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   EuGH, 30.03.2017 - C-146/16   

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https://dejure.org/2017,8259
EuGH, 30.03.2017 - C-146/16 (https://dejure.org/2017,8259)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - C-146/16 (https://dejure.org/2017,8259)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - C-146/16 (https://dejure.org/2017,8259)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verband Sozialer Wettbewerb

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, ...

  • online-und-recht.de

    Anforderungen an Print-Anzeige, wenn Produkt nur online bestellbar

  • Betriebs-Berater

    Informationspflichten des Gewerbetreibenden bei Werbung in Printmedium für Online-Verkaufsplattform

  • kanzlei.biz

    Print-Anzeige für Online-Angebot muss Pflichtinformationen enthalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für die Online-Verkaufsplattform "Mein Paket.de" der Firma DHL Paket

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Verband Sozialer Wettbewerb/DHL Paket

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Print-Anzeige für Online-Angebot mit Kaufaufforderung muss Pflichtinformationen enthalten soweit räumlich möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Verband Sozialer Wettbewerb

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Müssen Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in einer Print-Werbeanzeige angegeben werden?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Müssen Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in einer Print-Werbeanzeige angegeben werden?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Informationsgehalt über Drittanbieter in Zeitungsanzeigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Angabe von Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in Printwerbung einer Online-Plattform

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten in Print-Anzeigen, in denen für Online-Verkaufsplattformen geworben wird

  • juve.de (Kurzinformation)

    Werbung, Impressumspflichten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Umfang der Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 4 UGP-RL in einer Werbeanzeige für Produkte auf einer Online-Verkaufsplattform

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Identifikation von Onlineshopanbietern muss grds. auch bei vorbereitender Printwerbung gewährleistet sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbeanzeige für Produkte muss fundierte Informationen über Anbieter enthalten - EuGH zum Informationsgehalt über Drittanbieter in Zeitungsanzeigen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Informationspflichten im Online-Versandhandel: Wer bin ich und wenn ja, wie viele?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verband Sozialer Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1873
  • GRUR 2017, 535
  • GRUR Int. 2017, 431
  • EuZW 2017, 664
  • MMR 2017, 743
  • K&R 2017, 326
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-146/16
    Diese Bestimmung ist jedoch in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige , C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 53).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29, dass bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige , C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 54).

    In welchem Umfang ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf über die Anschrift und die Identität des Gewerbetreibenden informieren muss, ist somit anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige , C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 55).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14

    Mein Paket.de II - Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 30. März 2017 - C-146/16, GRUR 2017, 535 = WRP 2017, 674 - VSW/DHL Paket):.

    bb) Danach stellt die Werbung der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf und damit ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 25 - VSW/DHL Paket).

    Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbraucher eine wesentliche Information grundsätzlich nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket).

    bb) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 - VSW/DHL Paket).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur stellen, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/DHL Paket).

    Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 - VSW/DHL Paket).

    Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 29 - VSW/DHL Paket).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 - Ving Sverige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 - VSW/DHL Paket).

    Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des Gerichtshofs, es obliege dem nationalen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Produkts genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55, 58 - Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 bis 28 - VSW/DHL Paket).

  • OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19

    Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung

    Zwar kann hierfür auch der Verweis auf die Website eines Unternehmens, die über die Angabe einer Internet-Adresse aufgerufen werden kann, ausreichend sein (EuGH Urteile vom 12.05.2011 - C-122/10 - Ving Sverige und vom 30.03.2017 - C-146/16 - DHL Paket ).

    Die Informationen müssen allerdings einfach und schnell mitgeteilt werden (EuGH Urteil vom 30.03.2017 - C-146/16 - DHL Paket) .

  • KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.
  • LG Berlin, 04.09.2018 - 15 O 46/18

    Wettbewerbswidrige irreführende Werbung durch Unterlassen: Zulässigkeit und

     Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des EuGH (MMR 2017, S. 743 ff. Rn. 28-30).
  • LG Berlin, 24.07.2018 - 15 O 46/18
    Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des EuGH (MMR 2017, S. 743 ff. Rn. 28-30).
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