Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2002 - C-141/00   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung von Pflegeleistungen, die von Kapitalgesellschaften erbracht werden - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die von anderen Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurden, erbracht werden - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kügler

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen von Rechtsform des Leistenden unabhängig - Behandlungspflege als arztähnliche Leistung - Zum Umfang der Befreiung von Leistungen der Einrichtungen mit sozialem Charakter

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  • NWB SteuerXpert START

    Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
    Befreiung der Mehrwertsteuer unabhängig von Rechtsform des Steuerpflichtigen (häuslicher Pflegedienst)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Behandlungspflege auch für Pflegedienste in Form von Kapitalgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung von Pflegeleistungen, die von Kapitalgesellschaften erbracht werden - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die von anderen Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurden, erbracht werden - Unmittelbare Wirkung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Behandlungspflege auch für Pflegedienste in Form von Kapitalgesellschaften

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g
    Juristische Person; Krankenpflege; Umsatzsteuerbefreiung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kügler und die Folgen" von RA Ulrich Behr und Uwe Behr, original erschienen in: UR 2004, 52 - 62.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-6833
  • DVBl 2002, 1655 (Ls.)
  • BB 2003, 392
  • DB 2002, 2144



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Wird zitiert von ... (178)  

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01  

    Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Urteil Kügler, Randnr. 28).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ein gemeinsames Ziel der Steuerbefreiungen sowohl nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch nach Buchstabe c dieses Absatzes ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und Kügler, Randnr. 29).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteil Kügler, Randnr. 30).

    Unter diesen Begriff fallende Leistungen müssen jedoch ebenso wie Leistungen, die unter den Begriff " Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Absatz 1 Buchstabe c fallen, zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteile D., Randnr. 18, und Kügler, Randnr. 38).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie ausgeführt hat, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter beansprucht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteil Kügler, Randnr. 56).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36, sowie Urteil Kügler, Randnr. 51) in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, eine Berufung auf diese Bestimmungen bei Fehlen fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften möglich ist; sie ist auch möglich, soweit diese Bestimmungen so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann.

    Auch wenn außerdem nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten die dort vorgesehenen Steuerbefreiungen " unter den Bedingungen [vornehmen], die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung [dieser] Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen" , so kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der belegen kann, dass seine steuerliche Situation unter einen Befreiungstatbestand der Sechsten Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die gerade die Anwendung dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (Urteil Kügler, Randnr. 52).

    Zum Inhalt der Bestimmungen von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ist festzustellen, dass sie entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt aufzählen (vgl. analog dazu in Bezug auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie Urteil Kügler, Randnr. 53).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03  

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    a) Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 14 UStG 1999 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Slg. 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 513 RandNr. 26 ff.; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, UR 2003, 585 RandNr. 50; BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 2 3 / 0 4 (richtig: V R 54/04) , BFH/NV 2005, 1722, m.w.N.).

    aa) Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 51).

    Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (EuGH in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 52).

    13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (EuGH in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 53).

    Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen sind (EuGH-Urteile in UR 2005, 486 RandNr. 53 ff.; Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNrn. 54, 55 und 57; BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849).

    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile in UR 2005, 486 RandNr. 53; Kügler in Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 RandNr. 58).

    Diese Beschränkung der Befreiungsregel hat --wie der EuGH mehrfach entschieden hat (Urteile Kügler in Slg, 2002, I 6833, UR 2002, 513 RandNr. 60, und in UR 2005, 486 RandNr. 42)-- nur Eventualcharakter.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11  

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil Kügler(44) hat der Gerichtshof betont, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden.

    (9)  - Die deutsche Regierung verweist auf die Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnrn. 53 und 41 ff.), und vom 10. September 2002, Kügler (C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnrn. 57 ff.).

    (20)  - Vgl. die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnr. 54) und Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 51).

    (21)  - Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnr. 56), Dornier (Randnr. 69), Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 52) sowie das Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 48).

    (22)  - Vgl. u. a. Urteile Kügler (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 30), vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich (C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22), vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland (C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20), Kingscrest Associates und Montecello (in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 41 und 54), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 47), und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

    (23)  - Vgl. die Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnrn. 57 f.), Dornier (Randnrn. 72 f.), Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 53) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie sowie Urteil L.u.P. (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 53) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie.

    (30)  - Vgl. die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnr. 54) und Kingscrest Associates und Montecello (Randnr. 51).

    (32)  - Vgl. die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnrn. 57 ff.), Dornier (Randnrn. 72 ff.) und Kingscrest Associates und Montecello (Randnrn. 53 und 41 ff.).

    (47)  - Vgl. die in Fn. 9 angeführten Urteile Kügler (Randnr. 57) und Dornier (Randnr. 74) sowie Urteil CopyGene (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 65).

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  • Slg. 2002, I-6833
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