Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2003 - C-156/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1522
EuGH, 03.07.2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - C-156/01 (https://dejure.org/2003,1522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat entstanden sind - Voraussetzungen für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • EU-Kommission PDF

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA gegen T.W. van Wegberg-van Brederode.

    Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und 28, sowie Nr. 574/72, Artikel 29
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente ...

  • EU-Kommission

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waa

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit für Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen ; Voraussetzungen für die Übernahme von Arztkosten, die in einem anderen zur Zahlung der Rente verpflichteten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, di... e innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 21; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 22 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 28; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 31; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen - Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat entstanden sind - Voraussetzungen für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN BEI DER KRANKENKASSE, BEI DER SIE IN IHREM WOHNSTAAT EINGETRAGEN SIND, FÜR BEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VORHER EINE GENEHMIGUNG ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.7.2003)

    Mallorca-Rentner brauchen Genehmigung für Operation in der Heimat // Nach Umzug ins Ausland ist dortige Kasse zuständig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep - Auslegung der Artikel 21, 22, 28 und 31 der Verordnung Nr. 1408/71 - Krankenversicherung - Rentner (oder dessen Familienangehöriger), der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt und sich ohne die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Hier sei jedoch das Königreich der Niederlande der zuständige Mitgliedstaat geblieben, wie sich namentlich aus Artikel 1 Buchstaben o, p und q der Verordnung Nr. 1408/71 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77, Pierik, Slg. 1978, 825, und vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75).

    Zweitens ist hervorzuheben, dass Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine "Kollisionsnorm" enthält, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (Urteil Jordens-Vosters, Randnr. 12).

    Zwar können diesen Sozialversicherten in einem solchen Fall nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zusätzliche soziale Leistungen gewährt werden, doch handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes um eine bloße Befugnis dieses Mitgliedstaats, und eine solche etwaige Erweiterung der Leistungen begründet für die Versicherten keinen Anspruch aus der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Urteil Jordens-Vosters, Randnrn. 11 bis 13).

  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und IKA, Randnr. 27).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Im Übrigen gelte diese Bestimmung, auch wenn in ihr nur der "Arbeitnehmer oder Selbständige" genannt sei, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch für Rentner (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977).
  • EuGH, 16.03.1978 - 117/77

    Bestuur van het algemeen Ziekenfonds Drenthe-Platteland / Pierik

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Hier sei jedoch das Königreich der Niederlande der zuständige Mitgliedstaat geblieben, wie sich namentlich aus Artikel 1 Buchstaben o, p und q der Verordnung Nr. 1408/71 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe (Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77, Pierik, Slg. 1978, 825, und vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und IKA, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-156/01
    Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf Sachleistungen von Rentnern und ihren Familienangehörigen regelt, die in einem Mitgliedstaat wohnen und beim zuständigen Träger die Genehmigung beantragen, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, während Artikel 31 dieser Verordnung unter Ausnahme von deren Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a den Anspruch dieser Gruppe von Sozialversicherten auf Sachleistungen regelt, wenn diese während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat ihres Wohnorts ist, erforderlich werden (siehe Urteile vom 31. Mai 1979, Pierik, Randnrn. 6 und 7, und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Dem stehe die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) nicht entgegen (Urteil vom 8. Januar 2004).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) Art. 22 Abs. 1 Buchst c Ziffer i EWGV 1408/71 auch für einen Rentner, der in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnt und der daher nach seiner Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, wenn er sich zur ärztlichen Behandlung in den Staat der Rentenzahlung begeben will.

    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).

    Sobald ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art. 28 EWGV 1408/71 begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art. 29 EWGV 574/72 vorgesehen, beim Träger des Wohnorts haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des Art. 28 EWGV 1408/71 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Weise, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte (vgl EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 40).

    Allerdings hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 44 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 95 EWGV 574/72 der zuständige Träger des gemäß Art. 28 EWGV 1408/71 zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates dem Träger des Wohnorts grundsätzlich den Betrag der gewährten Leistung mittels eines Pauschbetrags erstattet, durch den sämtliche den betreffenden Personen zu gewährende Sachleistungen abgedeckt werden sollen.

    Würde man auf dieser Grundlage einem Sozialversicherten, der den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken zur Krankenbehandlung in den Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen, so hätte dies (die unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht gewollte) Folge, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm bereits mittels des an den Mitgliedstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernähme (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 45).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    In Fortführung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 41 und 47 mwN) schafft Art. 27 Abs. 2 EGV 883/2004 ausdrücklich die Möglichkeit, Rentnern bei Aufenthalt in dem Rente gewährenden Mitgliedstaat einen Sachleistungsanspruch unmittelbar gegen den dort zuständigen (Krankenversicherungs-)Träger einzuräumen.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnort in einem

    Das entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) Art. 22 Abs. 1 Buchst c Ziffer i EWGV 1408/71 auch für einen Rentner, der in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnt und der daher nach seiner Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, wenn er sich zur ärztlichen Behandlung in den Staat der Rentenzahlung begeben will.

    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).

    Sobald ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art. 28 EWGV 1408/71 begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art. 29 EWGV 574/72 vorgesehen, beim Träger des Wohnorts haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des Art. 28 EWGV 1408/71 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Weise, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte (vgl EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 40).

    Allerdings hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 44 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 95 EWGV 574/72 der zuständige Träger des gemäß Art. 28 EWGV 1408/71 zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates dem Träger des Wohnorts grundsätzlich den Betrag der gewährten Leistung mittels eines Pauschbetrags erstattet, durch den sämtliche den betreffenden Personen zu gewährende Sachleistungen abgedeckt werden sollen.

    Würde man auf dieser Grundlage einem Sozialversicherten, der den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken zur Krankenbehandlung in den Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen, so hätte dies (die unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht gewollte) Folge, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm bereits mittels des an den Mitgliedstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernähme (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 45).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    In Fortführung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 41 und 47 mwN) schafft Art. 27 Abs. 2 EGV 883/2004 ausdrücklich die Möglichkeit, Rentnern bei Aufenthalt in dem Rente gewährenden Mitgliedstaat einen Sachleistungsanspruch unmittelbar gegen den dort zuständigen (Krankenversicherungs-)Träger einzuräumen.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Die Freizügigkeit innerhalb der EG (vgl Art. 39, 42 EG, vgl EuGH SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 2 RdNr 40 - Inizan; Eichenhofer, Sozialrecht der EU, 3. Aufl 2006, S 49) wird demnach nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Berechtigten in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts sichergestellt (BSG, ebenda; EuGHE I 2003, 7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    50 und 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kommt nämlich in den Regelungen des Art. 19 bzw. Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, der Lösung den Vorzug zu geben, die es in Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit den Versicherten im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat ermöglicht, ihrem Gesundheitszustand angemessene Pflegeleistungen unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne auch, in Bezug auf Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteile vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    53 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages zu den Maßnahmen gehört, die es Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Hingegen könnte sowohl aus Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 als auch aus dem Urteil vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen (C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 40), folgen, dass die Eintragung beim Träger des Wohnstaats Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 sei.

    43 und 44, sowie van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 39).

    Gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie keinen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, diese Leistungen für Rechnung und zulasten des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn.

    Auch wenn nämlich der zuständige Träger des zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaats nach Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72 dem Träger des Wohnmitgliedstaats grundsätzlich den Betrag der gemäß Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Leistungen mittels eines Pauschbetrags erstattet, sollen durch diesen sämtliche den Betroffenen gewährte Leistungen abgedeckt werden, und seiner Berechnung werden die für einen Rentner des Wohnmitgliedstaats aufgewandten jährlichen Durchschnittskosten der medizinischen Versorgung zugrunde gelegt; der Pauschbetrag kommt nach dieser Bestimmung den tatsächlichen Ausgaben "möglichst nahe" (vgl. in diesem Sinne Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    In Bezug auf Krankheitsdiagnose und -behandlung ermöglichen sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Ausländern in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts; nach einer neueren Entscheidung des EuGH geht diese Integration jedenfalls im Rahmen des Art. 28 EWGV 1408/71 sogar so weit, dass der Träger des Wohnstaats als "zuständiger" Träger iS von Art. 22 Abs. 1 UAbs 1 Buchst c EWGV 1408/71 anzusehen ist (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).

    In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 hat der EuGH den Vorschriften der EWGV 1408/71 über die Sachleistungsaushilfe eine Beschränkung des Krankenversicherungsschutzes im Heimatstaat entnommen (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 RdNr 39 ff); er hat jedoch nicht dazu Stellung genommen, welche Bedeutung der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit in diesem Zusammenhang zukommen könnte.

  • EuGH, 10.10.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    43 und 44, vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2004, I-7045, Randnr. 39, sowie vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 38).

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung erhalten diese Rentner solche Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, sofern nach den Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnrn.

    Sie wird auch bestätigt durch Art. 95 der Verordnung Nr. 574/72, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 1223/98 geänderten Fassung, wonach gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentenberechtigten im Wohnstaat gewährte Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf jeden Fall durch einen zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaat erstattet werden, der somit den wesentlichen Teil des Risikos der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentner wohnt, trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Randnr. 44, sowie van Delft u. a., Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, dass sich aus Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit dem Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen(10) ergeben könnte, dass die Eintragung beim Träger des Wohnsitzmitgliedstaats Voraussetzung für die Anwendung der Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 ist, was bedeuten würde, dass die Betroffenen ein Wahlrecht hätten.

    Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung berufen sich Herr van Delft und Herr van Willigen auf das Urteil van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen(27).

    8 - Der Centrale Raad van Beroep beruft sich u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters (69/79, Slg. 1980, 75), sowie vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen (C-156/01, Slg. 2003, I-7045).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des EG-Vertrags zu den Maßnahmen gehört, die es den Arbeitnehmern, die einem Mitgliedstaat angehören, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 KR 1627/19

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - deutscher Rentner mit Wohnsitz in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 16 KR 159/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4407/07
  • LSG Hessen, 13.09.2007 - L 8 P 29/06

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht eines in einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 KR 20/07

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 KR 35/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutsche Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz im

  • BSG, 21.06.2023 - B 1 KR 20/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 181/02

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4458/07
  • LSG Hamburg, 21.01.2004 - L 1 KR 43/02

    Krankenversicherung - Sachleistungsansprüche bei Wohnsitz in Mitgliedstaat -

  • LSG Hamburg, 05.01.2004 - L 1 B 239/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutschen Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz in

  • SG Lüneburg, 20.09.2010 - S 9 KR 230/05
  • SG Hamburg, 29.09.2003 - S 37 KR 1358/03
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-156/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22924
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-156/01 (https://dejure.org/2002,22924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - C-156/01 (https://dejure.org/2002,22924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - C-156/01 (https://dejure.org/2002,22924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • EU-Kommission PDF

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA gegen T.W. van Wegberg-van Brederode.

  • EU-Kommission

    R.P. van der Duin gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA und Onderlinge Waa

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-156/01
    In dem Urteil Pierik II(15) hat der Gerichtshof den persönlichen Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 eingegrenzt.

    15: - Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 3).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-156/01
    14: - Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98 (Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 34).
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