Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2012 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12   

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EuGH, 27.04.2012 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 (https://dejure.org/2012,23400)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2012 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 (https://dejure.org/2012,23400)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2012 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 (https://dejure.org/2012,23400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gesundheit der Bevölkerung - Nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vollständig zulasten des Käufers gehen, nicht in Apotheken verkauft werden dürfen

  • Europäischer Gerichtshof

    Venturini

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gesundheit der Bevölkerung - Nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vollständig zulasten des Käufers gehen, nicht in Apotheken verkauft werden dürfen

  • EU-Kommission

    Venturini

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Gesundheit der Bevölkerung - Nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vollständig zulasten des Käufers gehen, nicht in Apotheken verkauft werden dürfen“

  • Wolters Kluwer

    Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken durch Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 52 Abs. 1; AEUV Art. 267
    Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken durch Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italien: Kein Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte - Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht und soll sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Venturini

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Auslegung der Art. 18 und 56 AEUV sowie der Art. 101 und 102 AEUV - Nationale Regelung, die den Inhabern einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte den Verkauf von Arzneimitteln ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zwar eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen, doch lässt sich keineswegs ausschließen, dass Staatsangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat parapharmazeutische Verkaufsstellen zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann die Antwort des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt wie dem in den Ausgangsverfahren fraglichen, bei dem nichts über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bedeutung des genannten Ziels wird durch Art. 168 Abs. 1 AEUV und Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt, wonach insbesondere ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen sichergestellt wird (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen lassen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine derartige Planung vorsieht, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 94, sowie Beschlüsse Polisseni, Randnr. 25, und Grisoli, Randnr. 31).

    Eine derartige Regelung kann sich nämlich als unerlässlich erweisen, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 52, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 70).

    Es lässt sich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht ausschließen, dass sich ohne jede Regulierung Apotheken in als attraktiv beurteilten Ortschaften konzentrieren, so dass die Gefahr besteht, dass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften unter einem Mangel an Apotheken, die einen sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, leiden (Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 73).

    Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangen, dass in bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets die Gefahr eines Apothekenmangels besteht und folglich eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung nicht gewährleistet ist, und kann daher eine Apothekenplanungsregelung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 75).

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung - wozu denn auch Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehören - weitestmöglich verringern (vgl. Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 30, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

  • EuGH - C-161/12 (anhängig)

    Muzzio

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-159/12 bis C-161/12.

    Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (C-161/12),.

    Federfarma - Federazione Nazionale Unitaria dei Titolari di Farmacia Italiani (C-159/12 bis C-161/12),.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Venturini (Rechtssache C-159/12), Frau Gramegna (Rechtssache C-160/12) und Frau Muzzio (Rechtssache C-161/12), drei bei der Ordine dei Farmacisti di Milano (Apothekerkammer Mailand) eingetragenen zugelassenen Apothekerinnen und jeweils Inhaberinnen einer parapharmazeutischen Verkaufsstelle auf der einen Seite und einigen Aziende Sanitarie Locali (ASL) (örtliche Gesundheitsbehörden), und zwar der ASL von Varese (Rechtssache C-159/12), der ASL von Lodi (Rechtssache C-160/12) und der ASL von Pavia (Rechtssache C-161/12), dem Ministero della Salute, der Regione Lombardia, der Comune di Saronno (Rechtssache C-159/12), der Comune di Sant'Angelo Lodigiano (Rechtssache C-160/12) und der Comune di Bereguardo (Rechtssache C-161/12) sowie der Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) auf der anderen Seite wegen der Regelung, die den drei Apothekerinnen verbietet, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verkaufen, deren Kosten nicht vom Servizio Sanitario Nazionale (SSN) (nationaler Gesundheitsdienst), sondern ausschließlich vom Käufer getragen werden.

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die in den Rechtssachen C-159/12 bis C-161/12 gleich lautet:.

    Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-159/12 bis C-161/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 44, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 25).

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung - wozu denn auch Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehören - weitestmöglich verringern (vgl. Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 30, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-315/08

    Grisoli

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Hinsichtlich der ersten Option hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer vorherigen Zulassung grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellt (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Randnr. 16, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine derartige Planung vorsieht, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 94, sowie Beschlüsse Polisseni, Randnr. 25, und Grisoli, Randnr. 31).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Der vorliegende Fall sei im Wesentlichen identisch mit dem, der zu dem Urteil vom 1. Juli 2010, Sbarigia (C-393/08, Slg. 2010, I-6337), geführt habe.

    Außerdem unterscheiden sich die Ausgangsfälle von dem Fall, in dem das Urteil Sbarigia ergangen ist und in dem es um eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme für eine bestimmte Apotheke bezüglich der Öffnungszeiten ging und wo nicht ersichtlich war, inwiefern sich diese Entscheidung auf Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat hätte auswirken können.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 44, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 25).

    Eine derartige Regelung kann sich nämlich als unerlässlich erweisen, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 52, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 70).

  • EuGH, 17.12.2010 - C-217/09

    Polisseni

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Hinsichtlich der ersten Option hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer vorherigen Zulassung grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV darstellt (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Randnr. 16, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine derartige Planung vorsieht, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 94, sowie Beschlüsse Polisseni, Randnr. 25, und Grisoli, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (C-160/12),.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Venturini (Rechtssache C-159/12), Frau Gramegna (Rechtssache C-160/12) und Frau Muzzio (Rechtssache C-161/12), drei bei der Ordine dei Farmacisti di Milano (Apothekerkammer Mailand) eingetragenen zugelassenen Apothekerinnen und jeweils Inhaberinnen einer parapharmazeutischen Verkaufsstelle auf der einen Seite und einigen Aziende Sanitarie Locali (ASL) (örtliche Gesundheitsbehörden), und zwar der ASL von Varese (Rechtssache C-159/12), der ASL von Lodi (Rechtssache C-160/12) und der ASL von Pavia (Rechtssache C-161/12), dem Ministero della Salute, der Regione Lombardia, der Comune di Saronno (Rechtssache C-159/12), der Comune di Sant'Angelo Lodigiano (Rechtssache C-160/12) und der Comune di Bereguardo (Rechtssache C-161/12) sowie der Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) auf der anderen Seite wegen der Regelung, die den drei Apothekerinnen verbietet, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verkaufen, deren Kosten nicht vom Servizio Sanitario Nazionale (SSN) (nationaler Gesundheitsdienst), sondern ausschließlich vom Käufer getragen werden.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    23 und 24, sowie vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 37).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Randnr. 32, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 27.04.2012 - C-159/12
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19

    Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen; Private Laptops der

    Es kommt allein darauf an, dass sie geeignet ist, den freien Binnenmarkt jedenfalls mittelbar oder potentiell zu behindern (EuGH, Urteil vom 11.07.1974 - C-8/74, Dassonville; Urteil vom 07.05.1997 - C-321/94 ff, Pistre, Rn. 45; Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07, Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 40; Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12, Rn. 25 ff.).

    Und im letzten vom OLG Düsseldorf angeführten Urteil des EuGH (Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12) richteten sich italienische Bürgerinnen gegen italienische Behörden, die ihnen den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken untersagt hatten.

    Ähnlich verhält es sich im dritten Fall des EuGH (Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12), wo es nur um die Untersagung des Verkaufs bestimmter Medikamente außerhalb von Apotheken ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung später auf die Niederlassungsfreiheit ausgedehnt, vgl. beispielsweise Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 28), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 64), vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 42), und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 25).

    50 - Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 57).

    68 - Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    6 - Siehe meine Schlussanträge in den Rechtssachen Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:529, Nrn. 22 bis 25) (im Folgenden: Venturini).

    7 - C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791.

    23 - EU:C:2013:791.

    39 - EU:C:2013:791.

    46 - Vgl. Urteil Venturini (EU:C:2013:791, Rn. 40 und 63).

    47 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 44) und Venturini (EU:C:2013:791, Rn. 59).

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12, C-160/12, C-161/12   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Venturini

    Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen Sachverhaltselemente nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen - Gesundheit der Bevölkerung - Nationale Regelung zur Beschränkung des Verkaufs verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die ...

  • EU-Kommission

    Venturini

    Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen Sachverhaltselemente nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen - Gesundheit der Bevölkerung - Nationale Regelung zur Beschränkung des Verkaufs verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die ...

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Apothekenpflicht für den Verkauf ärztlich verordneter Arzneimittel

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 267
    Apothekenpflicht für den Verkauf ärztlich verordneter Arzneimittel; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12
    Schließlich gibt es eine dritte Rechtsprechungslinie - vom Urteil Thomasdünger(26) ausgehend und in jüngerer Zeit durch das Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. bestätigt (im Folgenden: Thomasdünger-Rechtsprechung) -, in deren Rahmen der Gerichtshof seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen über das Unionsrecht betreffende Fragen in Fällen bejaht hat, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtet, für anwendbar erklärt worden ist(27).

    27 - Urteile Dzodzi (Randnrn. 36 und 37), Leur-Bloem (Randnr. 25), vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 19), vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, Randnrn.

    29 - Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. (Randnrn. 17 bis 23).

    33 - Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (Nr. 39).

    38 - Vgl. z. B. Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a. (Randnr. 29) und ETI u. a. (Randnr. 51).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12
    58 - Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 25).

    64 - Vgl. u. a. Urteile Hartlauer (Randnr. 46) und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnr. 27).

    68 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer (Randnr. 29), Kommission/Italien (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12
    58 - Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 25).

    59 - Vgl. insbesondere Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnr. 33) und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, Slg. 2009, I-4103, Randnr. 57).

    70 - Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnr. 30) und Blanco Pérez und Chao Gómez (Randnr. 74).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2020 - 21 U 21/19

    Honoraransprüche einer Planungsgesellschaft

    Damit Art. 49 AEUV anzuwenden ist, muss der zu entscheidende Sachverhalt ein grenzüberschreitendes Element aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-419/12 und C-420/12, juris; Schlussanträge des Generalanwalts v. 05.09.2013, " Venturini", C-159/12, Rn. 26 ff., juris).

    Für das Vorliegen eines solchen grenzüberschreitenden Elements genügt bereits die bloße Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs (vgl. EuGH, Urt. v. 15.12.1982, " Oosthoek's Uitgeversmaatschappij", C-286/81, juris; Urt. v. 07.05.1997, " Pistre" , C-321/94 bis C-324/94, Rn. 45, juris; Urt. v. 01.06.2010, "Blanco Pérez und Chao Gómez" , C-570/07, Rn. 40, juris; Urt. v. 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12, Rn. 25, 26, juris).

    Insbesondere in der Entscheidung vom 07.05.1997 (" Pistre" ) und in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 (Az. C-159/12 bis 161/12), die ebenfalls einen möglichen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zum Gegenstand hatten, hat es der EuGH bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt ausreichen lassen, dass die fragliche Regelung Wirkungen entfaltet, die sich nicht auf diesen Mitgliedsstaat beschränken.

    Der zu entscheidende Sachverhalt ist mit denjenigen zu vergleichen, die der Entscheidung des EuGH v. 05.12.2013, C-159/12 bis C-161/12 (vgl. dort Rn. 26), sowie der Entscheidung vom 07.05.1997 (" Pistre" ) (vgl. dort Rn. 45) zugrunde lagen, und hat einen grenzüberschreitenden Charakter.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellt jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung i.S.d. Art. 49 AEUV dar (vgl. EuGH, Urt. v. 05.12.2014 - C-159/12 bis C-161/12, Rn. 30, juris, m.w.N.).

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (C-160/12),.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Venturini (Rechtssache C-159/12), Frau Gramegna (Rechtssache C-160/12) und Frau Muzzio (Rechtssache C-161/12), drei bei der Ordine dei Farmacisti di Milano (Apothekerkammer Mailand) eingetragenen zugelassenen Apothekerinnen und jeweils Inhaberinnen einer parapharmazeutischen Verkaufsstelle auf der einen Seite und einigen Aziende Sanitarie Locali (ASL) (örtliche Gesundheitsbehörden), und zwar der ASL von Varese (Rechtssache C-159/12), der ASL von Lodi (Rechtssache C-160/12) und der ASL von Pavia (Rechtssache C-161/12), dem Ministero della Salute, der Regione Lombardia, der Comune di Saronno (Rechtssache C-159/12), der Comune di Sant'Angelo Lodigiano (Rechtssache C-160/12) und der Comune di Bereguardo (Rechtssache C-161/12) sowie der Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) auf der anderen Seite wegen der Regelung, die den drei Apothekerinnen verbietet, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verkaufen, deren Kosten nicht vom Servizio Sanitario Nazionale (SSN) (nationaler Gesundheitsdienst), sondern ausschließlich vom Käufer getragen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    56 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:529, Nrn. 54 bis 62).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-160/12   

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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    (Auch) In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über den freien Dienstleistungsverkehr bzw. über die Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf einen Sachverhalt finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris Rn. 33; Urteil vom 30.06.2016 - C-464/15 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20.09.2018 - C-343/17 -, juris Rn. 18), bzw. dass nationale Rechtsvorschriften, die auf inländische Staatsangehörige und auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEUV garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10 -, juris Rn. 26; Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 -, juris Rn. 25; Urteil 13.02.2014 - C-367/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 11.06.2015 - C-98/14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris Rn. 35).

    Dem steht, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof - sofern entscheidungserheblich - die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bzw. seine Entscheidungszuständigkeit regelmäßig etwa mit dem sinngemäßen - hier verallgemeinernd formulierten - Hinweis bejaht, es lasse sich nicht ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, Interesse daran gehabt hätten oder weiter hätten, in dem betroffenen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten (vgl. exemplarisch EuGH, Urteil vom 11.03.2010 - C-384/08 -, juris Rn. 24; Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07 und C-571/07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12 bis C-161/12, C-159/12, C-160/12, C-161/12 -, juris Rn. 25; Urteil 13.02.2014 - C-367/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 11.06.2015 - C-98/14 -, juris Rn. 27 mit der Besonderheit (Rn. 25), dass in dem dort entschiedenen Fall ein grenzüberschreitender Bezug auch tatsächlich bestand; Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris Rn. 36; Urteil vom 30.06.2016 - C-464/15 -, juris Rn. 22; s. auch Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 -, juris Rn. 21; ähnlich, allerdings in einem vergaberechtlichen Fall EuGH, Urteil vom 21.07.2005 - C-231/03 -, juris Rn. 17).

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