Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2017 - C-165/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42820
EuGH, 14.11.2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,42820)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,42820)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,42820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lounes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Berechtigte - Doppelte Staatsangehörigkeit - Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Lounes - Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Berechtigte - Doppelte Staatsangehörigkeit - Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, kann ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat besitzen, in dem sich dieser Unionsbürger aufgehalten hat, bevor er dessen Staatsangehörigkeit zusätzlich zu seiner ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lounes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Berechtigte - Doppelte Staatsangehörigkeit - Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen: Heimat ist da, wo die Familie ist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Ehegatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht-EU-Staatsangehöriger kann sich für eigenes Aufenthaltsrecht auf Unionsrecht des eingebürgerten Ehepartners berufen - Voraussetzungen für Gewährung von Aufenthaltsrechten dürfen nicht strenger sein als in Richtlinie über Freizügigkeit von Unionsbürger vorgesehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 137
  • FamRZ 2018, 70
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53).

    Erstens geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass nur Unionsbürger, die sich "in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie besitzen]", begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen - wie in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert -, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 38).

    Zweitens ist in den anderen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, insbesondere Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2, vom Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in "einem anderen Mitgliedstaat" oder im "Aufnahmemitgliedstaat" die Rede (Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens soll diese Richtlinie zwar, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Ausübung des Rechts jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken, doch betrifft ihr Gegenstand, wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht, die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 33, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 41).

    In Anbetracht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29, 34 und 42, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42 und 43).

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54).

    Wie die Richtlinie 2004/38 gewährt diese Bestimmung einem solchen Drittstaatsangehörigen allerdings kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das von den Rechten des betreffenden Unionsbürgers abgeleitet ist (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66 und 67, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36).

    Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 68, vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und 73).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Hierzu führt es aus, dass laut der amtlichen Erläuterung zur Verordnung 2012/1547 sowie gemäß den erläuternden Vermerken zu dieser Verordnung und zur Verordnung 2012/2560 die Änderung dieser Regulation 2 auf das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277), hin erfolgt sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Richtlinie nicht auf einen Unionsbürger anwendbar sei, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sich stets im Mitgliedstaat seiner eigenen Staatsangehörigkeit aufgehalten hat und im Übrigen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung, auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens soll diese Richtlinie zwar, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Ausübung des Rechts jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken, doch betrifft ihr Gegenstand, wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht, die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 33, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 41).

    In Anbetracht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29, 34 und 42, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Wie die Richtlinie 2004/38 gewährt diese Bestimmung einem solchen Drittstaatsangehörigen allerdings kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das von den Rechten des betreffenden Unionsbürgers abgeleitet ist (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66 und 67, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36).

    Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 68, vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und 73).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Der fünfte Erwägungsgrund dieser Richtlinie hebt hervor, dass dieses Recht, wenn es unter objektiven Bedingungen in Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 62).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 68, vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und 73).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2017 - C-165/16
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    14 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 14. November 2017 (C-165/16, EU:C:2017:862).

    24 Urteil vom 14. November 2017 (C-165/16, EU:C:2017:862).

    Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 39).

    28 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 41 und 44).

    29 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48): "Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte".

    30 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 56).

    31 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 60).

    32 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 62).

    34 Urteil vom 14. November 2017 (C-165/16, EU:C:2017:862).

    Vgl. auch Urteile vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 68), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 73), sowie vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48).

    40 Urteil vom 14. November 2017 (C-165/16, EU:C:2017:862).

    Insoweit scheint mir der Hinweis wichtig, dass der Gerichtshof in diesem Urteil u. a. die spanische Staatsangehörigkeit von Frau Ormazabal berücksichtigt hat, indem er festgestellt hat, dass "[e]in Mitgliedstaat ... aber die Wirkungen, die der Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats hat, nicht einschränken [darf], und insbesondere auch nicht die Rechte, die nach dem Unionsrecht mit dieser Staatsangehörigkeit verbunden sind und sich daraus ergeben, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat": Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 55).

    53 Urteil vom 14. November 2017 (C-165/16, EU:C:2017:862).

    Vgl. auch Urteile vom 8. November 2012, Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 68), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 73), sowie vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35, vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich insoweit aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass er, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 48, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).

    Diese Richtlinie ist nämlich auf eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der wie im Ausgangsverfahren in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51).

    Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung, auch wenn das vorlegende Gericht den Wortlaut seiner Fragen auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 50 und 61 und vom 14. November 2017 - C-165/16 [ECLI:EU:C:2017:862], Lounes - Rn. 45 und 61).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Entsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14.11.2017 (- C-165/16 - Lounes, juris Rn. 37) entschieden, dass vor dem Hintergrund, dass ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu bleiben, nicht verwehren kann und diese Staatsangehörigen dort folglich über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügen, diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, das Recht eines Unionsbürgers auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu regeln.

    Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass die Richtlinie auch nicht dazu bestimmt ist, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 37; kritisch zur Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei Doppelstaatern mit grenzüberschreitendem Bezug: Oberhäuser in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 1 FreizügG/EU Rn. 27).

    Dies betraf insbesondere die Urteile vom 12.03.2014 - C-456/12 - O. und B., und vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes.

    Allein aus dem Wortlaut des § 12a FreizügG/EU ergibt sich kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da in dessen Entscheidungen in der deutschen Übersetzung neben der häufigeren Formulierung "Ausübung des Freizügigkeitsrechts" ohne Unterscheidung auch die Formulierung "Gebrauch machen" verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 51: Gebrauchmachen und Rn. 57: Ausübung).

    In der englischen Sprachfassung wird in diesen Fällen insoweit gar nicht differenziert (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 51: "exercised her freedom to move and reside in a Member State other than her Member State of origin" und Rn. 57: "in the exercise of their freedom of movement").

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, dass zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch Art. 21 AEUV gewährt werden, ihr Recht gehöre, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 52; entsprechend Urteil vom 25.07.2008 - C-127/08 - Metock, juris Rn. 62).

    Er hat weiter maßgeblich darauf abstellt, dass die Ehefrau des dortigen Klägers in der Vergangenheit von ihrem Freizügigkeitsrecht - unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, die mit den § 2 bis § 4a FreizügG/EU in deutsches Recht umgesetzt worden sind - Gebrauch gemacht hat bzw. dieses ausgeübt hat, indem sie sich in dem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat (vgl. Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 51, 57).

    Die Gewährung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Kläger, der seine Ehefrau einige Jahre nach deren Einbürgerung geheiratet hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 15 f.), basiert auf dem Gedanken, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, verlange, dass der Bürger ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickeln könne (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 60).

    Zwar nimmt der Kläger zu Recht an, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 50, vom 08.06.2017 - C-541/15 - Freitag, juris Rn. 34, und vom 02.10.2003 - C-148/02 - Garcia Avello, juris Rn. 27 f.).

    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2017 (C-165/16 - Lounes, juris) ergibt sich nichts anderes.

    Hierbei hat der Gerichtshof es für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts ausreichen lassen, dass die Ehefrau von ihrer Freizügigkeit zeitlich vor der Einbürgerung und anschließenden Heirat Gebrauch gemacht und dadurch das Recht erworben hatte, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen (vgl. Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 51 ff., 57).

    Denn das Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, besteht unabhängig von europäischen Regelungen (vgl. EuGH, Urteile vom 05.05.2022 - C-451/19 - Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen X.U. und Q.P., juris Rn. 59, vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 37, und vom 07.07.1992 - C-370/90 - Singh, juris Rn. 22).

    So haben sich in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Verfahren von Unionsbürgern mit doppelter Staatsangehörigkeit (egal ob durch späteren Erwerb oder von Geburt an) die Arbeitnehmer stets in der Vergangenheit oder Gegenwart von dem einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den anderen Mitgliedstaat begeben, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes -, juris, vom 12.05.1998 - C-336/96 - Gilly, juris Rn. 21, und vom 23.02.1994 - C-419/92 - Scholz, juris Rn. 9; siehe auch Urteil vom 19.01.1988 - C-292/86 - Gullung, juris Rn. 10 ff. zur insoweit vergleichbaren Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

    Vgl. auch Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33).

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61), vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46 und 61), und - zur Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) - Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, EU:C:2007:771, Rn. 39).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 82), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35), vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 31).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 33), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 31).

    Vgl. auch Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61), vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55), und vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46 und 61).

  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörigen "Familienangehörigen" eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 44 ff.; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u.a., C-133/15 - juris Rn. 54; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 23 f.; U.v. 27.6.2018 - Altiner u. Ravn, C-230/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Diese Richtlinie ist insofern entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 50 und 61; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. a., C-133/15 - juris Rn. 54 f.; U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 61; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 25).

    Zu diesen Rechten gehört auch jenes, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, in dem sie dort mit ihren "Familienangehörigen" zusammenleben (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2017 - Lounes, C-165/16 - juris Rn. 48 und 52; U.v. 5.6.2018 - Coman, C-673/16 - juris Rn. 24 und 32 jew. m.w.N.).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Rechte, die die Richtlinie 2004/38 Familienangehörigen eines Unionsbürgers verleiht, die selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, anders als die eigenständigen Rechte, die diese Angehörigen aufgrund ihrer eigenen Eigenschaft als Unionsbürger aus dieser Richtlinie herleiten können, von den Rechten abgeleitet sind, die der Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, Familienangehörigen dieses Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat daraus geschlossen, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, es verlangt, dass ein Unionsbürger, der sich in einer solchen Situation befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats gegebenenfalls zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere in diesem Mitgliedstaat ein normales Familienleben führen kann, indem er dort mit seinen Familienangehörigen zusammenlebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 49, 52 und 53).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die oben in Rn. 45 beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    18 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31).

    20 Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 ff.), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

    Vgl. Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

    100 Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte eines Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV u. a. den Zweck haben, die schrittweise Integration des betreffenden Unionsbürgers in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 56).
  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 12 S 389/21

    Aufenthaltstitel; Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D);

  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 18 B 1684/19

    Ablehnung einestweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis

  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

  • EuG, 05.10.2020 - T-18/19

    Brown / Kommission

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20

    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

  • VG Saarlouis, 04.12.2018 - 6 L 1917/18

    Eilrechtsschutzverfahren auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20

    Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile aus dem

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

  • VG Düsseldorf, 29.11.2019 - 22 L 2745/19

    Doppelte Staatsangehörigkeit Freizügigkeitsrecht Familienangehöriger

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • OVG Sachsen, 28.10.2022 - 3 B 256/22

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgers aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18

    Ryanair Designated Activity Company

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2018 - C-567/17

    Bene Factum - Vorabentscheidungsverfahren - Verbrauchsteuer - Teilweise

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16959
Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,16959)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,16959)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - C-165/16 (https://dejure.org/2017,16959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lounes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Berechtigte - Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat - Auswirkungen des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Berechtigte - Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat - Auswirkungen des ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat besitzen, in dem dieser Unionsbürger sich aufgehalten hat, bevor er dessen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht von Nicht-EU-Bürgern: Familie muss möglich sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16
    18 C-291/05, EU:C:2007:771.

    22 Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, EU:C:2007:771, Rn. 31), und vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29 und 34).

    26 C-291/05, EU:C:2007:771.

    28 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, EU:C:2007:771, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16
    17 C-370/90, EU:C:1992:296.

    25 C-370/90, EU:C:1992:296.

    27 Urteil vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 19 und 21).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-165/16
    7 C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 43.

    14 Damit unterscheidet sich ihre Situation von den Sachverhalten, die den Urteilen vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291), zugrunde lagen, in denen die Unionsbürger niemals von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich immer in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, aufgehalten hatten.

    22 Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, EU:C:2007:771, Rn. 31), und vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    26 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Lounes (C-165/16, EU:C:2017:407, Nrn. 48 und 63).

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Lounes (C-165/16, EU:C:2017:407, Nr. 86): "Würde man ihr nun die Rechte, über die sie bislang hinsichtlich des Aufenthalts ihrer Familienangehörigen verfügt hat, deshalb entziehen, weil sie im Wege der Einbürgerung eine vertiefte Integration im Aufnahmemitgliedstaat angestrebt hat, würde dies die praktische Wirksamkeit der Rechte, die ihr nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, zunichtemachen.".

    Vgl. zu diesem Paradoxon Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Lounes (C-165/16, EU:C:2017:407, Nrn. 86 bis 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    110 Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 58).

    122 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lounes (C-165/16, EU:C:2017:407, Nr. 69); Coman u. a., ebd.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lounes (C-165/16, EU:C:2017:407, Nr. 86).
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