

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  • VG Stuttgart, 08.12.2011 - 11 K 2142/11  

    Feststellung des Nichtbestehens der Rechte auf Einreise und Aufenthalt nach

    Insoweit ist eine Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses notwendig, bei der neben dem Gesichtspunkt der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch weitere Umstände zu berücksichtigen sind, wie etwa ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie, ob das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen längere Zeit bestanden hat (Anschluss an Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 04.02.2010 - Rechtssache C-14/09 -, ).

    4. Gesetzlichen und daher gleichsam für alle Beschäftigten geltenden Regelungen auf Urlaub nach dem BUrlG und auf Lohnfortzahlung nach § 616 S. 2 BGB kann keine prägende Wirkung in Bezug auf die Frage zukommen, ob es sich im Einzelfall um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt (Abgrenzung und Klarstellung zu Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 04.02.2010 - Rechtssache C-14/09 -, ).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2010 - Rechtssache C-14/09 -, zit. n. ) insoweit entschieden:.

    In der zu treffenden "Gesamtschau" (EuGH, Urt. v. 04.02.2010, a.a.O.) kann gesetzlich vorgegebenen und daher gleichsam für alle Beschäftigten geltende Regelungen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Frage zukommen, ob es sich im Einzelfall um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt.

  • OVG Bremen, 21.06.2010 - 1 B 137/10  

    Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers als selbstständig Erwerbstätiger

    Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die begrenzte Höhe der Vergütung aber keine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts (z.B. Urt. v. 31.05.1989 - Rs. 344/87 - Bettray - Slg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 - Rs. C-10/05 - Mattern u.a. -, Slg. 2006, I-3145 - Rn 22; Urt. v. 04.06.2009 - Rs. C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 - Rs. C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) anzusehen (EuGH, z.B. Urt. v. 23.0.31982 - Rs. 53/81 - Levin -, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 - C-317/93 - Nolte - Slg. 1995, I-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 - Rs. 139/85 - Kempf - Slg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Zwar kann der Umstand, dass nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, "ein Anhaltspunkt" dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - C-357/89 - Raulin - Slg. 1992, I-1027, Rn 14), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass diese Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 26).

  • OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09  

    Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz einer zuvor

    Die begrenzte Höhe der Vergütung hat keine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (stRspr des EuGH, z.B. Urt. v. 31.05.1989 - Rs. 344/87 - Bettray - Slg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 - Rs. C-10/05 - Mattern u.a. -, Slg. 2006, I-3145 - Rn 22; Urt. v. 04.06.2009 - Rs. C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 - Rs. C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen (EuGH, z.B. Urt. v. 23.03.1982 - Rs. 53/81 - Levin -, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 - C-317/93 - Nolte - Slg. 1995, I-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 - Rs. 139/85 - Kempf - Slg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Der Umstand, dass nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann "ein Anhaltspunkt" dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - C-357/89 - Raulin - Slg. 1992, I-1027, Rn 14); unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit lässt sich aber nicht ausschließen, dass diese Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 26).

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10  

    Zurückverweisung durch Revisionsgericht; Vorabentscheidungsersuchen des

    Der Kläger hätte daher unter der Annahme, dass diese Erlaubnisse ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht hätten zurückgenommen werden dürfen, die Voraussetzungen für ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt (vgl. hierzu Gerichtshof, Urt. v. 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010, NVwZ 2010, 367 ff., juris Rn. 16).

    Insoweit dürfte nach Auffassung des Berufungsgerichts ein im Entscheidungszeitraum bereits vergangener Zeitraum, in dem ein türkischer Arbeitnehmer aus anderen Gründen im Besitz einer (nicht zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis war und in dem er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegebenenfalls ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat (vgl. Gerichtshof, Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Sgl. 2008, I-00203, Rn. 40, und Urt. v. 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010, NVwZ 2010, 367.ff., juris, Rn. 39, 40), anders zu beurteilen sein als ein zurückliegender Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nur im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war.

  • VG Darmstadt, 29.10.2010 - 5 L 675/10  

    Verlust erworbener Rechte nach Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; hier: Trennung

    Die Rechte aus Art. 7 ARB gehen nach der Rechtsprechung des EuGH nur verloren, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 ARB vorliegen oder wenn der Familienangehörige das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (st. Rspr., zuletzt EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 [Genc] - NVwZ 2010, 367, Rdnr. 43; Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 [Altun] - InfAuslR 2009, 93 = NVwZ 2009, 235, Rdnr. 62; Urt. v. 25.09.2008 - C-453/07 [Er] -, NVwZ 2008, 1337, Rdnr. 30).

    Der abschließende Charakter der vorstehend genannten Beschränkungen wäre in Frage gestellt, wenn die nationalen Behörden das Aufenthaltsrecht des Betroffenen zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterwerfen könnten (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 [Genc] - NVwZ 2010, 367, Rdnr. 43).

    Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des ARB und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 [Genc] - NVwZ 2010, 367, Rdnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09  

    Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer

    (18)  - Urteil Agegate (Randnr. 36) und Urteil vom 4. Februar 2010, Genc (C-14/09, 2010, I-0, Randnrn. 26 und 27).

    (19)  - Urteil Genc (Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Stuttgart, 23.05.2011 - 11 K 2967/10  

    (Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

    Zu Leitsatz 2: Vergleiche EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 - NVwZ 2010, 367-370 und BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47/06 - BVerwGE 129, 162-175.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 -, Hava Genc - (NVwZ 2010, 367) klar und eindeutig ausgeführt, dass es nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben kann, die der Beschluss Nr. 1/80 den türkischen Staatsangehörigen verleiht, die die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11  

    (Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07  

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster

  • EuGH, 26.05.2011 - C-485/07  

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2012 - 11 S 34.12  

    Türke; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; assoziationsrechtliche Ansprüche;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2012 - L 29 AS 1504/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für ausländische

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09  

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Zollrecht - Zollkontingent -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - L 29 AS 1244/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für ausländische

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - L 14 AS 763/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rumäne; selbständige Erwerbstätigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 11 ME 280/11  

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grund geringfügiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2012 - 5 Sa 607/11  

    Rechtsverhältnis einer GmbH-Geschäftsführerin bei Weisungsabhängigkeit von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2010 - L 10 AS 1091/10  
  • VG Düsseldorf, 07.04.2011 - 8 K 3345/08  

    Aufenthaltserlaubnis; türkischer Staatsangehöriger; Student; Erwerbstätigkeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2012 - L 13 AS 2355/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ungarische

  • VG Darmstadt, 12.11.2010 - 5 L 1411/10  

    Verlust erworbener Rechte nach Assoziierungsabkommen EWG-Türkei wegen Dauer des

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