Rechtsprechung
EuGH, 27.02.2002 - C-140/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/18/EG - Seeverkehr - Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/18/EG - Seeverkehr - Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe wegen unvollständiger Umsetzung; Einführung eines einheitlichen Sicherheitsstandards auf Fahrgastschiffen zum Schutz von ...
- Judicialis
Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe; ; Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 (Belgien) Art. 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist; [Artikel 226 EG] 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nachzukommen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01
- EuGH, 27.02.2002 - C-140/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 02.08.1993 - C-303/92
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-140/01
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, undsomit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-303/92, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-4739, Randnr. 9, und vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnrn. - EuGH, 12.02.1998 - C-139/97
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-140/01
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, undsomit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-303/92, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-4739, Randnr. 9, und vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnrn. - EuGH, 30.11.2000 - C-384/99
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-140/01
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16).
- EuGH, 07.05.2002 - C-364/00
Kommission / Niederlande
Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-140/01, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/18/EG - Seeverkehr - Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01
- EuGH, 27.02.2002 - C-140/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 30.11.2000 - C-384/99
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01
L 144 vom 15.5.1998, S. 1.3: - Vgl. Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16). - EuGH, 12.02.1998 - C-139/97
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01
4: - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-303/92 (Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-4739, Randnr. 1) und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnr. 11). - EuGH, 02.08.1993 - C-303/92
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-140/01
4: - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-303/92 (Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-4739, Randnr. 1) und Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnr. 11).