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   EuGH, 26.04.2017 - C-142/16   

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EuGH, 26.04.2017 - C-142/16 (https://dejure.org/2017,11605)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - C-142/16 (https://dejure.org/2017,11605)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - C-142/16 (https://dejure.org/2017,11605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg (Deutschland) - Natura-2000-Gebiete am Lauf der Elbe stromaufwärts vom Kohlekraftwerk - Prüfung der ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Deutschland - Kühlwasserentnahme aus der Elbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg (Deutschland) - Natura-2000-Gebiete am Lauf der Elbe stromaufwärts vom Kohlekraftwerk - Prüfung der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Genehmigung für Kraftwerk Moorburg verstößt gegen Umweltrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg (Deutschland) - Natura-2000-Gebiete am Lauf der Elbe stromaufwärts vom Kohlekraftwerk - Prüfung der ...

  • tagesschau.de (Pressebericht, 26.04.2017)

    Umweltrechtsverstöße in Hamburger Kraftwerk Moorburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kohlekraftwerk Moorburg: Zu wenig Schutz für Fische in der Elbe

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk Moorburg: Genehmigung verstößt gegen Umweltauflagen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Errichtung des Kohlekraftwerks Moorburg (Deutschland) - Natura-2000-Gebiete am Lauf der Elbe stromaufwärts vom Kohlekraftwerk - Prüfung der ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 949
  • DVBl 2017, 838
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
    Die Bundesrepublik Deutschland macht zunächst geltend, das Pumpspeicherkraftwerk bei Geesthacht sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es beim Erlass der Habitat-Richtlinie bereits bestanden habe; sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 58 und 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie durchzuführende Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es in der vorliegenden Rechtssache - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10), ergangen ist - nicht um eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung des seit 1958 bestehenden Pumpspeicherkraftwerks Geesthacht, sondern um dessen Berücksichtigung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eines anderen Projekts, nämlich des Kraftwerks Moorburg.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen darf, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen ist, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung abzustellen, mit der ein Projekt genehmigt wird, wenn die kumulativen Auswirkungen dieses Projekts und eines anderen Projekts, durch das ein Gebiet erheblich beeinträchtigt werden kann, geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
    Zudem sei eine solche Einschätzung nicht mit der auf das Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), zurückgehenden Rechtsprechung vereinbar.

    Insoweit gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde u. a. in das Projekt einbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, mit denen etwaige unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das geschützte Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
    Insoweit gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde u. a. in das Projekt einbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, mit denen etwaige unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das geschützte Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in Rede stehende könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Das Revisionsverfahren ist zunächst mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], BUND ) sowie angesichts des Vertragsverletzungsverfahrens u.a. zu der Frage der Unionsrechtskonformität der Präklusionsregelungen (Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland -) und danach wegen des das streitgegenständliche Vorhaben betreffende Vertragsverletzungsverfahrens (C-142/16) ruhend gestellt worden.

    Nach erneuter Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Kommission/Deutschland - verweist die Beklagte zur Frage der Bundesrechtswidrigkeit der entscheidungstragenden wasserrechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf die Klärung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe durch den EuGH im Verfahren C-461/13 und den erkennenden Senat (Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1).

    Dies gelte ungeachtet der Feststellungen des EuGH im Verfahren C-142/16 zu den Verstößen gegen das Habitatrecht.

    Die habitatrechtliche Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht sei ungeachtet des Urteils des EuGH im Verfahren C-142/16 weiterhin zutreffend.

    Er trägt nunmehr vor: Mit dem Urteil des EuGH im Verfahren C-142/16 stehe bindend fest, dass die Revisionen ungeachtet ihrer Angriffe auf die entscheidungstragenden Begründungselemente des angefochtenen Urteils wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit zurückzuweisen seien.

    Dies gilt nicht nur mit Blick auf die wasserrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, sondern auch ungeachtet der Feststellungen im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - zu der habitatrechtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlaubnis.

    Die Ergebnisrichtigkeit folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16.

    Denn das erklärt sich daraus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Erlass der ursprünglichen Erlaubnis nicht überarbeitet worden ist (siehe EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - Rn. 37 f.).

    Mit dem Einwand, bei Erlass der Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 hätten die erforderlichen endgültigen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Fischaufstiegsanlage Nord vorgelegen, kann die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - aber bereits deswegen nicht in Zweifel gezogen werden, weil er in der Sache nicht zutrifft.

    Das Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - könne folglich keine Bindungswirkung beanspruchen.

    Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet wird, nicht in den betroffenen FFH-Gebieten, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet (EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16, Kommission/Deutschland - Rn. 29 und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 [ECLI:EU:C:2006:3], Kommission/Deutschland - Rn. 39 ff.).

    Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

    Denn vorliegend geht es ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierungen im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 - (Rn. 62) um die - bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung angemahnte, in der Erlaubnis jedoch nicht umgesetzte - Prüfung, ob das nur wenige Kilometer stromauf des Wehres Geesthacht ebenfalls am rechten Elbufer gelegene Pumpspeicherkraftwerk die positiven Wirkungen der neuen Fischaufstiegsanlage Nord in einem Ausmaß mindert, das deren Eignung als Schadensminderungsmaßnahme infrage stellt.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301] - Rn. 29).
  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Die Kumulations- oder Summationsprüfung soll eine schleichende Beeinträchtigung durch nacheinander genehmigte, jeweils für sich genommen das Gebiet nicht beeinträchtigende Pläne und Projekte verhindern, soweit deren Auswirkungen in der Summe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen führen können (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011 - C 404/09 [ECLI:EU:C:2011:768], Kommission/Spanien - Rn. 103 bis 107, 76 bis 78 und vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301], Moorburg - Rn. 57 bis 61; vgl. auch Fellenberg, NVwZ 2019, 177 ).

    Das ist - wie bereits ausgeführt - dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 54 ff. und vom 26. April 2017 - C-142/16 - Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017 - C-142/16 -.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Projekt außerhalb eines Natura-2000-Gebiets angesiedelt ist, keine Befreiung von den in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie aufgestellten Anforderungen bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 44 und 51, sowie vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 29).

    Im vorliegenden Fall besteht sowohl wegen des Umfangs der Arbeiten, die mit dem im Ausgangsverfahren streitigen Projekt einhergehen, als auch wegen der Dauer der Verlängerung der industriellen Stromerzeugung der beiden Kraftwerke, die das Projekt vorsieht, offensichtlich die Gefahr, dass das Projekt die für die nahegelegenen Schutzgebiete festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt, allein schon wegen ihrer Funktionsweise als solcher, insbesondere weil dem nahegelegenen Fluss erhebliche Mengen Wasser für den Bedarf des Kühlsystems entnommen werden und diese Wassermassen abgeleitet werden, aber auch weil die Gefahr eines schwerwiegenden Unfalls besteht, die dieses Projekt mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 44, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 30), ohne dass zwischen der jeweiligen Situation der beiden Kraftwerke ein Unterschied zu machen wäre.

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Das Fehlen einer vollständigen Erfassung sämtlicher Lebensräume und Arten, für die das Gebiet geschützt wurde, bei dieser Prüfung würde nämlich die oben angeführten Anforderungen missachten und wäre somit, worauf die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 31 ihrer Schlussanträge hingewiesen hat, nicht geeignet, um jeglichen vernünftigen Zweifel aus wissenschaftlicher Sicht am Nichtvorliegen nachteiliger Auswirkungen auf das geschützte Gebiet als solches auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 33).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird, eine solche Maßnahme bei der "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38, und vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 51).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - DVBl 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301] - DVBl 2017, 838 Rn. 57; BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41, vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 48).

    Nicht in den Schutzzweck einbezogen sind indes gebietsexterne Flächen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden; sind diese auf die betreffenden Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall falsch abgegrenzt und muss auf die Nahrungshabitate ausgedehnt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2017 - C-142/16 - DVBl 2017, 838 Rn. 29, 33 f. und vom 7. November 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883] - Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 7. August 2018 - C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:649] - Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36, 77, vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - Buchholz 451.91 Europ.

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg - C-142/16 - juris Rn. 33 m. w. N.: Gewissheit) verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden ( EuGH , C-482/04 = Slg. 2004, I-7449 = EuZW 2004, 730 Rn. 59 u. 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20/05 -, juris Rn. 56 = BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054).

    Ausgehend von obigem Prüfungsmaßstab hinsichtlich der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt in Ansehung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch für die FFH-Vorprüfung, dass die Durchführung einer FFH-VP obligatorisch ist, wenn "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg, C-142/16 - juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46/07 -, juris = NuR 2008, 115 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 - juris = BVerwGE 140, 149-178 = NuR 2011, 866 Rn. 87; Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller- Walter/Stöckel § 34 Rn. 5).

    Es muss m. a. W. im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleichkommt, ohne weiteres erkennbar sein, dass es - gemessen am Maßstab der Schutz- und Erhaltungsziele - zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg - C-142/16 - juris Rn. 29; OVG Greifswald ZUR 2014, 166 (167 f.); zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 34 Rn. 9).

    Dies kann selbst bei einer erheblichen Entfernung des Vorhabens von dem betreffenden FFH-Gebiet der Fall sein (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg - C-142/16 -, juris Rn. 29).

    Die vom Kläger in Bezug genommene Konstellation im Klageverfahren des EuGH betreffend das Kraftwerk Moorburg (Urteil des EuGH vom 26.04.2017 - C 142/16 - Rn. 29-33) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Bei der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführenden Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 51, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 24, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman

    22 Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland (C-142/16, EU:C:2017:301).

    29 Vgl. z. B. Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    30 Vgl. z. B. Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    54 Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 9 und 14.

    55 Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 6 und 7.

    56 Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 36.

    57 Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 37.

    58 Urteil Kommission/Deutschland, Rn. 35 und 38.

  • VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15

    Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

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  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
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  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 11.17

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  • VG Köln, 19.01.2023 - 14 L 387/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2020 - 11 N 56.18

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  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

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  • VG Osnabrück, 10.11.2022 - 2 A 78/21

    Abschneidekriterium; BASt-Bericht; Critical Loads; FFH-Gebiet; FFH-Richtlinie;

  • EuG, 14.12.2017 - T-505/15

    Ungarn / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

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