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   EuGH, 16.12.1992 - C-144/91, C-145/91   

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EuGH, 16.12.1992 - C-144/91, C-145/91 (https://dejure.org/1992,1910)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-144/91, C-145/91 (https://dejure.org/1992,1910)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, C-145/91 (https://dejure.org/1992,1910)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 12 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Abgaben; Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt; Kriterium für ...

  • EU-Kommission

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Pflichtbeitrags, der in Belgien bei der Schlachtung oder der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen erhoben wird; Vorliegen einer parafiskalischen Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt - Kriterium ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Fonds für die Tiergesundheit und die Tiererzeugung.

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847 und vom 11. Juni 1992, Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    20 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    24 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    27 Es ist auch Sache der nationalen Gerichte, die Rechte der einzelnen dadurch zu schützen, daß sie entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen und für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen, wenn die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Unvereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt feststellen sollte (Urteil Steinike und Weinlig, a. a. O.).

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847 und vom 11. Juni 1992, Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    22 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, Urteil Capolongo, a. a. O., und Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Ianelli, Slg. 1977, 557).

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    14 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.

    In diesem Fall wäre die Abgabe insoweit unvereinbar mit Artikel 95 des Vertrages und daher verboten, als sie zum Nachteil des eingeführten Erzeugnisses diskriminierend ist, also insoweit, als sie die Belastung des erfassten inländischen Erzeugnisses teilweise ausgleicht (vgl. zuletzt Urteil Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äussern sie sich dabei nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung ausschließlich die Kommission ° unter der Kontrolle des Gerichtshofes ° zuständig ist (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505, und Sanders, a. a. O.).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    22 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, Urteil Capolongo, a. a. O., und Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Ianelli, Slg. 1977, 557).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    22 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, Urteil Capolongo, a. a. O., und Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Ianelli, Slg. 1977, 557).
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    14 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-144/91
    Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, zu deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, und Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 26).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613 Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI).

    Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6613 Rn. 26 f. - Demoor).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI).

    Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 f. - Demoor).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der privatrechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl. EuGH, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12; Rs. C-144/91 und C-145/91, Demoor, Slg. 1992, I-6613 Rdn. 26 f; Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren - Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen.
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Die nationalen Gerichte müssen daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmungen gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C-354/90, Slg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE und vom 16. Dezember 1992 - Rs C-144/91 und C-145/91, Slg. I 1992, 6613, 6631 Rz. 26 - Demoor).

    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem der die Beihilfe gewährende privatrechtliche Vertrag als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C-354/90, Slg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE, vom 16. Dezember 1992 - Rs C-144/91 und C-145/91, Slg I 1992, 6613, 6631 Rz. 26 f. - Demoor und vom 11. Juli 1996 - Rs C-39/94, Slg. I 1996, 3547, 3590 Rz. 40 - SFEI) in die Lage versetzt wird, umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen (BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1493).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91

    Georges Lornoy en Zonen NV und andere gegen Belgischer Staat. - Parafiskalische

    In den Rechtssachen C-17/91 sowie C-144/91 und C-145/91 beziehen sich die Fragen der vorlegenden Gerichte auf parafiskalische Abgaben (Pflichtbeiträge), die zur Finanzierung der Tätigkeiten eines besonderen durch das belgische Gesetz vom 24. März 1987 geschaffenen Fonds (Fonds de la santé et de la production des animaux) erhoben werden.

    Rechtssachen C-17/91 sowie C-144/91 und C-145/91.

    (2) ° Tatsächlich werden in der in den Rechtssachen C-144/91 und C-145/91 gestellten Frage nur die Artikel 92 und 95 des Vertrages ausdrücklich genannt.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 2 S 2163/06

    Rundfunkgebühr; kein Verstoß gegen die EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen

    Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen durch das EG-Recht annimmt, ist diese nämlich als "bestehende Beihilfe" nach Art. 88 Abs. 1 EG zu qualifizieren mit der Folge, dass vor nationalen Gerichten gegen die Rundfunkgebühr nicht geklagt werden kann, solange die Europäische Kommission nicht die Aufhebung oder Umgestaltung der Gebühr nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt; das Verwerfungsmonopol für "bestehende Beihilfen" liegt bei der Kommission (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595 und Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).

    Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 11 KR 660/11

    Krankenversicherung

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Gerichte der Mitgliedsstaaten die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbotes zu schützen haben (Urteile vom 16.12.1992 - C-144/91 - und 11.07.1996 - C-33/94 -).
  • OLG Schleswig, 20.05.2008 - 6 U 54/06

    Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn

    Es obliegt den nationalen Gerichten, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen zu ziehen, wobei die abschließende Beurteilung, ob eine Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, der EU-Kommission vorbehalten ist (EuGH Urteil vom 21.11.1991, C-354/90; Urteil vom 16.12.1992, C-144/91; Urteil vom 18.09.1995, T-49/93; Urteil vom 11.07.1996, C-39/94; Urteil vom 05.10.2006, C-368/04).
  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben

    Nach dieser unmittelbar geltenden und von den nationalen Gerichten zu beachtenden Vorschrift (vgl. EuGH, U. v. 11.12.1973, C-120/73 "Lorenz GmbH/Bundesrepublik", Tz. 8, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 26, jeweils zitiert nach juris) dürfen neue Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über diese Beihilfe erlassen hat.

    Deshalb kann sich der Einzelne nicht mit dem Begehren an ein nationales Gericht wenden, dieses möge die Unvereinbarkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, U. v. 22.03.1977, C-78/76, "Steinike & Weinlig/Bundesrepublik", Tz. 9 und 10, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 25, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 457/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes; Verstoß

    Nach dieser unmittelbar geltenden und von den nationalen Gerichten zu beachtenden Vorschrift (vgl. EuGH, U. v. 11.12.1973, C-120/73 "Lorenz GmbH/Bundesrepublik", Tz. 8, undU. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 26, jeweils zitiert nach [...]) dürfen neue Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über diese Beihilfe erlassen hat.

    Deshalb kann sich der Einzelne nicht mit dem Begehren an ein nationales Gericht wenden, dieses möge die Unvereinbarkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, U. v. 22.03.1977, C-78/76, "Steinike & Weinlig/Bundesrepublik", Tz. 9 und 10, undU. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, "Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien", Tz. 25, jeweils zitiert nach [...]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

  • VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08

    Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02

    Streekgewest

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-517/04

    Koornstra - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta gegen Ayuntamiento de Ceuta.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91

    Celulose Beira Industrial SA gegen Fazenda Pública.

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