Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2002 - C-141/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,143
EuGH, 10.09.2002 - C-141/00 (https://dejure.org/2002,143)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - C-141/00 (https://dejure.org/2002,143)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - C-141/00 (https://dejure.org/2002,143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung von Pflegeleistungen, die von Kapitalgesellschaften erbracht werden - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die von anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kügler

  • EU-Kommission PDF

    Kügler

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Rechtsform des Steuerpflichtigen - ...

  • EU-Kommission

    Kügler

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von Pflegeleistungen, die von Kapitalgesellschaften erbracht werden; Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen; Erbringung durch andere Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts; Anerkennung von dem ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Behandlungspflege auch für Pflegedienste in Form von Kapitalgesellschaften

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung von Pflegeleistungen, die von Kapitalgesellschaften erbracht werden - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die von anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g
    Juristische Person; Krankenpflege; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG - Befreiung der Heilbehandlungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher Berufe erbracht werden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 309
  • DVBl 2002, 1655 (Ls.)
  • BB 2003, 392
  • DB 2002, 2144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (siehe u. a. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Sammlung 1997, I-3017, Randnr. 21).

    Was die Bestimmung der Art der Pflegeleistungen angeht, die unter den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriff "Heilbehandlungen" im Bereich der Humanmedizin fallen, so sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, wie bereits in Randnummer 28 dieses Urteils ausgeführt, eng auszulegen (Urteil Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36) kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.

    Erstens kann ein Mitgliedstaat, auch wenn Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiungen "unter den Bedingungen [anwenden], die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung [dieser] Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen", einem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (zu Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie vgl. Urteil Becker, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die von juristischen Personen erbracht werden, steht nämlich im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23) sowie mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19).

    Dieser Grundsatz wäre daher verletzt, wenn die Möglichkeit einer Berufung auf die Steuerbefreiung für die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c genannten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Rechtsform abhinge, in der der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gregg, Randnr. 20).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (siehe u. a. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Sammlung 1997, I-3017, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (siehe u. a. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Sammlung 1997, I-3017, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Zu dem Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind, hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnrn. 32 und 33) bereits festgestellt, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie - im Gegensatz zu Buchstabe b dieser Bestimmung, der Leistungen betrifft, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen bestehen, die üblicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie etwa der des Schutzes der menschlichen Gesundheit erbracht werden - auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem, und zwar normalerweise in den Praxisräumen des Letzteren, erbracht werden.
  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36) kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die von juristischen Personen erbracht werden, steht nämlich im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23) sowie mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795, Randnr. 18) bereits festgestellt, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" nicht so ausgelegt werden kann, dass er medizinische Eingriffe umfasst, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36) kann sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322) sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44).

    Zu diesen gehören - das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, - das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, - die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und - die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54 und 58, und Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26).

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Andererseits verbietet es der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der bei der Anwendung der in Artikel 132 MwStSystRL vorgesehenen Befreiungstatbestände zu beachten ist, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei der Steuererhebung unterschiedlich behandelt werden (zum Beispiel EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, 1. Leitsatz sowie Rz 30; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 41; vergleiche auch EuGH-Urteile Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Urteil Kügler, Randnr. 28).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteil Kügler, Randnr. 30).

    Unter diesen Begriff fallende Leistungen müssen jedoch ebenso wie Leistungen, die unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Absatz 1 Buchstabe c fallen, zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteile D., Randnr. 18, und Kügler, Randnr. 38).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie ausgeführt hat, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter beansprucht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteil Kügler, Randnr. 56).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann.

    Auch wenn außerdem nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten die dort vorgesehenen Steuerbefreiungen "unter den Bedingungen [vornehmen], die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung [dieser] Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen", so kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der belegen kann, dass seine steuerliche Situation unter einen Befreiungstatbestand der Sechsten Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die gerade die Anwendung dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (Urteil Kügler, Randnr. 52).

    Zum Inhalt der Bestimmungen von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ist festzustellen, dass sie entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt aufzählen (vgl. analog dazu in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie Urteil Kügler, Randnr. 53).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16298
Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-141/00 (https://dejure.org/2001,16298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,16298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich(9) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei den "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ... ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden" um "Leistungen handelt, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33).

    Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die Leistungen in den Praxisräumen des Behandelnden erbracht würden; der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich mit der Feststellung, dass die von Buchstabe c erfassten Leistungen "im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt" (Randnr. 33, Hervorhebung von mir) offensichtlich nicht beabsichtigt, die Steuerbefreiung auf Heilbehandlungen zu beschränken, die unter den dort beschriebenen Umständen erfolgten.

    Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hinsichtlich der Steuerbefreiung nach Buchstabe c für die Lieferung bestimmter Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe gestanden hätten, folgende Feststellung getroffen: "Buchstabe c bezieht sich ... lediglich auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ... und schließt, abgesehen von mit der Leistung untrennbar verbundenen kleineren Lieferungen von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie aus" (Randnr. 35).

    Vor allem scheint mir jedoch, dass sich aus dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich eine Bestätigung der ablehnenden Auffassung ergibt; der Gerichtshof hat darin gerade in Bezug auf den hier einschlägigen Befreiungstatbestand die Möglichkeit einer Erstreckung der Steuerbefreiung auf Nebenleistungen zu der Behandlung ausgeschlossen, wobei er lediglich einen Vorbehalt für den besonderen Ausnahmefall gemacht hat, dass es sich um Leistungen handelt, die bei der Heilbehandlung "unbedingt notwendig" sind (in der betreffenden Rechtssache ging es um "Lieferungen kleineren Umfangs", die "in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht" mit der befreiten Dienstleistung untrennbar verbunden waren).

    9: - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817).

    26: - Ich weise nochmals darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon spricht, dass "diese Beziehung normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (Hervorhebung von mir), so dass implizit auch Leistungen erfasst werden, die außerhalb dieser Praxisräume erbracht werden.

    29: - Vgl. Urteil CPP, Randnr. 32.30: - Vgl. meine Ausführungen zum Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, in dem der Gerichtshof die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Buchstabe c als Leistungen im Rahmen einer Beziehung beschreibt, die "normalerweise in [den] Praxisräumen [des Behandelnden] zum Tragen kommt" (vgl. Nrn. 36 bis 42 dieser Schlussanträge).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Er sieht sich in seinen Zweifeln durch das Urteil Gregg(8) bestärkt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "die meisten Bestimmungen [des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie festlegen], welche Wirtschaftsteilnehmer die von der Steuer befreiten Leistungen erbringen können" (Randnr. 13), und dass "in einigen der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie enthaltenen Tatbestände der Begriff der .Einrichtung verwendet wird, während in anderen die betreffende Tätigkeit durch Berufsbezeichnungen umschrieben wird, die sich auf eine Einzelperson beziehen, wie etwa die ärztlichen und arztähnlichen Berufe (Buchstabe c)" (Randnr. 14).

    Der Gerichtshof habe sich in dem bereits erwähnten Urteil Gregg, bei dem es um die Anwendung einer Regelung für "Einrichtungen" auf natürliche Personen gegangen sei, auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gestützt (vgl. Randnr. 20).

    Dass der Gerichtshof im Urteil Gregg die Steuerbefreiungen für "Einrichtungen" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g auf natürliche Personen angewandt habe, berechtige nicht dazu, denselben Ansatz im Umkehrschluss auf den vorliegenden Fall anzuwenden und den Befreiungstatbestand in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf Kapitalgesellschaften zu erstrecken.

    Aufgrund ähnlicher Erwägungen hat sich der Gerichtshof im Urteil Gregg dafür ausgesprochen, Steuerbefreiungen für "Einrichtungen" auf Tätigkeiten natürlicher Personen anzuwenden, da das Tatbestandsmerkmal der "abgegrenzten Einheit, die eine bestimmte Funktion erfüllt ... nicht nur auf juristische Personen [zutrifft], sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben" (Randnr. 18).

    8: - Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947).

    22: - Urteil Gregg, Randnr. 14.23: - Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof - wie bereits erwähnt (Nr. 21) - im nachfolgenden Urteil Gregg offenbar eine Korrektur vorgenommen und anerkannt hat, dass die Befreiung auch in den Fällen, in denen auf "Einrichtungen" Bezug genommen wird, nicht auf Umsätze juristischer Personen beschränkt ist (Randnr. 17).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a ermächtige - wie wir gesehen haben (vgl. Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge) - die Mitgliedstaaten, die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen; wenn ein Staat hiervon keinen Gebrauch mache, dann könne er wegen der Unbedingtheit und der hinreichenden Genauigkeit von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g "[e]inem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, ... nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat" (Urteil Becker, Randnr. 33).

    Wie die Kommission bemerkt, hat der Gerichtshof im Urteil Becker im Hinblick auf die Sechste Richtlinie die folgenden Ausführungen gemacht, die auf einer ständigen und grundlegenden Rechtsprechung beruhen: "[W]eder der allgemeine Charakter der fraglichen Richtlinie noch der Spielraum, den sie den Mitgliedstaaten ... einräumt, [lassen sich] dafür anführen, denjenigen Bestimmungen jegliche Wirkung zu versagen, auf die sich angesichts ihres Gegenstands die Einzelnen sinnvollerweise vor Gericht berufen können, auch wenn die Richtlinie in ihrer Gesamtheit nicht durchgeführt worden ist."(38) Es geht also gerade darum, im Einzelfall festzustellen, ob die Richtlinie trotz des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraums unmittelbare Geltung haben kann.

    Es obliegt zwar in erster Linie den Mitgliedstaaten, diese Voraussetzungen zu definieren, doch hat der Gerichtshof im Urteil Becker (und nicht nur dort) klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der es versäumt hat, in der Richtlinie vorgesehene Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, "sich nicht auf seine eigene Untätigkeit berufen [darf], um einem Steuerpflichtigen die Vergünstigung einer Steuerbefreiung zu verweigern, die dieser aufgrund der Richtlinie zu Recht beanspruchen kann" (Randnr. 34).

    31: - Vgl. nur aus der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25) und Mohsche, Randnr. 17.32: - Insbesondere wird auf den Abschnitt des Urteils verwiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unbedingtheit und damit die unmittelbare Anwendbarkeit eines Befreiungstatbestands nicht dadurch in Frage gestellt werden können, dass die Mitgliedstaaten bei Bedingungen, "die sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken" (Randnr. 32), einen gewissen Ermessensspielraum haben.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    10: - Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17).

    31: - Vgl. nur aus der von den Beteiligten angeführten Rechtsprechung Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25) und Mohsche, Randnr. 17.32: - Insbesondere wird auf den Abschnitt des Urteils verwiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unbedingtheit und damit die unmittelbare Anwendbarkeit eines Befreiungstatbestands nicht dadurch in Frage gestellt werden können, dass die Mitgliedstaaten bei Bedingungen, "die sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken" (Randnr. 32), einen gewissen Ermessensspielraum haben.

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    27: - Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97 (Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, Hervorhebung von mir) mit weiteren Nachweisen, darunter das vom Finanzamt zitierte Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655).

    36: - Die Klägerin verweist insbesondere auf die Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache 361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567).

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    35: - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 (Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 32), in dem der Gerichtshof über die unmittelbare Geltung einer Bestimmung der Sechsten Richtlinie zu entscheiden hatte, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Steuerbefreiung zuließ (vgl. Artikel 4 Absatz 5 erster und zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie: "Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.") Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bestimmung vor den nationalen Gerichten herangezogen werden könne, auch wenn ihre Anwendung eine Beurteilung wirtschaftlicher Faktoren verlange, da die Einschränkung nur Eventualcharakter habe.

    39: - In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Comune di Carpaneto Piacentino u. a. zur Frage der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung der Sechsten Richtlinie (Artikel 4 Absatz 5 erster Unterabsatz), in der "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" von der Steuer befreit werden, soweit sie Leistungen "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" erbringen, festgestellt hat: "Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung [zwischen den von diesen Einrichtungen .im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten und denen, die sie als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben] ermöglicht, ist ... die nach dem nationalen Recht anwendbare Regelung." (Randnr. 15).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    Artikel 4 Absatz 1, der zu Abschnitt IV mit der Überschrift "Steuerpflichtiger" gehört, bestimmt: "Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis." 12: - Eine vergleichbare Vorgehensweise findet sich bezüglich der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie im Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96 (Von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich diese Bestimmung "nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen bezieht.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    25: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973), in dem es heißt: "Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    33: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103), in dem sich der Gerichtshof zur unmittelbaren Geltung des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG vom 26. Januar 1982 geäußert hat.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00
    14: - Im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3107) hat der Gerichtshof außerdem festgestellt: "Was die ... Rechtsform der Gesellschaft, die Leistungen erbringt oder in Anspruch nimmt, betrifft, so ist, da die personenbezogenen Elemente für die Entscheidung, ob die betreffende Dienstleistung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 von der Mehrwertsteuer befreit ist, ohne Bedeutung sind, der Typ der juristischen Person, den die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verkörpern, erst recht ohne Belang." (Randnr. 35).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht