Rechtsprechung
| EuGH, 17.02.1993 - C-159/91; C-160/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86
Wettbewerb ° Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ° Unternehmen ° Begriff ° Mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen ° Ausschluß - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 85; EWG-Vertrag Art. 86
Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Unternehmen - Begriff - Mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen - Ausschluß - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Tribunal des affaires de sécurité sociale de l'Hérault [Frankreich], 14.01.1991 - 90/01809
- Tribunal des affaires de sécurité sociale de l'Hérault [Frankreich], 11.02.1991 - 90/02377
- EuGH, 17.02.1992 - C-159/91
- EuGH, 29.09.1992 - C-159/91
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1992 - C-159/91
- EuGH, 16.02.1993 - C-159/91
- EuGH, 17.02.1993 - C-159/91; C-160/91
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1993, I-637
- NJW 1993, 2597
Wird zitiert von ... (99)
- EuG, 04.03.2003 - T-319/99
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Öffentlicher …
Die Kommission habe die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gewählte Lösung zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt, da der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden erheblich unterscheide.Im Urteil Poucet und Pistre habe sich der Gerichtshof jedoch mit der Frage befasst, ob solche Einrichtungen im Verhältnis zu ihren Versicherten als Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG tätig würden, und nicht mit der Frage, ob sie diese Eigenschaft besäßen, wenn sie bei Dritten die Erzeugnisse einkauften, die für die Erfuellung der betreffenden Aufgabe gegenüber den Versicherten erforderlich seien.
15 Da es hier um den zweiten Fall gehe, sei das Urteil Poucet und Pistre nicht übertragbar.
Der Gerichtshof habe ausdrücklich klargestellt, dass die fragliche Tätigkeit deshalb keine wirtschaftliche Tätigkeit sei und die betreffenden Einrichtungen deshalb nicht als Unternehmen zu behandeln seien, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit ausgeübt werde, das auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe (Urteil Poucet und Pistre, zitiert in Randnr. 14, Randnrn. 18 bis 20).
Dies schließe es im Übrigen aus, die im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) gewählte Lösung auf alle Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Einrichtungen anzuwenden.
Bestimmte Autoren gingen sogar noch weiter und kritisierten die vom Gerichtshof im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) vertretene Lösung.
25 Außerdem widerspreche die nach dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) ergangene Rechtsprechung, in der die dort gewählte Lösung differenziert worden sei, der Auffassung der Kommission.
Der Gerichtshof habe in jener Rechtssache, nach Darlegung der Unterschiede zu dem dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) zugrunde liegenden Fall, betont, dass die Verfolgung des Solidaritätsgrundsatzes nicht in jedem Fall entscheidend sei und dass die betreffende Einrichtung im vorliegenden Fall durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe (Urteil Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnr. 20).
32 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin nicht, die in der Klageschrift zitierte Rechtsprechung und insbesondere das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) beträfen nur das Verhältnis zwischen den öffentlichen Einrichtungen und denjenigen, die die von diesen bereitgestellten öffentlichen Dienste in Anspruch nähmen.
38 In seinem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14, Randnrn. 18 und 19) hat der Gerichtshof seine Schlussfolgerung, dass die Einrichtungen, von denen die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Krankenkassen verwaltet wurden, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und somit keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG seien, damit begründet, dass sie eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfuellten sowie dass diese Tätigkeit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde, da die Leistungen gesetzlich vorgesehen und von der Höhe der Beiträge unabhängig seien.
In den Urteilen Fédération française des sociétés d'assurances u. a. und Albany (zitiert in den Randnrn. 26 und 27) hat der Gerichtshof die im Urteil Poucet und Pistre gewählte Lösung bestätigt (Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnrn. 15 und 16, und Albany, Randnr. 78) und unter Berufung auf die schwächer ausgeprägte Solidarität, die die Funktionsweise der in Rede stehenden Systeme kennzeichnete, die Auffassung vertreten, dass die in diesen Rechtssachen betroffenen Einrichtungen Unternehmen seien.
Daraus folgt, dass der im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) aufgestellte Grundsatz durch diese Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden ist.
Die Kommission hätte die einschlägige Rechtsprechung eingehender prüfen müssen, um die auf den Sachverhalt anzuwendende Lösung zu bestimmen, anstatt lediglich das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) anzuführen, ohne darzulegen, welche Erwägungen ihres Erachtens eine Anwendung im vorliegenden Fall rechtfertigten.
Darüber hinaus durfte sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) stützen, ohne unbedingt die von der Klägerin angeführte spätere Rechtsprechung untersuchen zu müssen, denn die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellte Grundregel ist mehrfach, und zwar insbesondere in den von der Klägerin genannten Urteilen (siehe oben Randnr. 38), bestätigt worden und gilt somit weiterhin.
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den …
76 Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.77 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).
78 Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.
82 Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.
122 Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müssten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
- EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den …
76 Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.77 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).
78 Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.
82 Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.
122 Was das Vorbringen der Firma Brentjens angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müssten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16; Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
- EuGH, 21.09.1999 - C-219/97
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den …
66 Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.67 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).
68 Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.
72 Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.
112 Was das Vorbringen der Firma Bokken angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müssten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten bebsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt,.
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer …
57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn. 18 und 19 in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, zur Kontrolle und Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn.58 Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfuellt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09
Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG - …
(27) - Vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17), vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d"assurance u. a. (C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14), Albany (Randnr. 77), Pavlov (Randnrn. 74 und 108), vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 46), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46), und Kattner Stahlbau (Randnr. 34).(29) - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Poucet und Pistre (Randnrn. 8 bis 15), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, Slg. 2002, I-691, Randnrn. 37 bis 46), AOK Bundesverband u. a. (Randnrn. 47 bis 57) und Kattner Stahlbau (Randnrn. 43 bis 68).
(30) - Vgl. Urteil Poucet und Pistre (Randnrn. 15 und 18).
Auf ein entsprechendes Merkmal wurde im Urteil Poucet und Pistre (Randnr. 10) für die gesetzliche Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Frankreich abgestellt.
(54) - Vgl. u. a. Urteile Poucet und Pistre (Randnr. 6), Albany (Randnr. 122), Brentjens" (Randnr. 122) und Drijvende Bokken (Randnr. 112).
- BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
Er hat von diesem weiten Begriff jedoch die mit der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen ausgenommen, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt läßt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Rechtssache 238/82 Duphar, Slg 1984, 523, 540 RdNr 16; EuGH Rechtssache C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, Slg 1993, I-637, 667 RdNr 6).Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein solches, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendes obligatorisches System der sozialen Sicherheit; ihre Träger üben öffentliche Aufgaben der sozialen Sicherheit mit allein sozialem Charakter und ohne Gewinnzweck aus (zu diesem Erfordernis vgl EuGH Rechtssache C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, Slg 1993, I-637, 669 f RdNrn 16 bis 18).
- BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03
Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos
Die ohne Gewinnzweck ausgeübte Tätigkeit beruhe nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität, Leistungen würden aufgrund Gesetzes und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Urteil vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 u. C-160/91 - "Poucet und Pistre", Slg. 1993 I-00637, NJW 1993, S. 2597 ). - EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den …
74 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).107 Nach alledem sind der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, dass der Fachärzte-Fonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung darstelle, wie es die Einrichtungen gewesen seien, um die es im Urteil Poucet und Pistre gegangen sei, und im Gegensatz zu der im Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a. betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag angesehen worden sei.
112 Zu diesem Ergebnis führte den Gerichtshof die Feststellung, dass die dort in Rede stehenden Betriebsrentenfonds die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst bestimmten und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeiteten und dass daher anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von obligatorischen Systemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, die Höhe der von den betreffenden Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der von ihnen getätigten Anlagen abhing, bei denen sie wie ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Versicherungskammer unterlagen.
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 …
- BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99
Festbetragsregelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
- BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer - …
- BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - materielle Verfassungsmäßigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08
Vergabe - Losweise Vergabe und Stichtagsregelungen bei Rabattverträgen
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R
Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht …
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07
Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Sozialrecht - "Sanierungsgelder" für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98
Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare Rechtsvorschriften
- BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 4/00 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
- EuGH, 16.11.1995 - C-244/94
FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche
- EuGH, 11.12.1997 - C-55/96
Freier Dienstleistungsverkehr - Vermittlung von Arbeitnehmern - Ausschluß von …
- EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Wohnungen für Senioren - …
- BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R
Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals …
- BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94
- EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und …
- BGH, 03.07.2001 - KZR 32/99
Festbeträge; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R
Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenkassen // Für Versicherte könnte sich ein …
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Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens …
- EuGH, 26.03.1996 - C-238/94
Schadenversicherung - Richtlinie 92/49/EWG des Rates - Geltungsbereich.
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- LSG Bayern, 12.02.2003 - L 12 KA 44/01
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04
Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zweckbestimmung des …
- LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
Wettbewerbsbeschränkung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als …
- EuGH, 02.04.2009 - C-352/07
Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der …
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- EuG, 12.12.2000 - T-128/98
Wettbewerb - Luftverkehr - Betrieb von Flughäfen - Anwendbare Verordnung - …
- BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09
Sozialrecht - "Sanierungsgelder" für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
- EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 180/96
Krankenversicherung
- EuGH, 24.10.2002 - C-82/01
Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - Betrieb von Flughäfen - Missbrauch …
- LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
Krankenversicherung - gemeinsame Pressekonferenz der Krankenkassen über die …
- VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310
Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme …
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
Vereinbarkeit des Finanzierungssystems zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …
- EuG, 12.12.2006 - T-155/04
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "Unternehmen" - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2008 - L 17 U 195/07
Unfallversicherung
- EuGH, 02.04.2009 - C-400/07
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
- VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98
Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - L 17 U 138/05
Unfallversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung der im Ausland …
- EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99
- BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Risikostrukturausgleich der Krankenkassen auf dem Prüfstand // über …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-264/01
Gute Chancen für Arzneimittel-Festbeträge // Deutsche Gerichte sollen letztes …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - …
- EuGH, 02.04.2009 - C-353/07
- EuGH, 02.04.2009 - C-355/07
- EuGH, 02.04.2009 - C-366/07
- EuGH, 02.04.2009 - C-354/07
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Sonstiges
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1999 - C-411/98
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.08.2001 - 1 ZU 63/01
- AGH Niedersachsen, 26.11.2001 - AGH 17/01
- LG Halle, 17.12.2001 - 2 S 278/01
- AGH Niedersachsen, 14.01.2002 - AGH 25/01
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-176/96
- BVerwG, 29.06.2000 - 11 B 42.00
- AGH Bayern, 19.11.2001 - BayAGH I - 6/01
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04
Auslegung der Artikel 48 EG, 49 EG, 50 EG, 55 EG und …
- EuGH, 02.04.2009 - C-367/07
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08
Vergabe - Dürfen Universitäten als Bieter auftreten?
- VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10
Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03
Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05
Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs - Erstattung der …
- EuGH, 02.04.2009 - C-365/07
- EuGH, 02.04.2009 - C-356/07
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-109/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - L 11 KA 95/01
Vertragsarztrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung gegen …
- EuGH, 17.02.1993 - C-160/91
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-430/93
Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting …
- EuG, 04.06.1996 - T-18/96
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
- VG Würzburg, 02.11.2011 - W 3 K 10.1144
Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung; ...-Verein; …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-218/00
- VG Bayreuth, 07.07.2009 - B 1 K 07.803
§ 18 RAVersorgSa BY, § 19 RAVersorgSa BY, Art 20 VersorgG BY, Art 12 Abs 1 …
Rechtsprechung
| EuGH, 17.02.1993 - C-160/91 |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (15)
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer - …
Keine Unternehmen im Sinne dieses funktionalen Unternehmensbegriffs und damit von den Wettbewerbsregeln ausgenommen sind dagegen Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637 RdNr 18 f; zur Abgrenzung vgl Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération Fran(aise de Sociétés d'Assurance ua, EuGHE 1995, I-4013 RdNr 17 ff und Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, EuGHE 1999, I-5751 RdNr 81 ff). - BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN).
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenkassen // Für Versicherte könnte sich ein …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - LSG Bayern, 12.02.2003 - L 12 KA 44/01 Auch der EuGH hat mit Urteil vom 17. Februar 1993 (Rs. C-159/91 und C-160/91 "Poucet" und "Pistre", Slg. 1993 I-664 Rn.18) entschieden, dass Krankenkassen oder Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken, nicht unternehmerisch tätig seien.
Er lässt es dahingestellt, ob die aufgrund hoheitlicher Zulassung (vgl. § 95 Abs. 1 SGB V) an der Versorgung der Versicherten der GKV teilnehmenden Ärzte (und Psychotherapeuten) im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit überhaupt als Unternehmer im Sinne von Art. 81 EGV angesehen werden können, denn - wie der EuGH bereits im Urteil vom 7. Februar 1984 (Rs. C-35/96 "Duphar", Slg. 1984, S.523, Rdnr.16) aber auch später ständig (EuGH Rs. C-159/91 und C-160/91 "Poucet" und "Pistre", Slg. 1991, I-637, 667, Rn.6) entschieden hat, berührt das Gemeinschaftsrecht nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten und insbesondere zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme Maßnahmen zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs zu treffen (…"Duphar" a.a.O.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2008 - L 17 U 195/07
Unfallversicherung
Keine Unternehmen im Sinne des funktionalen Unternehmensbegriffs und damit von den Wettbewerbsregelungen ausgenommen sind hingegen staatlich organisierte und beaufsichtigte Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzlichkeiten folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich nach dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind (EuGH, Urteil vom 17.02.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91;… Poucet Pistere, [EuGHE 1993, I-637 Rdnr. 18 ff.];… zur Abgrenzung vgl. Urteil vom 16.11.1995 in der Rechtssache C-244/94 Federation Francaise de Societes d"assurance u. a., [EuGHE 1995, I-4013 Rdnr. 17 ff.] …und Urteil vom 21.09.1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, [EuGHE 1999, I-5751 Rdnr. 81 ff.]). - VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98
Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines …
Es ist deshalb der in dem vorgelegten Rechtsgutachten vertretenen, u. a. auf die in Fußnote 12 zitierte Entscheidung in der Rechtssache C-343/95 (Diego Cali, Slg. 1997, I-1547, 1588, Rdnrn 22 ff.) gestützten Auffassung beizupflichten, dass das Ministerium im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Krankenhausplanung nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV qualifiziert werden kann (…vgl. auch das in dieser Entscheidung zitierte Urteil des EuGH vom 19. Januar 1994, Rs. C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43 Rdnr. 30, sowie EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637 Rdnrn. 6 - 11 sowie 15 ff.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - L 17 U 138/05
Unfallversicherung
Keine Unternehmen im Sinne dieses funktionalen Unternehmensbegriffs und damit von den Wettbewerbsregeln ausgenommen sind dagegen Träger staatlich organisierter und beaufsichtigter Sozialversicherungssysteme, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637 Rn. 18 f;… zur Abgrenzung vgl. Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Federation Francaise de Societes d Assurance u.a., EuGHE 1995, I-4013 Rn. 17 ff …und Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, EuGHE 1999, I-5751 Rn. 81 ff). - BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Risikostrukturausgleich der Krankenkassen auf dem Prüfstand // über …
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
- BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
- VG Bayreuth, 07.07.2009 - B 1 K 07.803
§ 18 RAVersorgSa BY, § 19 RAVersorgSa BY, Art 20 VersorgG BY, Art 12 Abs 1 …
