Rechtsprechung
EuGH, 20.05.2010 - C-158/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,33566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Nichtumsetzung
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, so dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (…Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, EU:C:2003:367, Rn. 9, vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-158/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:292, Rn. 7, …und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Litauen, C-350/08, EU:C:2010:642, Rn. 30). - EuGH, 28.10.2010 - C-350/08
Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte …
Folglich ist eine Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 6, und vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-158/09, Randnr. 7).