Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.1995 - C-151/94   

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https://dejure.org/1995,1409
EuGH, 26.10.1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,1409)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,1409)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,1409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    1. Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Entgelt; Einkommensteuern; Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge; Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres oder einer ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Anforderungen an die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Unterschiedliche Arten der Erstattung zuviel einbehaltener Einkommensteuer von Steuerpflichtigen in Luxemburg; Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensteuer: Zeitweise Gebietsansässige

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1612/68 vom 15.10.1968 Art. 7 Abs. 2; ; LIR Art. 145 Abs. 1; ; LIR Art. 154 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Diskriminierung wegen ausländischen Wohnsitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 48, VO (EWG) Nr 1612/68 Art 7 Abs 2
    Erstattung zuviel erhobener Steuer; Gemeinschaftsangehöriger

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 1046
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-151/94
    9 Die Kommission trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779) vor, die Artikel 145 und 154 Absatz 6 LIR nähmen den Arbeitnehmern, die im Laufe des Steuerjahrs das Land verließen oder sich dort niederließen, das Recht auf Erstattung der zuviel gezahlten Steuer, wie es den ständig Gebietsansässigen zustehe.

    13 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Biehl (a. a. O., Randnr. 12) für Recht erkannt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften über die Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte.

    15 In seinem Urteil Biehl (a. a. O.) ist der Gerichtshof aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß es Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet, daß nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats, wie z. B. nach Artikel 154 Absatz 6 LIR, die einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter zu Lasten eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der nur während eines Teils des Jahres gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist, weil er sich im Laufe des Steuerjahrs im Lande niederlässt oder das Land verlässt, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.

    17 Der Umstand, daß es im luxemburgischen Recht ein Einspruchsverfahren gibt, das es den zeitweise gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, zuviel gezahlte Steuern erstattet zu erhalten, wenn sie darlegen, daß die Anwendung von Artikel 154 Absatz 6 oder von Artikel 145 LIR für sie unbillige Folgen zeitigt, ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Biehl (a. a. O., Randnrn. 17 f.) festgestellt hat, nicht geeignet, in jedem Fall die diskriminierenden Folgen zu beseitigen, die aus der Anwendung der in Rede stehenden nationalen Vorschriften erwachsen (siehe auch Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    19 Im vorliegenden Fall hat die luxemburgische Regierung weder die Artikel 145 Absatz 1 und 154 Absatz 6 LIR abgeändert, um ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, wie sie sich aus dem Urteil Biehl entnehmen ließ, abzustellen, noch hat sie das Bestehen einer klaren und spezifischen nationalen Vorschrift nachgewiesen, die den zeitweise Gebietsansässigen nach dem Vorbild der in der fraglichen nationalen Regelung zugunsten der ständig Gebietsansässigen getroffenen Bestimmungen das Recht auf Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuern einräumen würde.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-80/92

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-151/94
    Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezueglich des Umfangs der ihnen vom Vertrag garantierten Rechte in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden (siehe u. a. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-80/92, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1019, Randnr. 20, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903, Randnr. 13).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-307/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-151/94
    Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezueglich des Umfangs der ihnen vom Vertrag garantierten Rechte in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden (siehe u. a. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-80/92, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1019, Randnr. 20, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903, Randnr. 13).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-151/94
    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-151/94
    17 Der Umstand, daß es im luxemburgischen Recht ein Einspruchsverfahren gibt, das es den zeitweise gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, zuviel gezahlte Steuern erstattet zu erhalten, wenn sie darlegen, daß die Anwendung von Artikel 154 Absatz 6 oder von Artikel 145 LIR für sie unbillige Folgen zeitigt, ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Biehl (a. a. O., Randnrn. 17 f.) festgestellt hat, nicht geeignet, in jedem Fall die diskriminierenden Folgen zu beseitigen, die aus der Anwendung der in Rede stehenden nationalen Vorschriften erwachsen (siehe auch Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.
  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Zulässig ist insbesondere, für grenzüberschreitende Fälle spezifische Verfahrensregeln zu erlassen, um es den zuständigen Finanzbehörden zu ermöglichen, den steuerlich erheblichen Sachverhalt aufzuklären (EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1995 C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685 Rz 21; Englisch, IStR 2009, 37, 41).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezüglich des Umfangs der ihnen vom Vertrag garantierten Rechte in einem Zustand der Ungewissheit gelassen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 18, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH lässt die Möglichkeit, im Einzelfall ein Billigkeitsverfahren durchzuführen, nicht die diskriminierenden Wirkungen der gesetzlichen Regelung als solche entfallen (EuGH-Urteile vom 8. Mai 1990 Rs. C-175/88 "Biehl", EuGHE I 1990, 1779 Rz 18; vom 26. Oktober 1995 Rs. C-151/94 "Kommission/Luxemburg", EuGHE I 1995, 3685 Rz 17 f.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1995 - C-151/94   

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https://dejure.org/1995,23431
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,23431)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,23431)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 1995 - C-151/94 (https://dejure.org/1995,23431)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Artikel 48 EWG-Vertrag - Gleichbehandlung - Besteuerung des Einkommens von zeitweise Gebietsansässigen - Erstattung der zuviel einbehaltenen Beträge

Verfahrensgang

 
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