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   EuGH, 09.07.2015 - C-144/14   

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EuGH, 09.07.2015 - C-144/14 (https://dejure.org/2015,16967)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-144/14 (https://dejure.org/2015,16967)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-144/14 (https://dejure.org/2015,16967)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 und 287 - Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren - Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 und 287 - Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren - Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des ...

  • Betriebs-Berater

    Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 und 287 - Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren - Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine zwingende Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Kleinunternehmern allein aufgrund von anderen Steuererklärungen als die USt-Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 273, EGRL 112/2006 Art 287 Nr 18
    Mehrwertsteuerbefreiung, tierärztliche Leistung, Rückwirkung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Maramures - Auslegung von Art. 273 und Art. 287 Nr. 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1999
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.05.1988 - 122/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    c) gilt nicht für tierärztliche Leistungen gemäß der Entscheidung des Urteils [Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) des Gerichtshofs der Europäischen Union].

    Des Weiteren fragt das vorlegende Gericht nach den Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind, dass in dem genannten Zeitraum keine Veröffentlichung des Urteils Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) in rumänischer Sprache vorlag.

    - die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er Steuererklärungen eingereicht hat, aus denen sich die Überschreitung dieser Grenze ergibt, sondern erst später, nachdem die Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch durch den Regierungserlass Nr. 1620/2009 dahin geändert worden waren, dass die in Art. 141 Abs. 1 Buchst. a des Steuergesetzbuchs vorgesehene Befreiung entsprechend dem Urteil Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) sich nicht auf tierärztliche Leistungen erstreckt, von Amts wegen für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert und ihm die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor der betreffenden Änderung auferlegt hat;.

    - für die Zeit vor der Annahme und des Inkrafttretens des Regierungserlasses Nr. 1620/2009 das Urteil Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256) nicht in der rumänischen Sprachfassung veröffentlicht worden ist?.

    37 Vor diesem Hintergrund ist auch unabhängig vom Fehlen einer Veröffentlichung in rumänischer Sprache des Urteils Kommission/Italien (122/87, EU:C:1988:256), in dem die Anwendung dieser Steuer auf tierärztliche Behandlungen erwähnt wird, davon auszugehen, dass eine rechtliche Regelung wie die oben beschriebene hinsichtlich der Anwendung der Mehrwertsteuer auf diese Leistungen in dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum hinreichend klar und vorhersehbar erscheint, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    25 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aus dieser Vorschrift sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37 und 46, sowie Åkerberg Fransson, C - 617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).

    26 Daraus folgt u. a., dass die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen und die geschuldete Steuer berechnen und einziehen müssen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 21, und Enel Maritsa Iztok 3, C - 107/10, EU:C:2011:298, Rn. 52).

    29 Zweitens sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen, wobei sie insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 22), vorbehaltlich dessen, dass sie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Europäischen Union garantieren und bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt (Urteil Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    39 Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt zwar auch, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Fatorie, C - 424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46).

    40 Jedoch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Praxis der nationalen Steuerbehörden, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb der Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern, nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Fatorie, C - 424/12, EU:C:2014:50, Rn. 51).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep, C - 487/01 und C - 7/02, EU:C:2004:263, Rn. 57, "Goed Wonen", C - 376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32, und Elmeka NE, C - 181/04 bis C - 183/04, EU:C:2006:563, Rn. 31).

    44 Insoweit ist zu prüfen, ob die Handlungen einer Verwaltungsbehörde in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen begründet haben und, wenn dies der Fall ist, ob diese Erwartungen berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Elmeka, C - 181/04 bis C - 183/04, EU:C:2006:563, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    26 Daraus folgt u. a., dass die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen und die geschuldete Steuer berechnen und einziehen müssen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 21, und Enel Maritsa Iztok 3, C - 107/10, EU:C:2011:298, Rn. 52).

    29 Zweitens sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen, wobei sie insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski, C - 188/09, EU:C:2010:454, Rn. 22), vorbehaltlich dessen, dass sie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Europäischen Union garantieren und bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt (Urteil Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    43 Was zweitens den Grundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, kann sich jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, C - 585/13 P, EU:C:2015:145, Rn. 95).
  • EuGH, 15.12.1987 - 325/85

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    34 Was erstens den Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, ergibt sich daraus, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, u. a., dass die Vorschriften des Unionsrechts eindeutig sein müssen, und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil Irland/Kommission, 325/85, EU:C:1987:546, Rn. 18).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    35 Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. Urteil Kommission/Italien, 257/86, EU:C:1988:324, Rn. 12).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    25 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aus dieser Vorschrift sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C - 132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37 und 46, sowie Åkerberg Fransson, C - 617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 214 Abs. 1 der genannten Richtlinie ergibt, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, wenn sie Maßnahmen erlassen, um die Registrierung der Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer sicherzustellen (vgl. Urteil Ablessio, C - 527/11, EU:C:2013:168, Rn. 22).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).

    Zudem kann sich der Steuerpflichtige auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund einer bestimmten Handlung berechtigte Erwartungen begründet hat (EuGH-Urteile Europäisch-Iranische Handelsbank vom 5. März 2015 C-585/13 P, EU:C:2015:145, Rz 95, m.w.N., und Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 44, m.w.N.).

    Die vertrauensauslösende Handlung kann --wie im Streitfall-- auf einer allgemeingültigen (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift beruhen (vgl. dazu Hummel, Mehrwertsteuerrecht 2016, 4, 11 f.), wenn sie --wie hier-- systematisch angewendet wurde (vgl. EuGH-Urteil Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 46).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Da anhand der Organschaft über die Person des Steuerschuldners zu entscheiden ist, müssen die Voraussetzungen hierfür rechtssicher ausgestaltet sein (BFH-Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.3.b bb, und zum Unionsrecht EuGH-Urteil Tomoiaga vom 9. Juli 2015, C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f.).

    Zudem "müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen" (EuGH-Urteil Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 35, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteile Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 30; Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 33; Elmeka vom 14. September 2006 C-181/04, C-182/04, C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 31; Goed Wonen vom 26. April 2005 C-376/02, EU:C:2005:251, Rz 32; Belgocodex vom 3. Dezember 1998 C-381/97, EU:C:1998:589, Rz 26).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach diesem Grundsatz müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 35).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

    Zudem "müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen" (EuGH-Urteil Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 35, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    a) Der Steuerschuldner muss nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).

    Zudem kann sich der Steuerpflichtige auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund einer bestimmten Handlung berechtigte Erwartungen begründet hat (EuGH-Urteile Europäisch-Iranische Handelsbank vom 5. März 2015 C-585/13 P, EU:C:2015:145, Rz 95, m.w.N., und Tomoiaga in EU:C:2015:452, Rz 44, m.w.N.).

    Die vertrauensauslösende Handlung kann auf einer allgemeingültigen (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift beruhen (vgl. dazu Hummel, Mehrwertsteuerrecht 2016, 4, 11 f.), wenn sie --wie hier-- systematisch angewendet wird (vgl. EuGH-Urteil Tomoiaga in EU:C:2015:452, Rz 46).

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteile Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 30; Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 33; Elmeka vom 14. September 2006 C-181/04, C-182/04, C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 31; Goed Wonen vom 26. April 2005 C-376/02, EU:C:2005:251, Rz 32; Belgocodex vom 3. Dezember 1998 C-381/97, EU:C:1998:589, Rz 26).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Erfordernis der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Unionsvorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 72, sowie vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen und die geschuldete Steuer berechnen und einziehen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von den Organen der Europäischen Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden müssen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 06.07.2023 - V R 5/21

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

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