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   EuGH, 14.07.2005 - C-142/04   

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EuGH, 14.07.2005 - C-142/04 (https://dejure.org/2005,6616)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-142/04 (https://dejure.org/2005,6616)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-142/04 (https://dejure.org/2005,6616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission

    Aslanidou

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit einer Homologierung von Studienabschlüssen von den zuständigen nationalen Behörden; Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs in einem anderen Land; Aufforderung zur Erbringung verschiedener Nachweise über die Qualifikation zur Ausübung eines erlernten ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/51 Art. 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/51 Art. 13 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Zugang zu einem reglementierten Beruf oder Ausübung dieses Berufes unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aslanidou

    Richtlinie 92/51/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - Ergotherapeut

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Auslegung der Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 10 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    33 In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 identisch ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser eine Bestimmung darstellt, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich der Einzelne daher auf diese Bestimmung vor einem nationalen Gericht berufen kann, um die Anwendung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden nationalen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 55).

    35 Ist dagegen die Auferlegung solcher Ergänzungsmaßnahmen im geltenden nationalen Recht nicht vorgesehen, so kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ebenso wenig entgegenhalten, wie er von ihnen die Erfüllung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und Beuttenmüller, Randnr. 63).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-285/01

    VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    34 Was die Möglichkeit angeht, den Zugang zu einem reglementierten Beruf von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Antragsteller zuvor Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/51 nachkommt, hat der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 89/48 entschieden, dass die zuständige Behörde grundsätzlich dann, wenn dies in dem bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Recht vorgesehen ist, einem Betroffenen die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen auferlegen kann, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-285/01, Burbaud, Slg. 2003, I-8219, Randnr. 55).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    40 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, kann ein Mitgliedstaat einem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die Bestimmungen, die gerade die Anwendung einer durch die in Rede stehende Richtlinie eingeführten Regelung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 52, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 79).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der Richtlinie 89/48 oder der Richtlinie 92/51 zu beachten, dann, wenn die betreffende Richtlinie anwendbar ist, keine Homologierung der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen mehr verlangen (Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    35 Ist dagegen die Auferlegung solcher Ergänzungsmaßnahmen im geltenden nationalen Recht nicht vorgesehen, so kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ebenso wenig entgegenhalten, wie er von ihnen die Erfüllung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und Beuttenmüller, Randnr. 63).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    40 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, kann ein Mitgliedstaat einem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die Bestimmungen, die gerade die Anwendung einer durch die in Rede stehende Richtlinie eingeführten Regelung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 52, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 79).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-141/04

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    2 Dieses Ersuchen, das demjenigen sehr ähnelt, das dem Urteil in der Rechtssache C-141/04 (Peros, Slg. 2005, I-0000) zugrunde liegt, das am selben Tag wie das vorliegende Urteil verkündet worden ist, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau Aslanidou (im Folgenden: Klägerin) gegen den Ypourgos Ygeias & Pronoias (Minister für Gesundheit und Vorsorge), bei dem es um dessen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erlaubnis zur Ausübung des Berufes einer Ergotherapeutin in Griechenland geht.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht, wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, bei der Anwendung seines nationalen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 119).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Verletzt aber ein Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie, so kann er sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gegenüber den Gemeinschaftsbürgern nicht auf Beschränkungen berufen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie ergeben, von ihm aber nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden sind (EuGH-Urteile vom 19. November 1991 C-6/90, C-9/90 "Francovich", Slg. 1991, I-5357, Rz 21; vom 14. Juli 2005 C-142/04 "Aslanidou", Slg. 2005, I-7181, Rz 35; vom 30. März 2006 C-184/04 "Uudenkaupungin kaupunki", Slg. 2006, I-3039, Rz 28; vom 12. Februar 2009 C-138/07 "Cobelfret NV", IStR 2009, 167, Rz 49).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17

    Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung - Kein Vorsteuerabzug aus falschen

    Eine Rückwirkung sei in diesem Fall ausgeschlossen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl. II 2004, 861, ergangen im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-142/04 in der Sache Terra Baubedarf, juris).
  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    Hieraus würde zwar - vorausgesetzt, die Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 1 EG (seit dem 1. Dezember 2009: Art. 51 Abs. 1 AEUV) griffe nicht ein - die unmittelbare Anwendbarkeit der richtlinienbestimmten Berufszugangsberechtigung folgen (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - Rs. C-102/02, Beuttenmüller - Slg. 2004, I-5405 Rn. 55 und vom 14. Juli 2005 - Rs. C-142/04, Aslanidou - Slg. 2005, I-7181 Rn. 33).

    Denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Sache nach bereits geklärt, dass im Falle der fehlenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Diplomanerkennungsvorschriften ein Niederlassungsberechtigter sein Anerkennungsbegehren direkt gegenüber derjenigen Behörde geltend machen kann, die tatsächlich für die Regelung des Zugangs zu einem bestimmten Beruf nach der jeweils anwendbaren nationalen Regelung zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 a.a.O. Rn. 39 f.).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, nicht entgegenhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-142/04, Aslanidou, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 35).
  • AGH Sachsen-Anhalt, 19.05.2006 - 1 AGH 14/05

    Europäischer Rechtsanwalt - Eignungsprüfung

    a) Nach der Rspr. des EuGH kann allerdings in Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb der in Art. 12 der Richtlinie 89/48/EWG v. 21.12.1988 vorgeschriebenen Frist erlassen worden sind, sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Art. 3 lit. a dieser Richtlinie nicht berufen, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes zu erhalten (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Az.: C-102/02 - "Beuttenmüller" - EuGH, Urt. v. 14.7.2005, Az.: C-141/04 - "Peros" - EuGH, Urt. v. 14.7.2005, Az.: C-142/04 - "Aslanidou" -).

    (1) Nach der Rspr. des EuGH kann ein Mitgliedstaat, solange es an einer Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG in das nationale Recht fehlt, Ergänzungsmaßnahmen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (nur) insoweit vorschreiben, als sie in der bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Regelung vorgesehen sind (EuGH, Urt. v. 14.7.2005, Az.: C-141/04 - "Peros" -, Rdnr. 34; EuGH, Urt. v. 14.7.2005, Az.: C-142/04 - "Aslanidou" -, Rdnr. 34 und 35).

  • FG Düsseldorf, 13.05.2009 - 4 K 4390/08

    Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von

    Unbeschadet dessen kann sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, auch nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte (EuGH-Urteile vom 19.11.1991 C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357, NJW 1992, 165 ff. Rz. 21 , vom 29.04.2004 C-102/02, Slg. 2004 , I-5405 Rz. 63, vom 14.07.2005 C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Rz. 35).
  • FG Düsseldorf, 15.10.2008 - 4 K 1819/06

    Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Befreiung von kleinen Stromerzeugern von der

    Der Anwendung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, nach der sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht darauf berufen kann, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte (vgl. EuGH-Urteile vom 19. November 1991 Rs. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357 Randnr. 21 , vom 29. April 2004 Rs. C-102/02, Slg. 2004, I-5405 Randnr. 63 , vom 14. Juli 2005 Rs. C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Randnr. 35).
  • FG Düsseldorf, 27.06.2012 - 4 K 4372/08

    Firmenjet ist von Energiesteuer befreit

    Unbeschadet dessen kann sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, auch nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte (EuGH-Urteile vom 19. November 1991 Rs. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357 Rz. 21, vom 29. April 2004 Rs. C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Rz. 63, vom 14. Juli 2005 Rs. C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Rz. 35).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-141/04

    Peros - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen -

    34 Auf alle Fälle kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, solange es an einer Umsetzung in das nationale Recht fehlt, Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 nur insoweit vorschreiben, als sie in der bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Regelung vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a, Slg. 1990, I-5357, Randnr. 21, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-142/04, Aslanidou, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

    11 - Vgl. entsprechend Urteile Beuttenmüller (C-102/02, EU:C:2004:264, Rn. 55) (betreffend Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48) und Aslanidou (C-142/04, EU:C:2005:473, Rn. 33) (betreffend Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG [ABl. L 209, S. 25], der im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/48 entspricht).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3182/08

    Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer;

  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3193/08

    Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von

  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3898/08

    Vergütung nach Energiesteuergesetz bei Flügen eines Rechtsanwalts

  • FG Düsseldorf, 12.01.2022 - 4 K 2875/19

    Biersteuerbefreiung für Hobbybrauer im Rahmen einer Bewirtung bei öffentlicher

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94
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