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   EuGH, 17.05.2001 - C-159/99   

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EuGH, 17.05.2001 - C-159/99 (https://dejure.org/2001,1965)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-159/99 (https://dejure.org/2001,1965)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-159/99 (https://dejure.org/2001,1965)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der eine neue, im Mahnschreiben nicht erhobene Rüge eingeführt wird - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien durch Einführung einer Regelung, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt; Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

  • Judicialis

    RL 79/409/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Artenschutz - Italiensperling, Feldsperling, Star

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fang und Haltung bestimmter Arten - Jagd auf bestimmte Arten - Ausnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 459
  • DVBl 2001, 1269
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-315/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
    Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997 einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu verweisen: - Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37); - bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).

    Denn dieses Schreibenkönne in einer lediglich ersten knappen Zusammenfassung der in allgemeiner Form dargestellten Vorwürfe bestehen, wobei die nachfolgende mit Gründen versehene Stellungnahme durch eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, diese Vorwürfe präzisieren müsse (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
    Denn dieses Schreibenkönne in einer lediglich ersten knappen Zusammenfassung der in allgemeiner Form dargestellten Vorwürfe bestehen, wobei die nachfolgende mit Gründen versehene Stellungnahme durch eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, diese Vorwürfe präzisieren müsse (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes solle die vorprozessuale Phase des Verfahrens dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl den ihm obliegenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22).
  • EuGH, 19.05.1999 - C-225/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
    Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997 einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu verweisen: - Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37); - bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).
  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

    Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 15. März 1990 - Rs. C-339/87 - Slg. 1990, I-851 , vom 17. Mai 2001 - Rs. C-159/99 - Slg. 2001, I-4007 , vom 20. Oktober 2005 - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017 und vom 10. Mai 2007 - Rs. C-508/04 - Slg. 2007, I-3787).

    In sämtlichen genannten Entscheidungen ging es um nationale Rechtsvorschriften, die - anders als § 6a HENatG - vom Schutzregime der FFH-Richtlinie abwichen, weil sie Ausnahmen von den grundsätzlichen Verboten zuließen, obwohl nicht alle gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen hierfür vorlagen (Urteile vom 15. März 1990 a.a.O. Rn. 28, vom 17. Mai 2001 a.a.O. Rn. 31, vom 20. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 106 ff. und vom 10. Mai 2007 a.a.O. Rn. 57 ff., 126 ff.).

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

    Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 15. März 1990 Rs. C-339/87 Slg. 1990, I 851, vom 17. Mai 2001 Rs. C-159/99 Slg. 2001, I 4007, vom 20. Oktober 2005 - Rs. C-6/04 Slg. 2005, I 9017 und vom 10. Mai 2007 Rs. C-508/04 Slg. 2007, I 3787).

    In sämtlichen genannten Entscheidungen ging es um nationale Rechtsvorschriften, die - anders als § 6a HENatG - vom Schutzregime der FFH-RL abwichen, weil sie Ausnahmen von den grundsätzlichen Verboten zuließen, obwohl nicht alle gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen hierfür vorlagen (Urteile vom 15. März 1990 a.a.O. Rn. 28, vom 17. Mai 2001 a.a.O. Rn. 31, vom 20. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 106 ff. und vom 10. Mai 2007 a.a.O. Rn. 57 ff., 126 ff.).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-415/01, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 21).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Zulässigkeit

Verfahrensgang

 
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