Rechtsprechung
EuGH, 16.05.2002 - C-142/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Regelung der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Skilehrer
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
1. Mitgliedstaaten Verpflichtungen Durchführung des Gemeinschaftsrechts Bedingung der Gegenseitigkeit Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien; Regelung der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise; Anerkennung des Skilehrer-Diploms vom Gegenseitigkeisterfordernis abhängig
- Judicialis
Richtlinie 92/51/EWG; ; Rahmengesetz für den Beruf des Skilehrers und für ergänzende Bestimmungen zur Regelung des Berufes des Bergführers Art. 12 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Regelung der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Skilehrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung von Skilehrerdiplomen - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
- EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 29.03.2001 - C-163/99
Portugal / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen die Erfüllung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden (vgl. Urteil vom 29. März 2001 in derRechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22) und zum anderen eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30). - EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Nach ständiger Rechtsprechung kann zum einen die Erfüllung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden (vgl. Urteil vom 29. März 2001 in derRechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22) und zum anderen eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30). - EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Außerdem ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zu beurteilen ist (Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16).
- EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01
Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española
36: - - Urteil in der Rechtssache 152/73 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 4.37: - - Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7); vgl. u. a. auch die Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22), vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 27), vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11) und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Regelung der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Skilehrer
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
- EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 09.03.2000 - C-358/98
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
9: - Vgl. z. B. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17). - EuGH, 29.03.2001 - C-163/99
Portugal / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
5: - Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 lautet: "Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde ..." 6: - Vgl. z. B. die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-38/89 (Blanguernon, Slg. 1990, I-83, Randnr. 7) und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22). - EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Kommission / Portugal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
7: - Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beurteilen ist, ob eine Vertragsverletzung vorliegt (vgl. z. B. Urteile vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-96/98, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-8531, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16). - EuGH, 11.01.1990 - C-38/89
Strafverfahren gegen Blanguernon
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
5: - Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 lautet: "Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde ..." 6: - Vgl. z. B. die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-38/89 (Blanguernon, Slg. 1990, I-83, Randnr. 7) und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22).