Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.1994 - C-146/91   

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https://dejure.org/1994,251
EuGH, 15.09.1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    KYDEP / Rat und Kommission

    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Ausfuhrerstattungen; Ankauf zur Intervention; Auslegung der anwendbaren Regelung durch die Kommission; Keine bindende Wirkung für die Mitgliedstaaten oder die einzelnen; Mittelbare Wirkungen, die eine gerichtliche ...

  • EU-Kommission

    KYDEP / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Höchstwerte der Radioaktivität landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Bindungswirkung eines Fernschreibens der Kommission; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Bestimmung der Höchstwerte für Radioaktivität; Unterschiedliche Höchstwerte ...

  • Judicialis

    Verordnung 1707/86 Art. 3; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 39 Abs. 1 Buchst. b; ; EWG-Vertrag Art. 39 Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Ankauf zur Intervention - Auslegung der anwendbaren Regelung durch die Kommission - Keine bindende Wirkung für die Mitgliedstaaten oder die einzelnen - Mittelbare Wirkungen, die eine gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Außervertragliche Haftung.

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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    19 Nach ständiger Rechtsprechung ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (siehe u. a. Urteil vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias de Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d' approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    Bei der Ausübung dieses Ermessens darf der Rat jedoch nicht von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher oder der Gesundheit und des Lebens der Menschen absehen (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Verwirklichung der verschiedenen in Artikel 39 aufgezählten Ziele über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-371/92

    Elliniko Dimosio / Ellinika Dimitriaka

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    24 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92 (Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 17) entschieden hat, stellt das streitige Fernschreiben keinen Akt dar, der für die Mitgliedstaaten verbindlich ist.
  • EuGH, 23.02.1983 - 8/82

    Wagner / BALM

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d' approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 15).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Außerdem sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) und nach ständiger Rechtsprechung (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 61) die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft und müssen daher bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaftsorgane berücksichtigt werden.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 288 Abs. 2 EG, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er feststellt, dass weder eine Handlung noch ein behauptetes Unterlassen eines Organs rechtswidrig sind, so dass die erste Voraussetzung, an die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG geknüpft ist, nicht vorliegt, die Klage insgesamt abweisen kann, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung, nämlich der Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem behaupteten Schaden, geprüft zu werden brauchen (vgl. u. a. Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden bräuchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91   

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https://dejure.org/1993,23451
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91 (https://dejure.org/1993,23451)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.1993 - C-146/91 (https://dejure.org/1993,23451)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 1993 - C-146/91 (https://dejure.org/1993,23451)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Koinopraxia Enóséon Georgikon Synetairismon Diacheiríséos Enchorion Proïonton Syn. PE (KYDEP) gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Außervertragliche Haftung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne näher bestimmt worden, daß die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn.

    Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978, a. a. O., Randnr. 6).

    (20) - Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti vom 1. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77 (HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, 1231).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Dazu zitiere ich die Randnummern 12 und 13 des Urteils des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90:.

    (15) - Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

  • EuGH, 18.09.1986 - 116/82

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    (28) - Urteil vom 18. September 1986 in der Rechtssache 116/86 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 2519, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Darüber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11)."(15).
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Darüber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11)."(15).
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Darüber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11)."(15).
  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Darüber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11)."(15).
  • EuGH, 23.02.1983 - 8/82

    Wagner / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    Diesem Vorbringen der KYDEP kann meiner Meinung nach nicht gefolgt werden, da es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes heisst: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371)."(24) Die KYDEP macht geltend, daß in bezug auf den griechischen Getreidesektor ein ungleicher Sachverhalt vorgelegen habe, er aber dennoch ebenso behandelt worden sei wie die übrige Gemeinschaft.
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91
    (24) - Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86 (Coopérative agricole d' approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 15).
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