Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6105
EuGH, 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,6105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    G4S Secure Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kopftuchverbot kann rechtmäßig sein

  • hensche.de

    Diskriminierung: Religion, Kopftuch

  • doev.de PDF

    Achbita - Kopftuchtragen in Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz aufgrund eines Neutralitätsgebots des Arbeitgebers möglich ("G4S Secure Solutions")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (34)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    G4S Secure Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • faz.net (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Arbeitgeber können Tragen eines Kopftuchs verbieten

  • zeit.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen des Tragens eines Kopftuchs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kopftuch-Verbote in Unternehmen: Neutralität ist ein berechtigtes Ziel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grds. verbieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Unternehmen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen religiöse Symbole verbieten

  • taz.de (Pressebericht, 14.03.2017)

    Unverhüllt zur Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in privaten Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuch verbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, kann zulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz - Kündigung wegen Kopftuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundenkontakt kann zu Kopftuchverbot führen

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot bei privaten Arbeitgebern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Kopftuchverbot nicht ausgeschlossen

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Kein generelles Kopftuchverbot in Apotheken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot bei privaten Arbeitgebern

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot: Kriterien für Unternehmen festgelegt

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot im Unternehmen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kleidungsvorschriften im Betrieb: Verbot von Kopftuch und Absatz?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wie religiös darf die Arbeitskleidung sein?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann das Tragen eines Kopftuchs durch den Arbeitgeber verboten werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Diskriminierung: Unternehmensinterne Regel darf Tragen eines Kopftuchs verbieten - Pflicht zum Tragen neutraler Kleidung begründet keine unmittelbar auf Religion oder Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung

  • rp-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.03.2016)

    Wenn der Chef die Kleiderordnung macht

Besprechungen u.ä. (10)

  • zeit.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Ein Kopftuch lässt sich nicht verstecken

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 14.03.2017)

    "Arbeitgeber dürfen jetzt nicht einfach Kopftücher verbieten"

  • welt.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Mit Rassismus hat dieses Kopftuch-Urteil nichts zu tun

  • spiegel.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Kopfbedeckung am Arbeitsplatz: Mehr Mut zum Tuch

  • taz.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Das Recht auf Religionsfreiheit

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Kopftuchverbot im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienst - wo stehen wir im Moment?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot und Diskriminierung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein

  • hanoverlawreview.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kopftuch am Arbeitsplatz

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Kopftuchverbot durch Arbeitgeber

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    G4S Secure Solutions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1087
  • ZIP 2017, 982
  • NVwZ 2017, 549
  • EuZW 2017, 480
  • NZA 2017, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 15.01.2013 - 48420/10

    Eweida u.a. ./. Vereinigtes Königreich - Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Die Auslegung, dass die Verfolgung eines solchen Ziels innerhalb bestimmter Grenzen eine Beschränkung der Religionsfreiheit erlaubt, wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 9 EMRK bestätigt (Urteil des EGMR vom 15. Januar 2013, Eweida u. a. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Zweitens ist zur Angemessenheit einer internen Regel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festzustellen, dass das Verbot für Arbeitnehmer, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet ist, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-349/13

    Oil Trading Poland - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material und insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland, C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Zweitens ist zur Angemessenheit einer internen Regel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festzustellen, dass das Verbot für Arbeitnehmer, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet ist, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. - unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh - Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.).

    Sie bildet jedoch für die Auslegung der Charta eine maßgebliche Richtschnur und wird in Einklang mit Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Charta herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.; Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u.a., C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27; Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor u.a., C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37 f.).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Schließlich stehe auch das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), dem Antrag auf Entfernung der Abmahnungen nicht entgegen.

    Nach dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), könne ein privater Arbeitgeber eine Neutralitätspolitik innerhalb des Unternehmens durchsetzen, solange er diese Politik kohärent und systematisch verfolge und auf diejenigen Arbeitnehmer beschränke, die im Kontakt zu Kunden stünden.

    Mit seinem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe der Gerichtshof die Gewichtung der Grundrechte nach der Charta im Fall eines arbeitgeberseitigen Neutralitätsgebots abschließend vorgenommen.

    Nachdem die vorinstanzlichen Gerichte der Klage von MJ stattgegeben hatten, legte MH Revision zum Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein; dabei brachte sie ebenfalls vor, dass sich aus dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), ergebe, dass es für die wirksame Anwendung eines Bekundungsverbots nicht erforderlich sei, den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils oder das Ausbleiben von Kunden darzutun.

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), werde diese Frage jedoch nicht beantwortet.

    Zum Begriff "Religion" im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. die Tatsache, religiöse Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die öffentliche Äußerung des religiösen Glaubens, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28), wobei diese Auslegung derjenigen des gleichen Begriffs in Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 52).

    Hinzuzufügen ist auch, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    Was insbesondere die Frage betrifft, ob eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regel keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32).

    Was die Frage der mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die eine Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 37 und 38).

    Wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, um nicht als mittelbare Diskriminierung eingestuft zu werden, ferner zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Neutralitätspolitik des Arbeitgebers geeignet sein, was voraussetzt, dass diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, und muss das Verbot, jedes sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen zu tragen, das diese Regel mit sich bringt, auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 40 und 42).

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hat es die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 26 und 27).

    Sodann hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, bereits entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 43).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27 - 30).

    Da die EMRK und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen fassen, ihre Religion zu bekennen oder keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion zu praktizieren, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78/EG den gleichen Ansatz verfolgen wollte (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 28; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 30) .

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Die Beklagte stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache Achbita gegen G4S Secure Solutions (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 -, im Folgenden entsprechend der Bezeichnung des Gerichtshofs G4S Secure Solutions) .

    die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27 ff.) .

    Davon ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Verfahren G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH auszugehen (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 30 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - Rn. 32) .

    a) Eine Maßnahme stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie einem legitimen Ziel dient, für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie darüber hinaus angemessen ist (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 40; 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.) .

    b) In Übereinstimmung mit dem Gerichtshof geht der Senat davon aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, von der nach Art. 16 der Charta geschützten unternehmerischen Freiheit umfasst wird und damit ein rechtmäßiges Ziel darstellt (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 38; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 33) .

    c) Für den Senat stellt sich mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Sachen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 40; 14. März 2017 - C-188/15 - Rn. 32) die Frage, ob nur ein umfassendes Verbot, das jegliche sichtbare Form der Bekundung erfasst, geeignet ist, das Ziel einer unternehmerischen Neutralitätspolitik zu verfolgen, oder ob - wie im Streitfall - auch ein auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot dafür genügt, solange es in kohärenter und systematischer Weise durchgesetzt wird.

    aa) Der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache G4S Secure Solutions lag eine Regel zugrunde, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen verbot (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 30) .

    Sie ist nach dem Vortrag der Beklagten auf das unbedingt Erforderliche beschränkt (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 42) , indem sie nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen verbietet und sich nur an Arbeitnehmer mit Kundenkontakt richtet.

    Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkung der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 43) .

    Es hat die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 27; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 29) .

    (2) Sollte der Gerichtshof dieser Auffassung zustimmen, könnte sich die privatrechtlich organisierte Beklagte auch nicht auf die zu der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Zusammenhang mit Art. 16 der Charta ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 37 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 33) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    So hat der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen G4S Secure Solutions(6) sowie Bougnaoui und ADDH(7) zu der Frage Stellung genommen, ob das an Arbeitnehmerinnen eines privaten Unternehmens gerichtete Verbot, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, eine Diskriminierung wegen der Religion(8) im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions Bezug, wonach eine interne Regel wie eine Dienstanweisung keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründe, da die Regel auf alle Beschäftigten gleich angewandt werde.

    Das vorlegende Gericht sieht sich jedoch an einer der Klage von IX stattgebenden Entscheidung durch die Auslegung von Art. 16 der Charta, die der Gerichtshof in den Urteilen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH vorgenommen hat, gehindert, wo er den Wunsch des Arbeitgebers nach religiöser Neutralität seiner Beschäftigten an sich als sachliche Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung ausreichen ließ, soweit die Ungleichbehandlung angemessen und erforderlich ist.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unter Berücksichtigung der Urteile G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH könne die von MJ behauptete Ungleichbehandlung keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen.

    Das vorlegende Gericht meint unter Bezugnahme auf das Urteil G4S Secure Solutions, dass im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vorliege, da der Nachteil, den IX durch die Abmahnung wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs bei der Arbeit erlitten habe, an ein bestimmtes, durch Art. 1 der Richtlinie 2000/78 geschütztes Merkmal, nämlich die Religion, anknüpfe.

    Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil G4S Secure Solutions ergangen ist, ausdrücklich gefragt wurde, ob das Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt.

    Hinzu kommt, dass ich der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions völlig zustimme.

    Für die Anwendung dieser Bestimmung scheint mir ein Hinweis auf das Urteil G4S Secure Solutions sachgerecht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions zum sichtbaren Tragen jedes Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz Stellung genommen hat.

    Wenn allerdings dem Urteil G4S Secure Solutions zufolge das Verbot jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz zulässig ist, ist der Arbeitgeber meines Erachtens ebenfalls befugt, im Rahmen der unternehmerischen Freiheit nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen solcher Überzeugungen zu untersagen(32).

    Wie der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions ausgeführt hat, ist das Verbot für Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz irgendein Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird(36).

    6 Urteil vom 14. März 2017 (C-157/15, im Folgenden: Urteil G4S Secure Solutions, EU:C:2017:203).

    8 In den Urteilen G4S Secure Solutions (Rn. 28) sowie Bougnaoui und ADDH (Rn. 30) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Religion in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sei, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit umfasst.

    9 C-157/15, EU:C:2016:382.

    14 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 31).

    16 Siehe u. a. Howard, E., "Islamic headscarves and the CJEU: Achbita and Bougnaoui", Maastricht Journal of European and Comparative Law , 2017, Bd. 24(3), S. 348 bis 366, insbesondere S. 351 bis 354; Cloots, E., "Safe harbour or open sea for corporate headscarf bans? Achbita and Bougnaoui", Common Market Law Review , Bd. 55, 2018, S. 589 bis 624. Siehe allgemeiner Weiler, J. H. H., "Je suis Achbita : à propos d'un arrêt de la Cour de justice de l'Union européenne sur le hijab musulman (CJUE 14 mars 2017, aff. C-157/15)", Revue trimestrielle de droit européen , 2019, S. 85 bis 104.

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions, Rn. 42.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 43).

    23 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38).

    26 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 15).

    32 Ich habe den Eindruck, dass meine Meinung mit der Auffassung der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 141), übereinstimmt, in denen sie hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auf die "Größe" und "Auffälligkeit" des religiösen Zeichens abgestellt hat.

    34 C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 118.

    36 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 40).

    37 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 42).

    Dies ist jedoch ein anderes Ziel als das einer Neutralitätspolitik gegenüber der Kundschaft, die, worauf der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38) hingewiesen hat, zur unternehmerischen Freiheit gehört.

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15  - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27  - 30; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 57, BAGE 164, 117) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    32 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), und G4S Secure Solutions, C-157/15 (EU:C:2017:203).

    39 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29), und G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    42 Urteil vom 14. März 2017, GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).

    44 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 25).

    46 Besonders hinzuweisen ist auf die mit einer Abwägung widerstreitender Interessen verbundene Analyse im Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203).

    66 Nr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, und die in Fn. 25 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

    67 Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204).

    72 Wie von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 68 und die in Fn. 35 dieser Schlussanträge angeführten Rechtssachen) hervorgehoben wird.

    94 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    110 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 37), unter Anführung der Urteile des EGMR, 10. November 2005, Leyla ?žahin/Türkei, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, 1. Juli 2014, S.A.S./Frankreich, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, und 26. November 2015, Ebrahimian/Frankreich, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611.

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 89).

    150 McColgan, A., "Religion and (in)equality in the European framework" in Zucca und Ungereanu, a. a. O., S. 215, 230. Zu den komplexen Fragen, die entstehen, wenn im Kontext der Religion "die öffentliche und die private Sphäre ineinanderfallen", vgl. Mancini und Rosenfeld, a. a. O., S. 162. Eine Kommentatorin hat argumentiert, die Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), sowie G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203) deuteten auf ein Widerstreben in Bezug auf eine Rückkehr der Religion in die Zivilgesellschaft hin.

    Vgl. Robin-Olivier, S., "Neutraliser la religion dans l'entreprise? Arrêts G4S Secure Solutions et Bougnaoui (CJUE 14 mars 2017, aff. C-157/15 et C-188/15)", RTDEur.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn

    Vor dem vorlegenden Gericht macht S.C.R.L. unter Berufung auf das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), geltend, ihre Arbeitsordnung bewirke keine unmittelbare Diskriminierung, da damit alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt würden, indem ihnen allgemein und unterschiedslos insbesondere eine Neutralität hinsichtlich der Kleidung auferlegt werde, die dem Tragen sichtbarer Zeichen ihrer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen entgegenstehe.

    Das vorlegende Gericht, dem die Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), bekannt sind, meint, die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Diskriminierung" durch den Gerichtshof im ersten dieser Urteile werfe "ernsthafte Fragen" auf.

    Im Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe sich der Gerichtshof auf die Feststellung einer allgemeinen und undifferenzierten Anwendung einer internen Regel gestützt, mit der das sichtbare Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verboten worden sei, aber nicht ausgeschlossen, dass diese Regel - angesichts von Informationen, über die er nicht verfüge - auf die Betroffene anders angewandt worden sein könne als auf jede andere Arbeitnehmerin.

    Das vorlegende Gericht wirft außerdem die Frage auf, ob der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), die religiösen Überzeugungen, die weltanschaulichen Überzeugungen und die politischen Überzeugungen als ein einziges geschütztes Merkmal habe behandeln wollen, so dass nicht zwischen ihnen zu unterscheiden sei.

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Es steht aber fest, dass die Religionsfreiheit zu den vom Unionsrecht anerkannten Rechten und Grundfreiheiten gehört, wobei der Begriff der Religion insoweit so zu verstehen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).
  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Unter Entlassungsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG fallen Kündigungen und alle anderen Beendigungstatbestände (zur Richtlinie 2000/78/EG bezogen auf Kündigungen: vgl. etwa EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions]; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH]; 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 36 f.; vgl. im Übrigen etwa BAG 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 - Rn. 12, BAGE 166, 1; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 26; 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - Rn. 14) .
  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

  • LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17

    Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

  • ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18

    Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

  • OLG Dresden, 22.02.2017 - 5 U 961/16

    Anforderungen an die Form der Ausübung einer Verlängerungsoption hinsichtlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-25/17

    Jehovan todistajat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare

  • ArbG Nürnberg, 28.03.2017 - 8 Ca 6967/14

    Weisung neutrale Kleidung zu tragen - Professionelles Erscheinungsbild

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselibas ministrija

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 230/19

    Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2019 - 3 Sa 132/19

    Diskriminierung wegen Kopftuches

  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-336/19

    GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • LG Siegen, 26.11.2021 - 2 O 236/21

    Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO

  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11813
Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15 (https://dejure.org/2016,11813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.05.2016 - C-157/15 (https://dejure.org/2016,11813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - C-157/15 (https://dejure.org/2016,11813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,11813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Achbita

    Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung - Rechtfertigung - Unternehmensinternes Verbot ...

  • rechtsportal.de

    Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung - Rechtfertigung - Unternehmensinternes Verbot ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig sein

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebliches Kopftuchverbot: Religiöse Zurückhaltung ist zumutbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz verbieten

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Ein Kopftuchverbot in einem Unternehmen kann zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in Unternehmen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 31.05.2016)

    Kopftuchverbot im Büro für zulässig

Besprechungen u.ä. (5)

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig

  • taz.de (Pressekommentar, 01.06.2016)

    Kopftuch: Schule ist für alle da

  • muslimische-frauen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)
  • hypotheses.org (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Frage der "Neutralität"? Diskriminierungsschutz als Recht auf öffentliche Sichtbarkeit

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuch am Arbeitsplatz kann untersagt werden

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15
    16 - In diesem Sinne auch Urteile Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 19), Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 39) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 28).

    18 - Urteile Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21) und Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 38).

    34 - In diesem Sinne Urteil Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 59 in Verbindung mit den Rn. 68 und 69), in dem es um eine von den Sozialpartnern beschlossene tarifvertragliche Regelung ging.

    35 - Urteile Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, letzter Satz), Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36).

    36 - Urteile Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 47).

    73 - Urteil Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 55, erster Satz).

    77 - Urteile Petersen (C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 60), Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 56) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 46).

    78 - Urteil Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 59 bis 61 und 64).

    79 - Vgl. Urteil Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 61 und 64).

  • EGMR, 15.01.2013 - 48420/10

    Eweida u.a. ./. Vereinigtes Königreich - Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15
    20 - Vgl. zuletzt EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 83, 84 und 97) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 21 bis 28 und 63).

    29 - Vgl. etwa EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10, CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 83, 84 und 97) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 47), jeweils zu Art. 9 EMRK.

    42 - Vgl. dazu EGMR, Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 98 und 99).

    43 - So auch EGMR, Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10, CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94), wo der Wunsch des Arbeitgebers, ein bestimmtes Unternehmensbild zu vermitteln ("the employer's wish to project a certain corporate image") als "zweifelsohne legitim" angesehen wird ("this aim was undoubtedly legitimate").

    In diesem Sinne hat etwa der EGMR die Entlassung einer Arbeitnehmerin gebilligt, die sich unter Berufung auf ihre religiösen Überzeugungen geweigert hatte, bestimmte Dienstleistungen gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren zu erbringen (Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 109).

    56 - EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 84, 88, 94, 109) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 56 und 65).

    58 - In seinem Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94) hält der EGMR Art. 9 EMRK nicht zuletzt deswegen für verletzt, weil das betroffene Unternehmen in früheren Fällen das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen durch einzelne Mitarbeiter erlaubt oder jedenfalls toleriert hatte.

    62 - So im Ergebnis auch EGMR, Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94 und 99), zu Art. 9 EMRK.

    65 - In diesem Sinne auch EGMR, Urteil Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94), zu Art. 9 EMRK.

  • EGMR, 26.11.2015 - 64846/11

    Kopftuch tragen zählt nicht zu den Menschenrechten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15
    Vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile ?žahin/Türkei (Beschwerde-Nr. 44774/98, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, Rn. 56) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 47).

    19 - In diesem Sinne EGMR, Urteile Leyla ?žahin/Türkei (Beschwerde-Nr. 44774/98, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, Rn. 105), S.A.S./Frankreich (Beschwerde-Nr. 43835/11, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, Rn. 125) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 54), bezogen auf Art. 9 EMRK.

    20 - Vgl. zuletzt EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 83, 84 und 97) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 21 bis 28 und 63).

    29 - Vgl. etwa EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10, CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 83, 84 und 97) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 47), jeweils zu Art. 9 EMRK.

    39 - Die Bedeutung des Kontexts und der Zeit, in denen eine religiöse Überzeugung kundgetan wird, wird auch vom EGMR anerkannt; vgl. etwa Urteile Leyla ?žahin/Türkei (Beschwerde-Nr. 44774/98, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, Rn. 109) und S.A.S./Frankreich (Beschwerde-Nr. 43835/11, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, Rn. 130) sowie die Ausführungen der Richterin O'Leary zum Urteil Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Abschnitt III des Sondervotums).

    56 - EGMR, Urteile Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 48420/10 u. a., CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 84, 88, 94, 109) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 56 und 65).

    61 - In diesem Sinne - bezogen auf Art. 9 EMRK - EGMR, Urteile Leyla ?žahin/Türkei (Beschwerde-Nr. 44774/98, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, Rn. 104), S.A.S./Frankreich (Beschwerde-Nr. 43835/11, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, Rn. 124) und Ebrahimian/Frankreich (Beschwerde-Nr. 64846/11, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    44 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 25).

    66 Nr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, und die in Fn. 25 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

    72 Wie von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 68 und die in Fn. 35 dieser Schlussanträge angeführten Rechtssachen) hervorgehoben wird.

    94 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    110 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 37), unter Anführung der Urteile des EGMR, 10. November 2005, Leyla ?žahin/Türkei, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, 1. Juli 2014, S.A.S./Frankreich, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, und 26. November 2015, Ebrahimian/Frankreich, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611.

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    9 C-157/15, EU:C:2016:382.

    32 Ich habe den Eindruck, dass meine Meinung mit der Auffassung der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 141), übereinstimmt, in denen sie hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auf die "Größe" und "Auffälligkeit" des religiösen Zeichens abgestellt hat.

    34 C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 118.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    7 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32); Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Egenberger (C-414/16, EU:C:2017:851, Nr. 95).

    37 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevics u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).

    43 Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 81) ausführt, gehört es zu dieser Freiheit, dass "grundsätzlich der Unternehmer bestimmen darf, in welcher Art und Weise sowie unter welchen Bedingungen die im Betrieb anfallenden Arbeiten organisiert und erledigt werden sowie in welcher Form seine Produkte und Dienstleistungen angeboten werden".

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    40 Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:130, Nr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

    28 Zur Formulierung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Rn. 98), angelehnt an den französischen Conseil constitutionnel, Entscheidungen Nr. 2015-527 QPC vom 22. Dezember 2015 (FR:CC:2015:2015.527.QPC, Rn. 4 und 12) und Nr. 2016-536 QPC vom 19. Februar 2016 (FR:CC:2016:2016.536.QPC, Rn. 3 und 10); ähnlich der französische Conseil d'État, Urteil Nr. 317827 vom 26. Oktober 2011 (FR:CEASS:2011:317827.20111026); siehe auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 120, 274, 318 und 319 (DE:BVerfG:2008:rs20080227.1bvr037007, Rn. 218).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    20 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache PrivatBank u. a. (C-78/21, EU:C:2022:738, Nr. 88) und in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 112).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki

    6 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

    Zur Formulierung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 98), angelehnt an den französischen Conseil constitutionnel, Entscheidungen Nr. 2015-527 QPC vom 22. Dezember 2015 (FR:CC:2015:2015.527.QPC, Rn. 4 und 12) und Nr. 2016-536 QPC vom 19. Februar 2016 (FR:CC:2016:2016.536.QPC, Rn. 3 und 10); ähnlich der französische Conseil d'État, Urteil Nr. 317827 vom 26. Oktober 2011 (FR:CEASS:2011:317827.20111026); siehe auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 120, 274, 318 und 319 (DE:BVerfG:2008:rs20080227.1bvr037007, Rn. 218).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    23 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 98), angelehnt an den französischen Conseil constitutionnel, Entscheidungen Nr. 2015-527 QPC vom 22. Dezember 2015 (FR:CC:2015:2015.527.QPC, Rn. 4 und 12) und Nr. 2016-536 QPC vom 19. Februar 2016 (FR:CC:2016:2016.536.QPC, Rn. 3 und 10); ähnlich der französische Conseil d'État, Urteil Nr. 317827 vom 26. Oktober 2011 (FR:CEASS:2011:317827.20111026); siehe auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 120, 274, 318 und 319 (DE:BVerfG:2008:rs20080227.1bvr037007, Rn. 218).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht