Rechtsprechung
EuGH, 09.02.1994 - C-154/93 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Tawil-Albertini / Ministre des Affaires sociales
Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 7, und Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1 Absatz 4
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Geltungsbereich - Befähigungsnachweis, mit dem eine in einem Drittstaat absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird ... - EU-Kommission
Tawil-Albertini / Ministre des Affaires sociales
- Wolters Kluwer
Ersuchen um Vorabentscheidung; Keine Pflicht eines Mitgliedstaates zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungszeugnissen mit denen keine in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 78/686 Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 78/686 Art. 1 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Geltungsbereich - Befähigungsnachweis, mit dem eine in einem Drittstaat absolvierte Ausbildung abgeschlossen wird - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Niederlassung und Dienstleistung - Zahnarzt - Anerkennung von Befähigungsnachweisen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1993 - C-154/93
- EuGH, 09.02.1994 - C-154/93
Wird zitiert von ... (7)
- EuGH, 04.07.2000 - C-424/97
Haim
Zu Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 78/686 ist festzustellen, daß die in dieser Richtlinie aufgestellten Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes nicht für Diplome gelten, die in einem Drittstaat erworben wurden, selbst wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden (vgl. Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93, Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451, Randnr. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-238/98
Hocsman
3: - Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93 (Slg. 1994, I-451).11: - Rechtssache C-154/93 (zitiert in Fußnote 2).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - 13 A 1667/05
Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen Zahnarztdiploms …
EuGH, Urteile vom 9.2.1994 - Rechtssache C-154/93 (…Tawil-Albertini), Slg. 1994, S. 1-451; - Rechtssache C-319/92 (…Haim) -, Slg. 1994, S. 1-425; vom 14.9.2000 - Rechtssache C-238/98 (…Hocsman) -, Slg. 2000, S. 1-6623; und vom 19.6.2003 - Rechtssache C-110/01 (…Tennah-Durez) -, Slg. 2003, S. 1-6258, und die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs, Slg. 2003, S. 1-6241 (die beiden letzten Entscheidungen zu der vergleichbaren "Arzt"-Richtlinie 93/16/EWG).
- EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
Kommission / Italien
22 Artikel 1 Absatz 4 der Koordinierungsrichtlinie findet nur Anwendung auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die in einem Drittstaat erworben worden sind (Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93, Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451). - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-110/01
Tennah-Durez
7: - Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung ergibt, sollte die Richtlinie durch die Einfügung dieser Vorschrift mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 9. Februar 1994 in den Rechtssachen C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425) und C-154/93 (Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451) in Einklang gebracht werden (vgl. unten, Nr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 30.03.1995 - C-40/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
(28) - Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93 (Slg. 1994, I-451, Randnrn. - VG München, 16.10.2001 - M 16 K 00.1312
Approbation als Psychologischer Psychotherapeut mit im Ausland erworbenem Diplom; …
Eine Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hält die Kammer nicht für erforderlich, denn in der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten der EU nicht verpflichtet sind, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise anzuerkennen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen (EuGH v. 9.2.1994 Rechtssache C-154/93 - Tawil-Albertini - zitiert nach [...]).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1993 - C-154/93 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Abdullah Tawil-Albertini gegen Ministre des affaires sociales.
Niederlassung und Dienstleistung - Zahnarzt - Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1993 - C-154/93
- EuGH, 09.02.1994 - C-154/93