Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2016 - C-166/15   

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https://dejure.org/2016,32890
EuGH, 12.10.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,32890)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,32890)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,32890)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Zum Weiterverkauf von Sicherungskopien benutzter Kopien eines Computerprogramms

  • damm-legal.de

    Gebrauchtssoftware auf Originaldatenträger darf weiterverkauft werden, Sicherungskopien nicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Ranks und Vasilevics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 91/250/EWG - Art. 4 Buchst. a und c - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechtsschutz von Computerprogrammen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ranks und Vasilevics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 91/250/EWG - Art. 4 Buchst. a und c - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechtsschutz von Computerprogrammen - ...

  • kanzlei.biz

    Verkauf einer gebrauchten Software auf Originaldatenträger ist grundsätzlich zulässig

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • karief.com (Kurzinformation und Volltext)

    Verkauf gebrauchter Software

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aleksandrs Ranks u. a./Microsoft Corp. u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Gebraucht-Handel mit Software ohne Originaldatenträger

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Software, wenn die ursprüngliche CD fehlt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Software, wenn die ursprüngliche CD fehlt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte Software

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtssoftware auf Originaldatenträger darf weiterverkauft werden, Sicherungskopien nicht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ersterwerber mit unbefristeter Lizenz darf Software auf Originaldatenträger weiterverkaufen - entgegenstehende Vertragsbedingungen sind unwirksam

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Sicherungskopien in Grenzen erlaubt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gebraucht-Handel mit Software ohne Originaldatenträger

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Sicherungskopien eines Computerprogramms

  • heise.de (Pressemeldung, 13.10.2016)

    Verkauf gebrauchter Software erlaubt - aber nur mit Original-CD

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Weiterverkauf von Software nur mit Original-Datenträger

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur widerrechtlichen Verbreitung von Sicherungskopien eines Computerprogramms

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur widerrechtlichen Verbreitung von Sicherungskopien eines Computerprogramms

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH erlaubt Verkauf gebrauchter Software mit Original-CD

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines Computerprogramms

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Der Weiterverkauf von Sicherungskopien von Software

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Software, wenn die ursprüngliche CD fehlt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkauf von gebrauchter Software ist zulässig - auf Originaldatenträgern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von gebrauchter Software nur mit Original-Datenträger zulässig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von gebrauchter Software

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Sicherungskopien ist urheberrechtswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Kein Weiterverkauf von "Sicherungskopien"

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Software: Sicherungskopien

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Software-Kopien ohne zugehörige Lizenz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchte Computer-Software darf mit Original-CD weiterverkauft werden - Bei nur noch vorhandener Sicherungskopie des Programms bedarf Weiterverkauf Zustimmung des Urheberrechtsinhabers

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ranks und Vasilevics

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 91/250/EWG - Art. 4 Buchst. a und c - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Richtlinie 2009/24/EG - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechtsschutz von Computerprogrammen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1375
  • GRUR 2016, 1271
  • GRUR Int. 2016, 1155
  • EuZW 2016, 866
  • K&R 2016, 818
  • ZUM 2017, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus EuGH, 12.10.2016 - C-166/15
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entscheiden, dass der - weit auszulegende - Begriff "Verkauf", auf den in der genannten Bestimmung abgestellt wird, sämtliche Formen der Vermarktung der Kopie eines Computerprogramms umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts an dem Programm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechende Vergütung zu erzielen, ein Recht zu ihrer unbefristeten Nutzung eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM verkauft hat, gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 späteren Weiterverkäufen durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber dieser Kopie nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 77).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, dessen Inhalt dem von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 entspricht, ohne weitere Erläuterung auf den "[V]erkauf einer Programmkopie" Bezug nimmt und somit nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat daraus insbesondere abgeleitet, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 vorgesehene Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung eintritt, unabhängig davon, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nicht körperliche Kopie dieses Programms betrifft (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55 und 61).

    Herr Ranks und Herr Vasiļevics sowie die Kommission machen in ihren Erklärungen geltend, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Weiterverkauf der auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original sei, gespeicherten Kopie eines Computerprogramms vorbehaltlich der Einhaltung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), aufgestellten Voraussetzungen dann erlaube, wenn der körperliche Originaldatenträger beschädigt worden sei.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Erwerb und das Herunterladen der auf der Website des Rechtsinhabers befindlichen Kopie eines Computerprogramms eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 zulässige Vervielfältigung darstellt, weil sie notwendig ist, damit der Erwerber das Programm bestimmungsgemäß benutzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass im Fall des Weiterverkaufs der vom Ersterwerber auf der Website des Rechtsinhabers erworbenen und von dort heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms der Zweiterwerber dieser Kopie, der ein rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist, nach dieser Bestimmung ebenfalls berechtigt ist, die Kopie auf seinen Computer herunterzuladen, weil dies eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch ihn notwendige Vervielfältigung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 80 und 81).

    Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich allerdings von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), ergangen ist.

    Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83).

    Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, wie Microsoft in ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen anerkannt hat, das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 85), entschieden hat.

    Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das in Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 70 und 78).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 12.10.2016 - C-166/15
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuGH, 12.10.2016 - C-166/15
    Nach dieser Bestimmung hängt die Erschöpfung des Rechts auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms von zwei Voraussetzungen ab, und zwar davon, dass sie in den Verkehr gebracht, genauer gesagt vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft wurde und dass dieses Inverkehrbringen in der Union stattfand (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft [ABl. 2001, L 167, S. 10], Urteile vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 21, und vom 22. Januar 2015, Art & Allposters International, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 31).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 12.10.2016 - C-166/15
    Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-479/04

    Laserdisken - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des

    Auszug aus EuGH, 12.10.2016 - C-166/15
    Nach dieser Bestimmung hängt die Erschöpfung des Rechts auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms von zwei Voraussetzungen ab, und zwar davon, dass sie in den Verkehr gebracht, genauer gesagt vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft wurde und dass dieses Inverkehrbringen in der Union stattfand (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft [ABl. 2001, L 167, S. 10], Urteile vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 21, und vom 22. Januar 2015, Art & Allposters International, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    12 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 22).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-33/21

    Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics, C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, um auf die ihm vorgelegten Fragen eine zweckdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics, C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers - Richtlinie 2001/29/EG

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    51 Vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a. (C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23), und vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 28, 30, 35, 36, 49, 50 und 53 bis 55); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:384, Nrn. 69 bis 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte

    17 Vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 sowie das Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11973
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ranks und Vasilevics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen -Verkauf von nicht originalen Kopien von Computerprogrammen - Kopien, die auf einem anderen als dem ursprünglichen Datenträger verkörpert sind - Verletzung des Verbreitungsrechts ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    Da die Rigas apgabaltiesas Kriminallietu tiesu kolegija (Strafkammer des Regionalgerichts Riga) Zweifel daran hat, ob das Urteil UsedSoft(2) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einschlägig ist, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Nach einem liberalen Ansatz, der von den Angeklagten und der lettischen Regierung vertreten wird, kommt einer nicht originalen körperlichen Kopie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zugute, wenn die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil UsedSoft(5) aufgestellt hat, erfüllt sind, nämlich:.

    Nach einem vermittelnden Ansatz, der von der Kommission vorgeschlagen wird, kann die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft(6) angewandte Lösung nur in einem ganz spezifischen Fall auf nicht originale körperliche Kopien ausgedehnt werden, nämlich dann, wenn die körperliche Originalkopie beschädigt wurde.

    Die Umstände des Ausgangsverfahrens weichen folglich in erheblichem Maß von denen ab, die dem Urteil UsedSoft(21) zugrunde lagen.

    Zum einen lassen sich aus der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angeklagten zu unkörperlichen Kopien gehörende Nutzungslizenzen, um die es im Urteil UsedSoft(22) ging, verkauft hätten.

    In Anbetracht dieser Unterschiede zwischen den Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen, die dem Urteil UsedSoft(24) zugrunde lagen, meine ich, dass diesem Urteil im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur eine begrenzte Bedeutung zukommt.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Urteil UsedSoft(26) gewählte Lösung den spezifischen Kontext des Verkaufs von Nutzungslizenzen betrifft, die zu unkörperlichen Kopien von Computerprogrammen gehören, der beim Erlass der Richtlinie 91/250 vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich berücksichtigt worden war.

    Ist die Originalkopie nicht auf einem körperlichen Datenträger verkörpert, so ist - um die praktische Wirksamkeit der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu wahren - die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft(27) gefundene Lösung heranzuziehen.

    2 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    5 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    6 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    11 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    15 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    16 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    17 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 53).

    18 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 59).

    19 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 72).

    20 - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83 und 88).

    21 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    22 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    23 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    24 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    26 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    27 - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    8 - Urteil vom 22. Januar 2015 (C-419/13, EU:C:2015:27).

    9 - Urteil vom 22. Januar 2015 (C-419/13, EU:C:2015:27).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    3 - Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4 - Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 35 bis 42).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    51 Vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a. (C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23), und vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 28, 30, 35, 36, 49, 50 und 53 bis 55); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:384, Nrn. 69 bis 80).
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