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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47072
EuGH, 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nationale Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung für den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nationale Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung für den ...

  • IWW

    Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU, Beschluss 2013/199

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten haben, 8 Euro je Fluggast zurückfordern muss

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen Differenz zwischen reduziertem und normalem Satz der irischen Flugsteuer an Irland zurückzahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatliche Beihilfen für Fluggesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Aer Lingus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 108 Abs 3, EGV 659/1999
    Differenzierte Fluggaststeuersätze, Irland, staatliche Beihilfe

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 74
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission in der Rechtssache C-164/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Aer Lingus, EU:T:2015:78), und in der Rechtssache C-165/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:T:2015:73) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht den von der Aer Lingus Ltd bzw. der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), erhobenen Klagen teilweise stattgegeben und Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABI. 2013, L 119, S. 30, im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt hat, als mit diesem Artikel die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile 15 Mit am 1. November (Rechtssache T-473/12) bzw. am 15. November 2012 (Rechtssache T-500/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Aer Lingus und Ryanair jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    17 In der Rechtssache T-500/12 machte Ryanair zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend: Der erste betraf einen Rechtsfehler im Beschluss der Kommission, wonach der höhere ATT-Satz der "normale" oder "gesetzmäßige Standardsatz" sei, der zweite Klagegrund beruhte auf einem Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehlern der Kommission hinsichtlich der Beurteilung des durch die ATT gewährten Vorteils, der dritte Klagegrund war auf einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Rückforderungsbeschlusses gestützt, mit dem vierten Klagegrund wurde eine fehlende Mitteilung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission geltend gemacht und mit dem fünften Klagegrund ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses.

    126 Aer Lingus unterstützt in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in der Rechtssache T-500/12 die Ausführungen von Ryanair zu diesem Klagegrund nicht, ist aber der Auffassung, dass die relative Bedeutung des Vorteils, der den verschiedenen Begünstigten gewährt worden sei, für die Bestimmung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe relevant sein könnte.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellen Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme, die somit nicht selektiv sind, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV dar (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität, dass festgestellt wird, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen aber nicht danach, welche Techniken von den nationalen Behörden verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würdigung durch den Gerichtshof 68 Was zunächst den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Aer Lingus betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nur die von der fraglichen steuerlichen Maßnahme erzeugten Wirkungen von Bedeutung sind, um ihren etwaigen Beihilfecharakter zu beurteilen und insbesondere festzustellen, ob diese Maßnahme dazu führt, das die damit Begünstigten im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen steuerlich günstiger behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission in der Rechtssache C-164/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Aer Lingus, EU:T:2015:78), und in der Rechtssache C-165/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:T:2015:73) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht den von der Aer Lingus Ltd bzw. der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), erhobenen Klagen teilweise stattgegeben und Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABI. 2013, L 119, S. 30, im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt hat, als mit diesem Artikel die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile 15 Mit am 1. November (Rechtssache T-473/12) bzw. am 15. November 2012 (Rechtssache T-500/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Aer Lingus und Ryanair jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    16 In der Rechtssache T-473/12 machte Aer Lingus zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend: Der erste beruhte auf einem der Kommission insoweit unterlaufenen Rechtsfehler, als sie in dem streitigen Beschluss den niedrigeren ATT-Satz als "staatliche Beihilfe" eingestuft habe, mit dem zweiten Klagegrund wurde eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht, weil mit dem streitigen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe angeordnet worden sei, der dritte Klagegrund war auf einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission gestützt, die es versäumt habe, die Abwälzung der ATT auf die Fluggäste bei der Qualifizierung der Maßnahme als Beihilfe und bei der Quantifizierung des Vorteils zu berücksichtigen, der vierte Klagegrund beruhte auf einem Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die Anordnung der Rückforderung in dem streitigen Beschluss und mit dem fünften Klagegrund wurde eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Zum zweiten Klagegrund von Aer Lingus und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Ryanair 119 Aer Lingus und Ryanair machen geltend, dass die dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften das Recht hätten, die Erstattung der zu viel entrichteten Steuer zu verlangen, und zwar sowohl mit der Begründung, dass die Einführung von zwei unterschiedlichen Sätzen eine Beschränkung der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit darstelle, als auch nach dem Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528).

    120 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Charakter der von dem streitigen Beschluss betroffenen Maßnahme in keiner Weise der entspricht, um die es im Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), geht.

    Unter solchen Umständen können sich die Schuldner der fraglichen Abgabe nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    91 Zudem bedeutet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage keine Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände wie der oft vielfältigen Entscheidungen, die die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten treffen können, zumal sich die Entscheidungen, die beihilfebegünstigt getroffen wurden, als nicht umkehrbar erweisen können (Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 118).

    93 Was insbesondere eine in Form eines Steuervorteils gewährte rechtswidrige Beihilfe anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Rückforderung der Beihilfe bedeutet, dass die von den Begünstigten der fraglichen Beihilfe tatsächlich durchgeführten Transaktionen der Besteuerung unterliegen, die ohne die rechtswidrige Beihilfe auf sie anwendbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 119).

    103 Das Gericht hat ebenfalls zu Unrecht in Rn. 110 des Urteils Aer Lingus bzw. in Rn. 141 des Urteils Ryanair angenommen, dass die Umstände der Rechtssachen, mit denen es befasst war, andere gewesen seien als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774), ergangen ist, da die mit dem niedrigeren ATT-Satz begünstigten Fluggesellschaften sich "nicht für eine nicht durch eine Beihilfe gestützte Transaktion hätten entscheiden können".

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    89 Nach dieser Klarstellung ist, was die Prüfung des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission in der Sache betrifft, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehene Beihilfe im Wege der Rückforderung aufzuheben, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wiederherstellung der früheren Lage, wie sie sich vor Gewährung der Beihilfe darstellte, dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 1995 , Kommission/Italien, C-350/93, EU:C:1995:96, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteile vom 11. März 2010 , CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, EU:C:2010:136, Rn. 54, und vom 28. Juli 2011 , Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 100).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    65 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes trägt Ryanair vor, dass der ATT-Satz von 10 Euro pro Fluggast insoweit nicht den "Referenzsatz" für die Beurteilung des Beihilfecharakters des niedrigeren ATT-Satzes habe darstellen können, als der Satz von 10 Euro pro Fluggast analog zu dem, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 , Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), entschieden habe, gegen Art. 56 AEUV und gegen die Verordnung Nr. 1008/2008 verstoßen habe.
  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Außerdem ergebe sich aus den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 27. September 1988 , Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), und aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Juli 2010 , ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), dass eine vom Staat zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens geleistete Zahlung keine staatliche Beihilfe darstelle.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 29. April 2004 , Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 09.07.2015 - C-231/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom 21.12.2016 - C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).
  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (EuGH-Urteile World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom 21. Dezember 2016 C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Außerdem sieht weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung vor, dass die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Das Hauptziel einer solchen Anordnung besteht nämlich in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 116).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Allerdings ergibt sich nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, aaO, EuZW 2017, 74 Rn. 77 f - CTL Logistics).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, aaO, EuZW 2017, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-591/15

    Transavia Airlines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen-

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen brauchte die Kommission bei der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags nicht zu prüfen, ob und inwiefern die Klägerin den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich genutzt hatte, der sich aus den Beträgen, die den jährlichen negativen inkrementellen Zahlungsströmen entsprachen, ergab und den sie aufgrund des Vertrags von 2006 erhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 100).

    Ein solcher Gewinn muss nicht mit dem Vorteil zusammenfallen, den diese Beihilfe darstellt, oder kann sogar völlig fehlen, ohne dass dieser Umstand die Nichtrückforderung dieser Beihilfe oder die Rückforderung eines Betrags, der nicht dem Betrag des durch die fragliche rechtswidrige Beihilfe verschafften Vorteils entspricht, rechtfertigen könnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).

    Daher ist jede Entscheidung der Klägerin, den aufgrund des Vertrags von 2006 erhaltenen Vorteil ganz oder teilweise auf ihre Kunden abzuwälzen, für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 99).

    Die Frage, ob sie sich diesen Vorteil irgendwie auf dem Markt zunutze gemacht hat, betrifft die Bezifferung des etwaigen Gewinns, den sie durch die Ausnutzung des gewährten Vorteils erzielen konnte, wobei eine solche Bezifferung für die Rückforderung der Beihilfe ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

    31 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990).

    43 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

    56 Vgl. Urteile vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 19), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 35), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 49 und 58), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54), und Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 51).

    71 So ausdrücklich Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 93), vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 119).

    72 Urteile vom 15. Dezember 2005, UniCredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113) - Rückforderung als logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990 Rn. 89 und 90).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • EuG, 20.12.2023 - T-216/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission (Air France ; COVID-19)

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuGH, 16.02.2017 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • EuG, 20.12.2023 - T-494/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission () und Air France ; COVID-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16784
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,16784)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Reduzierter Steuersatz für Flüge zu höchstens 300 km von Dublin entfernten Zielen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung, wenn die steuerliche Maßnahme eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015 in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (EU:T:2015:78, im Folgenden: Urteil Aer Lingus), und T-500/12, Ryanair/Kommission (EU:T:2015:73, im Folgenden: Urteil Ryanair) (im Folgenden bei gemeinsamer Nennung: angefochtene Urteile).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund und einen Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12 sowie die zweite Rüge des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12 nicht geprüft hat.

    Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 sowie der zweite und der dritte Klagegrund - soweit vom Gericht geprüft - in der Rechtssache T-500/12, denen das Gericht in den angefochtenen Urteilen stattgegeben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12, den das Gericht nicht geprüft hat, hatte Aer Lingus geltend gemacht, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe den Anspruch der dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften auf Rückzahlung der unter Verstoß gegen Art. 56 AEUV, die Verordnung Nr. 1008/2008 und Art. 108 Abs. 3 AEUV zu viel entrichteten ATT hätte berücksichtigen müssen.

    Nach alledem wären der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 und der zweite Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, wenn sie vom Gerichtshof geprüft würden, meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

    Sollte der Gerichtshof beschließen, nach Aufhebung der Urteile die Rechtssachen T-473/12 und T-500/12 selbst zu entscheiden, schlage ich vor, beide Klagen insgesamt abzuweisen und Aer Lingus sowie Ryanair zur Tragung der vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts vom 5. Februar 2015 in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (EU:T:2015:78, im Folgenden: Urteil Aer Lingus), und T-500/12, Ryanair/Kommission (EU:T:2015:73, im Folgenden: Urteil Ryanair) (im Folgenden bei gemeinsamer Nennung: angefochtene Urteile).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund und einen Teil des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-473/12 sowie die zweite Rüge des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12 nicht geprüft hat.

    Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 sowie der zweite und der dritte Klagegrund - soweit vom Gericht geprüft - in der Rechtssache T-500/12, denen das Gericht in den angefochtenen Urteilen stattgegeben hat, als unbegründet zurückzuweisen.

    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, den das Gericht ebenfalls nicht geprüft hat, hatte Ryanair mit entsprechenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung in Frage gestellt.

    Nach alledem wären der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-473/12 und der zweite Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-500/12, wenn sie vom Gerichtshof geprüft würden, meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

    Sollte der Gerichtshof beschließen, nach Aufhebung der Urteile die Rechtssachen T-473/12 und T-500/12 selbst zu entscheiden, schlage ich vor, beide Klagen insgesamt abzuweisen und Aer Lingus sowie Ryanair zur Tragung der vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstandenen Kosten zu verurteilen.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Wie das Gericht in der beanstandeten Randnummer des Urteils Ryanair zu Recht ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89), bereits festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt.

    Der Gerichtshof hat diese Feststellungen ferner in Fällen getroffen, die durch komplexe Steuersysteme gekennzeichnet waren, die, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führen, indem sie die Steuervorschriften derart anpassen und verknüpfen, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt (Urteil vom 15. November 2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732, Rn. 93), oder indem sie den Anwendungsbereich der Besteuerung so abgrenzen, dass bestimmte Unternehmen, die sich im Hinblick auf die Ziele des betreffenden Systems in einer vergleichbaren Lage befinden, von ihm ausgeschlossen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).

    9 - Vgl. insbesondere Rn. 85 des Urteils vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757), auf die das Gericht in Rn. 43 des Urteils Aer Lingus verweist.

    12 - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 83 und 84).

    13 - Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 92), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 84).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Deutliche Hinweise in diesem Sinne finden sich im Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163), in dem sich der Gerichtshof dagegen aussprach, dass der Anordnung der Beihilferückforderung die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der gutgläubig handelnde Beihilfeempfänger den Wegfall der Bereicherung nach Erhalt der Beihilfe nachweisen kann(68).

    Vgl. auch Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163).

    57 - Vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Dies ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(22), insbesondere aus dem Urteil vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72)(23).

    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen wird diese Feststellung durch das Urteil Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), das eine Abgabe mit einer ähnlichen Struktur wie im vorliegenden Fall betraf, bestätigt und keineswegs in Frage gestellt(26).

    25 - Im Urteil vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), verweist der Gerichtshof auf die Möglichkeit, dass die Abgabe eine Vergütung für Dienstleistungen am Flughafen ist und dass die Kosten dieser Dienstleistungen für Passagiere grenzüberschreitender Flüge höher sind (Rn. 27 und 29).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    Im Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 92), das auch in Rn. 89 des Urteils Ryanair angeführt wird, stellte der Gerichtshof klar, dass es gegen die Rechtsprechung, die die Wirkungen der staatlichen Beihilfen in den Vordergrund stellt, verstoßen würde, wenn man das Kriterium der Selektivität dahin verstehen würde, dass eine Steuerregelung, um als selektiv eingestuft werden zu können, nach einer bestimmten Regelungstechnik konzipiert ist, was dazu führen würde, dass nationale Steuervorschriften der Kontrolle auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von vornherein aus dem bloßen Grund entzogen sind, dass sie auf einer anderen Regelungstechnik beruhen, obwohl sie rechtlich und/oder tatsächlich dieselben Wirkungen entfalten.

    Der Gerichtshof hat diese Feststellungen ferner in Fällen getroffen, die durch komplexe Steuersysteme gekennzeichnet waren, die, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führen, indem sie die Steuervorschriften derart anpassen und verknüpfen, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt (Urteil vom 15. November 2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, EU:C:2011:732, Rn. 93), oder indem sie den Anwendungsbereich der Besteuerung so abgrenzen, dass bestimmte Unternehmen, die sich im Hinblick auf die Ziele des betreffenden Systems in einer vergleichbaren Lage befinden, von ihm ausgeschlossen sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).

    38 - Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Rn. 119), vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55), und vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-530/14

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    49 - Wird nämlich das Unternehmen lediglich als Mittler tätig, der für Rechnung der Staatskasse Abgaben erhebt, belasten diese Abgaben nicht das Unternehmen, und die etwaige Verringerung dieser Abgaben stellt keinen Vorteil in Form einer Verringerung von Lasten dar, die das Unternehmen sonst zu tragen hat, wie der Gerichtshof kürzlich im Hinblick auf die Eintrittsgebühr für die griechischen Kasinos festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-530/14 P, EU:C:2015:727, Rn. 32).

    65 - Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-530/14 P, EU:C:2015:727, Rn. 32).

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    30 - Vgl. zuletzt Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).

    41 - Vgl. z. B. Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    17 - Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), an.

    19 - Vgl. Rn. 31 des Urteils vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), und Rn. 15 des Urteils vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195).

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
    17 - Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), an.

    19 - Vgl. Rn. 31 des Urteils vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), und Rn. 15 des Urteils vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.10.2010 - T-452/08

    DHL Aviation und DHL Hub Leipzig / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95

    Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    79 C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990.

    80 Vgl. Urteil Ryanair, Rn. 98. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 74).

    84 Die Frage wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 72) behandelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    25 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der das Urteil Aer Lingus (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:515, Nr. 62) ergangen ist.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-165/15 P   

Anhängiges Verfahren
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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Ryanair Designated Activity Company

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 108 Abs 3, EGV 659/1999
    Differenzierte Fluggaststeuersätze, Irland, staatliche Beihilfe

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

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