Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2009 - C-169/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt - Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung - Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt - Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung - Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidriger Bewilligungsvorbehalt im nationalen Recht für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt - [Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung]

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Verstoß der Bedarfsprüfung bei Genehmigung privater Ambulatorien in Österreich gegen Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VEREINBAR

  • medi-ip.de (Kurzinformation)

    Bedarfsprüfung bei Discountzahnklinik - Entscheidung des EuGH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Österreich muss Bedarfsplanung nachbessern

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. März 2007 - Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.03.2009, Rs. C-169/07 (Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Prüfung des gesundheitlichen Bedarfs der Bevölkerung)" von RA Dr. Marc Röbke, original erschienen in: EuZW 2009, 302 - 304.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-1721
  • EuZW 2009, 298
  • DÖV 2009, 462



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Wird zitiert von ... (115)  

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07  

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Gesundheit

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Rechts der Union betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten; diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 29, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 18).

    Zum anderen schließt das System der vorherigen Erlaubnis diejenigen Wirtschaftsteilnehmer von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aus, die im Voraus festgelegte Anforderungen nicht erfüllen, von deren Einhaltung die Erteilung dieser Erlaubnis abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnrn. 34 und 35).

    Eine nationale Regelung stellt außerdem eine Beschränkung dar, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, denn sie zielt darauf ab, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 36).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25).

    Als Zweites geht aus Art. 52 Abs. 1 AEUV hervor, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. insbesondere Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 27).

    Diese kann eine vorherige Erlaubnis für die Niederlassung neuer Leistungserbringer umfassen, wenn diese Erlaubnis sich als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 76 bis 80, vom 16. Mai 2006, Watts, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 108 bis 110, und Hartlauer, Randnrn. 51 und 52).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die verschiedenen Regeln und die nationalen Rechtsvorschriften insgesamt nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 42).

    Demnach bleibt zu prüfen, ob Art. 49 AEUV den in den Nrn. 6 und 7 Buchst. c des genannten Anhangs vorgesehenen Kriterien entgegensteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Artikel insbesondere verlangt, dass die im Rahmen eines behördlichen Erlaubnisvorbehalts anwendbaren Kriterien nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Hartlauer, Randnr. 64).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung -

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 92 und 146, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Eine derartige Regelung hält Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon ab, im Aufnahmemitgliedstaat ihren Tätigkeiten mittels einer Betriebsstätte nachzugehen, oder hindert sie sogar daran (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnrn. 34, 35 und 38).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Hartlauer, Randnr. 44).

    Zweitens gehört der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteil Hartlauer, Randnr. 46).

    39 und 40, sowie Hartlauer, Randnr. 55).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 92 und 146, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Eine derartige Regelung hält Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon ab, im Aufnahmemitgliedstaat ihren Tätigkeiten mittels einer Betriebsstätte nachzugehen, oder hindert sie sogar daran (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnrn. 34, 35 und 38).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 26, und Hartlauer, Randnr. 44).

    Zweitens gehört der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit (vgl. u. a. Urteil Hartlauer, Randnr. 46) und des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können.

    39 und 40, und Hartlauer, Randnr. 55).

mehr

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-169/07   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hartlauer

    Niederlassungsfreiheit - Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt - Voraussetzungen - Vorherige Bewilligung auf der Grundlage einer Bedarfsprüfung - Rechtfertigungsgründe - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Finanzielles Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit - Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Bedarfsprüfung für die Bewilligung einer Krankenanstalt in Österreich verfolgt legitime Zwecke

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-1721
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