Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2004 - C-164/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6458
EuGH, 28.10.2004 - C-164/01 P (https://dejure.org/2004,6458)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - C-164/01 P (https://dejure.org/2004,6458)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - C-164/01 P (https://dejure.org/2004,6458)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Berg / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    G. van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge

  • EU-Kommission

    G. van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinsch

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Haftung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß den Art. 178 und 215 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EGV und 288 Absatz 2 EGV) durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Januar ...

  • Judicialis

    EGV Art. 235; ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Art. 3a Abs. 1 Unterabs. 1; ; Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1... 984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 Art. 7 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 7 Abs. 1; ; Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission vom 5. August 1992; ; Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren Art. 8; ; Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren Art. 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van den Berg / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Van den Berg / Rat und Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (van den Berg/Rat und Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden sein soll, dass er ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    10 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens bestimmter Milcherzeuger, die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und anschließend durch die Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert worden waren.

    "Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder) und C-37/90 (Heinemann) halten es die Gemeinschaftsorgane für erforderlich, den Betroffenen Folgendes mitzuteilen:.

    17 In den Verfahren, die Gegenstand des Urteils Mulder II waren, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) über die Höhe des von den Klägern verlangten Schadensersatzes entschieden.

    21 Mit Beschluss vom 24. Juni 1997 setzte das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) aus.

    76 Auch im Hinblick auf dieses Schreiben hätten der Rat und die Kommission im Anschluss an das Urteil Mulder II die Mitteilung vom 5. August 1992 veröffentlicht.

    Bei den Gesprächen, die der Rechtsmittelführer und die 351 anderen SLOM-Erzeuger zu dieser Zeit mit dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Auswirkungen des letztgenannten Urteils geführt hätten, sei im Namen dieser SLOM-Erzeuger deutlich gemacht worden, dass sich die Gemeinschaftsorgane nicht auf Verjährung berufen könnten, weil die Rechtssache, die zum Urteil Mulder II geführt habe, als Pilotverfahren für die gesamte Gruppe dieser Erzeuger gedacht gewesen sei.

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    "Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13).

    Genau dieses Vertrauen habe der Gerichtshof im Urteil Herbrink als gerechtfertigt angesehen.

    68 Das Urteil Herbrink ändert an dieser Beurteilung nichts.

    Der Rechtsmittelführer hätte die geforderte Behandlung, die es ihm ermöglicht hätte, die spezifische Referenzmenge nach der Verlagerung des ursprünglichen Betriebes zu behalten, nur dann erwarten dürfen, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung - wie die Regelung, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Herbrink führte - eine solche Befugnis der zuständigen nationalen Behörden vorgesehen hätte oder wenn die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hätte, die ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67).

    Nach diesen Regeln wird die Referenzmenge grundsätzlich mit den Flächen übertragen, für die sie zugeteilt worden ist (vgl. u. a. Urteil Herbrink, Randnr. 13), und die Übertragung einer Quote von einem Betrieb auf einen anderen ist nur ausnahmsweise möglich.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat [der Europäischen Union] und der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote.

    Außerdem sei die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden, in dem er und 351 andere niederländische und irische SLOM-Erzeuger dargelegt hätten, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden haftbar machten, der ihnen durch die vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellte Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 entstanden sei.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    95 Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    91 Eine solche Frage stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    Der Rechtsmittelführer hätte die geforderte Behandlung, die es ihm ermöglicht hätte, die spezifische Referenzmenge nach der Verlagerung des ursprünglichen Betriebes zu behalten, nur dann erwarten dürfen, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung - wie die Regelung, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Herbrink führte - eine solche Befugnis der zuständigen nationalen Behörden vorgesehen hätte oder wenn die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hätte, die ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    Der Rechtsmittelführer hätte die geforderte Behandlung, die es ihm ermöglicht hätte, die spezifische Referenzmenge nach der Verlagerung des ursprünglichen Betriebes zu behalten, nur dann erwarten dürfen, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung - wie die Regelung, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Herbrink führte - eine solche Befugnis der zuständigen nationalen Behörden vorgesehen hätte oder wenn die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hätte, die ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67).
  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    "65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil [vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97,] Steffens/Rat und Kommission, [Slg. 1998, II-4175,] Randnr. 38).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    95 Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
    Rügen gegen solche nicht tragenden Erwägungen in einem Urteil des Gerichts sind jedoch ohne weiteres zurückzuweisen, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 41).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuGH - C-198/92 (anhängig)

    Bormann / Kommission

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Mit schriftlicher Frage vom 20. September 2006 sind die Parteien aufgefordert worden, zur Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, im Folgenden: Urteil Van den Berg) für die Berechnung der Verjährungsfrist in den vorliegenden Rechtssachen Stellung zu nehmen.

    In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) haben die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend gemacht, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg dahin auszulegen sei, dass die Zeit von der Unterbrechung der Verjährung bis zum 30. September 1993 bei der Berechnung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden dürfe.

    In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) machen die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg auf die Berechnung der Verjährungsfristen der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei.

    Da die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen einen solchen Antrag gestellt hätten, sei die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg gewählte Lösung auf sie nicht übertragbar, und die Verjährungsfrist sei allein im Licht der vorstehend in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichts zu berechnen.

    Die Kommission macht noch geltend, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist - wenn die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) gewählte Lösung anzuwenden wäre - eine Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden müsste, die mit dem Versand der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger vom 23. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/95 bzw. vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache T-9/95 begonnen habe.

    Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    Aus dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg geht insoweit hervor, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 - und gegebenenfalls auch in einem vorherigen Schriftwechsel -, sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon erhalten bleibt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Klage beim Gericht eingereicht hat (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

    Zur Frage, ob die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, haben die Beklagten ausgeführt, dass die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen im Unterschied zu dem Kläger in der mit dem erwähnten Urteil abgeschlossenen Rechtssache einen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hätten.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof in seinem in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Beklagten resultierende Vergünstigung der bedingungslosen Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht auf die Kategorie von Milcherzeugern beschränken wollte, die keinen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mit dem Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) abgeschlossenen Rechtssache keinen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 habe einreichen können, da seine Situation nicht unter diese Verordnung gefallen sei.

    Dieser Umstand kann jedoch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) getroffene Entscheidung nicht auf die Situation der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen übertragbar wäre.

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    Zweitens ist entsprechend der im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101) getroffenen Entscheidung bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum vom 31. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) bzw. 7. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht zu berücksichtigen.

    Anders als in der Rechtssache, die mit dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg abgeschlossen worden ist, haben die Kläger einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt und ein Angebot gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten, das sie stillschweigend abgelehnt haben, indem sie die Frist für die Annahme des Angebots verstreichen ließen.

    Da jedoch gemäß dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Organe auf die Einrede der Verjährung resultierende Unterbrechung der Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt bestehen bleibt, zu dem der Kläger die Klage erhoben hat, ist die in der vorhergehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung auf die vorliegenden Rechtssachen nicht übertragbar.

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    27 Mit schriftlicher Frage vom 20. September 2006 sind die Parteien aufgefordert worden, zur Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, im Folgenden: Urteil Van den Berg) für die Berechnung der Verjährungsfrist in den vorliegenden Rechtssachen Stellung zu nehmen.

    44 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) haben die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend gemacht, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg dahin auszulegen sei, dass die Zeit von der Unterbrechung der Verjährung bis zum 30. September 1993 bei der Berechnung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden dürfe.

    55 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) machen die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg auf die Berechnung der Verjährungsfristen der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei.

    Da die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen einen solchen Antrag gestellt hätten, sei die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg gewählte Lösung auf sie nicht übertragbar, und die Verjährungsfrist sei allein im Licht der vorstehend in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichts zu berechnen.

    56 Die Kommission macht noch geltend, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist - wenn die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) gewählte Lösung anzuwenden wäre - eine Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden müsste, die mit dem Versand der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger vom 23. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/95 bzw. vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache T-9/95 begonnen habe.

    71 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    73 Aus dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg geht insoweit hervor, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 - und gegebenenfalls auch in einem vorherigen Schriftwechsel -, sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon erhalten bleibt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Klage beim Gericht eingereicht hat (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101).

    74 Zur Frage, ob die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, haben die Beklagten ausgeführt, dass die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen im Unterschied zu dem Kläger in der mit dem erwähnten Urteil abgeschlossenen Rechtssache einen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hätten.

    76 Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof in seinem in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Beklagten resultierende Vergünstigung der bedingungslosen Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht auf die Kategorie von Milcherzeugern beschränken wollte, die keinen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten.

    77 In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mit dem Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) abgeschlossenen Rechtssache keinen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 habe einreichen können, da seine Situation nicht unter diese Verordnung gefallen sei.

    78 Dieser Umstand kann jedoch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) getroffene Entscheidung nicht auf die Situation der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen übertragbar wäre.

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    83 Zweitens ist entsprechend der im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101) getroffenen Entscheidung bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum vom 31. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) bzw. 7. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht zu berücksichtigen.

    84 Anders als in der Rechtssache, die mit dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg abgeschlossen worden ist, haben die Kläger einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt und ein Angebot gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten, das sie stillschweigend abgelehnt haben, indem sie die Frist für die Annahme des Angebots verstreichen ließen.

    89 Da jedoch gemäß dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Organe auf die Einrede der Verjährung resultierende Unterbrechung der Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt bestehen bleibt, zu dem der Kläger die Klage erhoben hat, ist die in der vorhergehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung auf die vorliegenden Rechtssachen nicht übertragbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    101 In diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, EU:C:2004:665, Rn. 57).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Or, des griefs dirigés contre des motifs surabondants d'un arrêt du Tribunal doivent être rejetés d'emblée, puisque ceux-ci ne sauraient entraîner son annulation (voir en ce sens, notamment, arrêts du 28 octobre 2004, van den Berg/Conseil et Commission, C-164/01 P, Rec.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

    Daraus folgt, dass sich die Rüge der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Urteilsgrund, nach dem die etwaige Rechtswidrigkeit von Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht die öffentliche Ordnung betrifft, gegen einen nichttragenden Grund dieses Urteils richtet, so dass sie ins Leere geht und deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils führen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Oktober 2004, Van den Berg/Rat und Kommission, C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Wie sich aus Randnr. 134 des angefochtenen Urteils ergibt, ist dieser dritte Rechtsmittelgrund gegen einen nichttragenden Grund des Urteils gerichtet und kann damit, selbst wenn man seine Begründetheit unterstellt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission, C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    30 - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    76 - Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission (C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28), vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57), vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 95), vom 2. Dezember 2004, José Martí Peix/Kommission (C-226/03 P, Slg. 2004, I-11421, Randnr. 29), und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 186).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

    Vgl. auch dazu, dass einer der Gründe den Tenor des angefochtenen Urteils tragen kann, Urteil vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60), und Beschlüsse vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission (C-552/03 P, Slg. 2006, I-9091, Randnr. 148), und vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission (C-150/06 P, Randnr. 47).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-13/12

    CHEMK und KF / Rat

    Or, des griefs dirigés contre des motifs surabondants d'un arrêt du Tribunal doivent être rejetés d'emblée, puisque ceux-ci ne sauraient entraîner son annulation (voir arrêts du 28 octobre 2004, van den Berg/Conseil et Commission, C-164/01 P, Rec.
  • EuGH, 03.10.2012 - C-649/11

    Cooperativa Vitivinícola Arousana / HABM

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 11.02.2021 - T-92/20

    Fryc/ Kommission

  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-164/01 P (https://dejure.org/2003,14114)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-164/01 P (https://dejure.org/2003,14114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Berg / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    G. van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge

  • EU-Kommission

    G. van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinsch

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Haftung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    48 Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C 98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13).

    Genau dieses Vertrauen habe der Gerichtshof im Urteil Herbrink als legitim anerkannt (27) .

    Der Rat und die Kommission stellen in Abrede, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, wonach die Gemeinschaft nicht für die vom Kläger nach dem Betriebswechsel erlittenen Schäden einzustehen habe, den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder das Kausalitätserfordernis rechtsirrig angewandt oder das Urteil Herbrink verkannt habe.

    Beide tragen im Wesentlichen vor, dass - wie das Gericht zutreffend ausgeführt habe - sowohl nach den einschlägigen Verordnungen als auch nach dem Urteil Herbrink im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz gelte, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist.

    27 - Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 15).

    35 - Vgl. die Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-98/91 (zitiert in Fußnote 27), Randnr. 13.

    37 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-98/91 (zitiert in Fußnote 27), Randnr. 13.

    38 - Urteil in der Rechtssache C-98/91 (zitiert in Fußnote 27), Randnr. 15.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    Im Anschluss an das Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (12) (im Folgenden: Urteil Mulder II) veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (13) .

    In Nummer 1 der Mitteilung wird darauf verwiesen, dass die Gemeinschaft gegenüber allen Erzeugern haftet, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Kriterien und Bedingungen erfüllen.

    Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde (15) , eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.

    16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote.

    Im Urteil Mulder II hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gemeinschaft für allfällige, durch die Anwendung dieser Regelung entstandene Schäden haftet (30) .

    30 - Siehe das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 22.

    36 - Siehe u. a. die Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 13) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285, Randnr. 8); siehe auch meine Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), insbesondere die Nrn. 74 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    Ich habe bereits mit meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C 162/01 P und C 163/01 P (6) zu der die SLOM-Erzeuger betreffenden Haftungsproblematik Stellung genommen, wobei es in jenen Fällen vor allem um die Frage ging, ob die Haftung der Gemeinschaft von der Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung bzw. von einer entsprechenden Absichtsbekundung des SLOM-Erzeugers abhänge.

    6 - Schlussanträge vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (E. Bouma/Rat und Kommission und B. Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 0000, I-0000).

    7 - Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), Nrn. 6 bis 26.

    36 - Siehe u. a. die Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 13) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285, Randnr. 8); siehe auch meine Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), insbesondere die Nrn. 74 ff.

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    "62 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    50 - Vgl. u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 37 bis 41) sowie vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 136); siehe dazu ferner Ton Heukels/Alison McDonnell, "Limitation of the Action for Damages Against the Community: Considerations and New Developments", in: Ton Heukels/Alison McDonnell, The Action for Damages in Community Law , 1997, 217 (239 f.).

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die vom niederländischen Milcherzeuger Gerhardus van den Berg gegen den Rat und die Kommission eingereichte Schadenersatzklage als unzulässig abgewiesen hat.

    - das angefochtene Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 aufzuheben;.

    2 - Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (van den Berg/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-277).

  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    "62 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    48 - Vgl. u. a. das Urteil vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72 (Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6).

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    50 - Vgl. u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 37 bis 41) sowie vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 136); siehe dazu ferner Ton Heukels/Alison McDonnell, "Limitation of the Action for Damages Against the Community: Considerations and New Developments", in: Ton Heukels/Alison McDonnell, The Action for Damages in Community Law , 1997, 217 (239 f.).

    51 - Vgl. u. a. die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-195/94 (zitiert in Fußnote 50), Randnrn.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    137 bis 139 sowie Randnr. 142, und vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94 (Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 135 bis 140); siehe dazu auch S. Hackspiel, Kommentar zu Artikel 43, in: H. von der Groeben/J. Thiesing/C. Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag , 5. Auflage 1997, Band 4, 858 (Randnr. 6); M. Núñez Müller, Die Verjährung außervertraglicher Schadenersatzansprüche gegen die EG , EuZW 20/1999, 611 (614 f.).
  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    34 - Für ein Beispiel einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der die Haftung für den aufgrund der rechtswidrigen Anwendung einer bestimmten Voraussetzung für eine Gemeinschaftsbeteiligung entstandenen Schaden zu verneinen war, weil nicht nachgewiesen war, dass die übrigen Voraussetzungen für diese Beteiligung erfüllt gewesen wären, siehe das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93 (Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01
    40 - Vgl. u. a. die Urteile vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P (Biret/Rat und Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 60), vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P (Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 23), vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P (Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28), vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 33) und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P (Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-184/01

    Hirschfeldt / EUA

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

  • EuGH, 05.06.2003 - C-121/01

    'O''Hannrachain / Parlament'

  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 05.10.1988 - 180/87

    Hamill / Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuGH, 09.12.1965 - 29/63

    Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la

  • EuGH, 17.04.1997 - C-15/95

    EARL de Kerlast / Unicopa und Coopérative du Trieux

  • EuGH, 06.03.2003 - C-14/01

    Niemann

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuGH - C-198/92 (anhängig)

    Bormann / Kommission

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