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   EuGH, 03.07.2014 - C-165/13   

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https://dejure.org/2014,15092
EuGH, 03.07.2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gross

    Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Stanislav Gross gegen Hauptzollamt Braunschweig.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchsteuern - Steuerschuldnerschaft des Besitzers verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Beendigung des Verbringungsvorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Warenbesitzer als Schuldner der Verbrauchsteuer bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 12 Abs 1, TabStG § 19, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1
    Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gross

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 12 Abs 1, TabStG § 19, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1
    Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) - Waren, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 840
  • BB 2014, 1813
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Es ist unstreitig, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens wiederholt bei anderen Personen die betreffenden Waren beschafft hat, nachdem diese rechtswidrig in das deutsche Steuergebiet verbracht worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Salumets u. a., C-455/98, EU:C:2000:352, Rn. 19), um sie zu verkaufen und daraus Einkünfte zu erzielen.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem genannten Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-663/11

    Scandic Distilleries - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/12/EWG -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteil Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-315/12

    Metro Cash & Carry Danmark - Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Diese Schlussfolgerung wird auch durch Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 (ABl. 2009, L 9, S. 12) gestützt, der den Inhalt von Art. 7 der Richtlinie 92/12 vereinfacht, indem von nun an nur noch auf die Person Bezug genommen wird, "an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden" (Urteil Metro Cash & Carry Danmark, C-315/12, EU:C:2013:503, Rn. 36).
  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    Das EuGH-Urteil Gross vom 03.07.2014 - C-165/13, EU:C:2014:2042 betraf die Frage der Steuerschuldnerschaft eines Hehlers und beantwortet ebenfalls nicht die Frage nach der Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten.
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    bb) Als Steuerschuldner - und daher ohne unverzügliche Abgabe einer Steuererklärung über die Tabakwaren als strafbar wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG) - ist danach neben dem Lieferanten der Tabakwaren nur derjenige anzusehen, der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den Tabakwaren erlangt hat (vgl. auch Weidemann, wistra 2014, 433; Allgayer/Sackreuther, NZWiSt 2014, 235, 237 f.; a.A. Bongartz, in: Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., S. 457 f.; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 400).

    (a) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und der Systematik der gesetzlichen Neuregelung in § 23 Abs. 1 TabStG ist nur derjenige Besitzer Steuerschuldner, der Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat, also bevor die Tabakwaren nach dem Verbringungs- oder Versendungsvorgang zur Ruhe gekommen sind (vgl. Weidemann, wistra 2014, 433; zum Wortlaut a.A. Middendorp, ZfZ 2011, 197, 202; Höll, PStR 2011, 50, 51).

    (aa) Bereits die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, die durch die neue Systemrichtlinie ersetzt wurde (vgl. Erwägungsgrund 1 der neuen Systemrichtlinie), bezweckte, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-165/13 Rn. 17).

    Dieser Zweck erforderte es nach der (erst nach Inkrafttreten des § 23 TabStG ergangenen) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Begriff des Besitzers weit zu verstehen, nämlich in dem Sinne, dass jeder Besitzer der Waren auch Steuerschuldner ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-165/13 Rn. 25 zu § 19 TabStG aF; a.A. Middendorp, ZfZ 2011, 197, 202 unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 33 RL 2008/118/EG).

    Alle Varianten dieser Regelung weisen somit - mehr noch als diejenigen der Vorgängerregelungen in Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, zu der die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2014 - C-165/13 ergangen ist, einen engen Bezug zum Liefervorgang auf; insbesondere die Variante des Besitzes bezieht sich auf die "zur Lieferung vorgesehenen Waren', was auch unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie ein Verständnis nahelegt, wonach - entsprechend der Rechtsprechung des Senats - nur der Besitz bis zur Beendigung des Liefervorgangs erfasst sein kann.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union, dem insoweit nach Art. 267 EUV ein Auslegungsmonopol zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08 Rn. 12, BGHSt 53, 45, 50), hat indes in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - C-165/13 (Rn. 27) sein weites, dem Zweck einer möglichst effektiven Durchsetzung des Steueranspruchs geschuldetes Verständnis vom Begriff des Besitzes - ohne nähere Auseinandersetzung mit deren Wortlaut - durch die Regelung in Art. 33 Abs. 3 der neuen Systemrichtlinie bestätigt gesehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Wie das Upper Tribunal (Gericht zweiter Instanz) des Vereinigten Königreichs bereits in der Rechtssache B&M Retail Ltd v HMRC(17) - die zwar nicht unmittelbar Art. 33 der Richtlinie, sondern die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie und die Haftung nach diesem Artikel betraf, aber hier dennoch relevant ist - zutreffend entschied, "lässt sich dem Urteil Gross unserer Ansicht nach eindeutig entnehmen, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, sobald verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die die Steuer nicht entrichtet wurde, innerhalb dieses Mitgliedstaats im Umlauf sind, die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welcher der aufeinanderfolgenden Besitzer der Waren die Steuer zu zahlen hat, vorausgesetzt, es hat keine vorherige Besteuerung stattgefunden.

    Auch dies wird durch das Urteil Gross gestützt(20).

    8 Urteile vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41 und 42), und vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 25 und 26).

    15 Urteil vom 3. Juli 2014, C-165/13, EU:C:2014:2042.

    20 Urteil vom 3. Juli 2014 (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 24 bis 27).

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

    Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2014 C-165/13, ZfZ 2014, 253 Folgendes geantwortet:.
  • BFH, 27.11.2014 - VII R 40/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2014 VII R 44/11 -

    Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2014 C-165/13 (ZfZ 2014, 253) Folgendes geantwortet:.
  • EuGH, 05.03.2015 - C-175/14

    Prankl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG -

    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteile Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23, und Gross, C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

    25 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2014, Airport Shuttle Express u. a. (C-162/12 und C-163/12, EU:C:2014:74, Rn. 30 und 31), und vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 20).
  • FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12

    Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten

    In seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, BFHE 248, 271, BFH/NV 2015, 629) hat der BFH nach Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH und der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2014 ( C-165/13, ZfZ 2014, 253) entschieden, dass § 19 TabStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Empfänger im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG auch die Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat.

    7 der Richtlinie 92/12/EWG ist zu entnehmen, dass die Tabaksteuer für Zigaretten, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, von jeder Person geschuldet wird, die Besitz an den betreffenden Waren begründet (vgl. Urteil des EuGH vom 3. Juli 2014 Stanislav Gross, C-165/13, ZfZ 2014, 253).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    21 Urteile vom 30. Mai 2013, Scandic Distilleries (C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23), vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17), und vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20).
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