Rechtsprechung
EuGH, 14.10.2004 - C-173/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird
- Europäischer Gerichtshof
Spanien / Kommission
- EU-Kommission
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird
- EU-Kommission
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Landwirtschaft , Milcherzeugnisse
- Wolters Kluwer
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/411/EG der Kommission vom 12. März 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Spanien an als prioritär eingestufte Kuhmilcherzeuger gewährt hat ; Erforderlichkeit der ausdrücklichen Erlaubnis einer Beihilfe im Rahmen der ...
- Judicialis
Entscheidung 2002/411/EG der Kommission vom 12. März 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Spanien an als prioritär eingestufte Kuhmilcherzeuger gewährt hat; ; EGV Art. 36; ; Ver... ordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse Art. 23; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Spanien / Kommission
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Spanien / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002)905 final der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe zugunsten bestimmter, als prioritär eingestufter Milcherzeuger zum Erwerb von Referenzmengen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
- EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 23.02.1988 - 216/84
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
Es genüge, darzulegen, dass sie den Zielen entspreche, die dieser Verordnung zugrunde lägen, und dass sie weder irgendeine andere Vorschrift noch irgendeinen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletze (vgl. Urteile vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon, Slg. 1979, 2161, Randnr. 14, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnrn.16 Wie im Urteil Kommission/Frankreich, Randnummer 18, ausgeführt, unterliegen die Milcherzeugnisse einer gemeinsamen Marktorganisation.
Deshalb sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich in diesem Bereich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, die gemeinsame Politik der Gemeinschaft zu unterstützen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 18, Italien/Kommission, Randnr. 19, und Zoni, Randnr. 26).
- EuGH, 06.11.1990 - C-86/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
18 und 19, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285, Randnr. 26, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 19).Deshalb sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich in diesem Bereich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, die gemeinsame Politik der Gemeinschaft zu unterstützen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 18, Italien/Kommission, Randnr. 19, und Zoni, Randnr. 26).
- EuGH, 14.07.1988 - 90/86
Strafverfahren gegen Zoni
Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
18 und 19, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285, Randnr. 26, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 19).Deshalb sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich in diesem Bereich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, die gemeinsame Politik der Gemeinschaft zu unterstützen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 18, Italien/Kommission, Randnr. 19, und Zoni, Randnr. 26).
- EuGH, 20.06.2002 - C-313/99
Mulligan u.a.
Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
21 Insoweit kann dem Vorbringen der spanischen Regierung nicht gefolgt werden, dass es nach dem Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99 (Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719) nicht erforderlich sei, dass eine Beihilfe ausdrücklich durch die Verordnung Nr. 3950/92 erlaubt werde.Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge zutreffend hervorhebt, hat der Gerichtshof nämlich in dieser Rechtssache die in Rede stehende irische Regelung nur deshalb für rechtmäßig gehalten, weil sie unter die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 erlaubten Maßnahmen fiel (vgl. Urteil Mulligan u. a., Randnr. 29).
- EuGH, 26.06.1979 - 177/78
Pigs und Bacon Commission
Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
Es genüge, darzulegen, dass sie den Zielen entspreche, die dieser Verordnung zugrunde lägen, und dass sie weder irgendeine andere Vorschrift noch irgendeinen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletze (vgl. Urteile vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon, Slg. 1979, 2161, Randnr. 14, vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnrn.
- EuGH, 07.06.2007 - C-278/06
Otten - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG) …
8 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 3950/92 ermächtigt die Mitgliedstaaten zwar, eine oder mehrere der dort aufgeführten Maßnahmen einzeln oder zusammen zu erlassen, ermächtigt sie aber nicht, neue Arten von Maßnahmen in diesem Bereich vorzusehen (Urteil vom 14. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-173/02, Slg. 2004, I-9735, Randnr. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03
Kuipers
36 - Missverständlich ist insoweit das Urteil vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-173/02 (Spanien/Kommission,Slg. 2004, I-0000), in welchem das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Artikels 23 der Verordnung Nr. 804/68 (Anwendbarkeit des Beihilfenrechts im Regelfall, Unanwendbarkeit lediglich in ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fällen) scheinbar ins Gegenteil verkehrt wird: "Was die Beihilfen in diesem Sektor angeht, so sind nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 804/68 in Verbindung mit Artikel 36 EG die Bestimmungen der Artikel 87 EG, 88 EG und 89 EG auf die Erzeugung und Vermarktung von Milcherzeugnissen nur insoweit anwendbar, als eine derartige Anwendung in der Regelung, mit der die gemeinsame Marktorganisation errichtet wurde, vorgesehen ist" (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 17). - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-2/18
Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe
21 Vgl. z. B. Urteil vom 14. Oktober 2004, Spanien/Kommission (C-173/02, EU:C:2004:617, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Spanien / Kommission
- EU-Kommission
Spanien / Kommission
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird
- EU-Kommission
Spanien / Kommission
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Landwirtschaft , Milcherzeugnisse
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
- EuGH, 14.10.2004 - C-173/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.11.1990 - C-86/89
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
In den Urteilen Italien/Kommission(20), Kommission/Frankreich(21) und Strafverfahren gegen Zoni(22) scheine der Gerichtshof ein breiteres Verbot zugrunde zu legen.Im Urteil Italien/Kommission habe der Gerichtshof festgestellt, dass die nationale Maßnahme gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, da sie tatsächlich gegen die Zwecke der gemeinsamen Marktordnung verstoßen habe.
16 - Randnr. 45, in der das Urteil in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891) zitiert wird.
23 - Urteil Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 20, Randnr. 19, Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 21, Randnr. 18, Urteil Strafverfahren gegen Zoni, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 26.
- EuGH, 26.06.1979 - 177/78
Pigs und Bacon Commission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
So habe der Gerichtshof im Urteil Pigs and Bacon Commission(18) festgestellt, dass "die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft ... eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet [sind], sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können"(19).10 - Randnr. 38, in der das Urteil in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission, Slg. 1979, 2161) zitiert wird.
- EuGH, 23.02.1988 - 216/84
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
21 - Rechtssache 216/84 (Slg. 1988, 793). - EuGH, 14.07.1988 - 90/86
Strafverfahren gegen Zoni
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-173/02
22 - Rechtssache 90/86 (Slg. 1988, 4285).