Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.1992 - C-17/91   

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https://dejure.org/1992,1013
EuGH, 16.12.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,1013)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Abgaben; Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt; Kriterium für ...

  • EU-Kommission

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ; Unterstützung eines Fonds für die Tiergesundheit ; Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung eines Fonds

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pflichtbeiträge als parafiskalische Abgaben

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt - Kriterium ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Fonds für die Tiergesundheit und die Tiererzeugung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    22 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    25 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach die streitige parafiskalische Abgabe je nach den vom nationalen Gericht festzustellenden tatsächlichen Gegebenheiten entweder unter die Artikel 12 ff. oder unter Artikel 95 des Vertrages fällt, kann Artikel 30 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 29).

    28 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    31 Es ist auch Sache der nationalen Gerichte, die Rechte der einzelnen dadurch zu schützen, daß sie entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen und für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen, wenn die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Unvereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt feststellen sollte (Urteil Steinike und Weinlig, a. a. O.).

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    24 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, sowie Urteile Capolongo und Iannelli, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    24 Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3, sowie Urteile Capolongo und Iannelli, a. a. O.).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, zu deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, und Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 26).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äussern sie sich dabei nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung ausschließlich die Kommission ° unter der Kontrolle des Gerichtshofes ° zuständig ist (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505, und Sanders, a. a. O.).
  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    16 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-17/91
    16 Da die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Da zudem für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 23), hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Kommission das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt haben könne.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben je nach der Verwendung ihres Aufkommens erfasst (u. a. Urteil Lornoy u. a., Randnr. 28), sondern auch die Erhebung eines Beitrags selbst, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20).

    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

    Im vorliegenden Fall fällt die Hafenabgabe, da sie nicht anlässlich oder wegen der Einfuhr erhoben wird und nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die den inländischen Erzeugnissen zugute kommen, nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 EG-Vertrag (Urteil Lornoy u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Vorab ist daran zu erinnern, dass eine Abgabe, die unter denselben Bedingungen auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen allein den inländischen Erzeugnissen zugutekommt, so dass die sich daraus ergebenden Vorteile die Belastung ausgleichen, mit der die letztgenannten Erzeugnisse belegt sind, in Anbetracht der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 EG erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992, Lornoy u. a., C-17/91, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 32, sowie vom 27. Oktober 1993, Scharbatke, C-72/92, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91   

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https://dejure.org/1992,24351
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,24351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,24351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 1992 - C-17/91 (https://dejure.org/1992,24351)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Georges Lornoy en Zonen NV und andere gegen Belgischer Staat.

    Parafiskalische Abgaben - Pflichtbeiträge zugunsten eines Fonds für die Tiergesundheit und die Tiererzeugung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    In den Rechtssachen C-17/91 sowie C-144/91 und C-145/91 beziehen sich die Fragen der vorlegenden Gerichte auf parafiskalische Abgaben (Pflichtbeiträge), die zur Finanzierung der Tätigkeiten eines besonderen durch das belgische Gesetz vom 24. März 1987 geschaffenen Fonds (Fonds de la santé et de la production des animaux) erhoben werden.

    Rechtssachen C-17/91 sowie C-144/91 und C-145/91.

    (2) ° Tatsächlich werden in der in den Rechtssachen C-144/91 und C-145/91 gestellten Frage nur die Artikel 92 und 95 des Vertrages ausdrücklich genannt.

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Was die parafiskalischen Abgaben angeht, ist der Alternativcharakter dieser beiden Gruppen von Regelungen vom Gerichtshof klar und genau bestätigt worden (siehe bereits Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und zuletzt Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899).

    Diese Rechtswidrigkeit wird meines Erachtens auch durch das bereits zitierte Urteil Sanders bestätigt, in dem festgestellt wird, daß Artikel 93 Absatz 3 im Rahmen einer Klage auf Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben anwendbar ist, die ein einer parafiskalischen Abgabe Unterworfener erhebt.

    Zweitens können die Abgabenpflichtigen vor den nationalen Gerichten der Erhebung der Abgabe entgegentreten oder aber ihre Erstattung fordern und sich dabei entweder auf eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 stützen, durch die Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (derartige Entscheidungen haben bekanntlich nach dem zitierten Urteil Steinike unmittelbare Wirkung), oder aber auf Artikel 93 Absatz 3, wenn die zur Finanzierung der Beihilfe bestimmte Abgabe von den nationalen Stellen angewendet worden ist, ohne die vorherige Genehmigung der Gemeinschaftsbehörden abzuwarten (vgl. Urteil Fédération nationale du commerce extérieur; wie bereits festgestellt, ist dieses Urteil insoweit besonders aufschlußreich, als der Gerichtshof als Antwort auf die vom französischen Conseil d' Etat formulierte genaue Frage im Kern anerkannt hat, daß ein Ministerialdekret, durch das eine Regelung über zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmte Abgaben auf innerstaatlicher Ebene durchgeführt wurde, gerade deshalb als rechtswidrig anzusehen war, weil es unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 in Kraft getreten war; vgl. ausserdem das Urteil Sanders zur Klage eines einer parafiskalischen Abgabe unterworfenen Abgabenpflichtigen auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Die Möglichkeit, daß das nationale Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen Artikel 93 Absatz 3 ° bei dem es sich um eine Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung handelt ° auf innerstaatliche Akte anwendet, durch die zur Finanzierung von Beihilfen bestimmte parafiskalische Abgaben durchgeführt werden, wird nicht nur in der zitierten Passage des Urteils Frankreich/Kommission grundsätzlich bejaht, sondern findet in dem neueren und wohlbekannten Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505) eine besonders signifikante Bestätigung.

    Zweitens können die Abgabenpflichtigen vor den nationalen Gerichten der Erhebung der Abgabe entgegentreten oder aber ihre Erstattung fordern und sich dabei entweder auf eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 stützen, durch die Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (derartige Entscheidungen haben bekanntlich nach dem zitierten Urteil Steinike unmittelbare Wirkung), oder aber auf Artikel 93 Absatz 3, wenn die zur Finanzierung der Beihilfe bestimmte Abgabe von den nationalen Stellen angewendet worden ist, ohne die vorherige Genehmigung der Gemeinschaftsbehörden abzuwarten (vgl. Urteil Fédération nationale du commerce extérieur; wie bereits festgestellt, ist dieses Urteil insoweit besonders aufschlußreich, als der Gerichtshof als Antwort auf die vom französischen Conseil d' Etat formulierte genaue Frage im Kern anerkannt hat, daß ein Ministerialdekret, durch das eine Regelung über zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmte Abgaben auf innerstaatlicher Ebene durchgeführt wurde, gerade deshalb als rechtswidrig anzusehen war, weil es unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 in Kraft getreten war; vgl. ausserdem das Urteil Sanders zur Klage eines einer parafiskalischen Abgabe unterworfenen Abgabenpflichtigen auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben).

    Vor allem steht sie meiner Ansicht nach nicht im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung; insbesondere scheinen ihr die neueren Urteile Fédération nationale du commerce extérieur und Sanders zu widersprechen.

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Im Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487) hat der Gerichtshof über eine Klage entschieden, die sich gegen eine von der Kommission aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erlassene Entscheidung richtete.

    Daher wird in den Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 regelmässig festgestellt ° im übrigen im Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 47/69 °, daß die Finanzierung der Beihilfe durch eine parafiskalische Abgabe, mit der auch eingeführte Erzeugnisse belastet werden, nicht erforderlich ist, um die Ziele der Beihilfe im eigentlichen Sinne zu erreichen, und in gänzlich ungerechtfertigter Weise die protektionistischen Wirkungen verstärkt, die jeder staatlichen Unterstützungsmaßnahme für inländische Unternehmen eigen sind.

  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Was die parafiskalischen Abgaben angeht, ist der Alternativcharakter dieser beiden Gruppen von Regelungen vom Gerichtshof klar und genau bestätigt worden (siehe bereits Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und zuletzt Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899).

    Nach gefestigter Rechtsprechung wirken sich nämlich steuerliche Belastungen, die der Form nach nicht diskriminierend sind, sofern sie dazu bestimmt sind, Tätigkeiten zu finanzieren, die den belasteten inländischen Erzeugnissen speziell zugute kommen, für das inländische Erzeugnis als eine Ausgabe aus, die im wesentlichen durch die erhaltenen Vergünstigungen ausgeglichen wird, während sie für das eingeführte Erzeugnis eine Nettobelastung darstellen, die nicht durch die Gewährung anderer Vergünstigungen oder Beihilfen ausgeglichen wird (vgl. neben den bereits zitierten Urteilen IGAV und Compagnie Commerciale de l' Oüst die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1029; vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, und vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251).

  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung wirken sich nämlich steuerliche Belastungen, die der Form nach nicht diskriminierend sind, sofern sie dazu bestimmt sind, Tätigkeiten zu finanzieren, die den belasteten inländischen Erzeugnissen speziell zugute kommen, für das inländische Erzeugnis als eine Ausgabe aus, die im wesentlichen durch die erhaltenen Vergünstigungen ausgeglichen wird, während sie für das eingeführte Erzeugnis eine Nettobelastung darstellen, die nicht durch die Gewährung anderer Vergünstigungen oder Beihilfen ausgeglichen wird (vgl. neben den bereits zitierten Urteilen IGAV und Compagnie Commerciale de l' Oüst die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1029; vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, und vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251).

    Erstens setzt die Anwendung der Artikel 9 und 12 oder aber des Artikels 95 auf parafiskalische Abgaben voraus ° dies hat der Gerichtshof in den Urteilen Cucchi und Interzuccheri ausdrücklich anerkannt °, daß das mit der Abgabe belastete Erzeugnis und das begünstigte inländische Erzeugnis identisch sind.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung wirken sich nämlich steuerliche Belastungen, die der Form nach nicht diskriminierend sind, sofern sie dazu bestimmt sind, Tätigkeiten zu finanzieren, die den belasteten inländischen Erzeugnissen speziell zugute kommen, für das inländische Erzeugnis als eine Ausgabe aus, die im wesentlichen durch die erhaltenen Vergünstigungen ausgeglichen wird, während sie für das eingeführte Erzeugnis eine Nettobelastung darstellen, die nicht durch die Gewährung anderer Vergünstigungen oder Beihilfen ausgeglichen wird (vgl. neben den bereits zitierten Urteilen IGAV und Compagnie Commerciale de l' Oüst die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987; vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1029; vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, und vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80, Kortmann, Slg. 1981, 251).

    Zweitens können die Abgabenpflichtigen vor den nationalen Gerichten der Erhebung der Abgabe entgegentreten oder aber ihre Erstattung fordern und sich dabei entweder auf eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 stützen, durch die Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (derartige Entscheidungen haben bekanntlich nach dem zitierten Urteil Steinike unmittelbare Wirkung), oder aber auf Artikel 93 Absatz 3, wenn die zur Finanzierung der Beihilfe bestimmte Abgabe von den nationalen Stellen angewendet worden ist, ohne die vorherige Genehmigung der Gemeinschaftsbehörden abzuwarten (vgl. Urteil Fédération nationale du commerce extérieur; wie bereits festgestellt, ist dieses Urteil insoweit besonders aufschlußreich, als der Gerichtshof als Antwort auf die vom französischen Conseil d' Etat formulierte genaue Frage im Kern anerkannt hat, daß ein Ministerialdekret, durch das eine Regelung über zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmte Abgaben auf innerstaatlicher Ebene durchgeführt wurde, gerade deshalb als rechtswidrig anzusehen war, weil es unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 in Kraft getreten war; vgl. ausserdem das Urteil Sanders zur Klage eines einer parafiskalischen Abgabe unterworfenen Abgabenpflichtigen auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben).

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Was die die Ausfuhr betreffenden Beiträge angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association, Slg. 1981, 735), daß derartige Abgaben nicht unter das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung fallen, wenn sie der Höhe nach mit der Abgabe übereinstimmen, mit der das gleiche Erzeugnis belastet wird, wenn es für den Binnenmarkt bestimmt ist.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Zum einen ist es nämlich nichts anderes als eine selbstverständliche Folge der mehrfach vom Gerichtshof anerkannten unmittelbaren Wirkung des Artikels 93 Absatz 3; zum anderen steht es gänzlich im Einklang mit der wesentlichen Bedeutung, die die Beachtung dieser Vorschrift für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Regelung über Beihilfen und für das Gleichgewicht auf dem Gemeinsamen Markt als solches hat (in diesem Sinne siehe zuletzt Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-1005).
  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91
    Was die parafiskalischen Abgaben angeht, ist der Alternativcharakter dieser beiden Gruppen von Regelungen vom Gerichtshof klar und genau bestätigt worden (siehe bereits Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, und zuletzt Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847, und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders, Slg. 1992, I-3899).
  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 09.06.1992 - C-228/90

    Simba u.a. / Ministero delle finanze

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.01.1981 - 32/80

    Kortmann

  • EuGH, 09.06.1992 - C-339/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

  • EuGH, 09.06.1992 - C-234/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

  • EuGH, 09.06.1992 - C-353/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

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