Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2015 - C-174/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30178
EuGH, 29.10.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,30178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saudaçor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saudaçor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und ...

  • IWW

    Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 200... 6/112, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112, Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18, Verordnung Nr. 558/99, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Dienstleistungen einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital im Rahmen von Programm-Verträgen zur Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Saudaçor

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 1, EGRL 18/2004 Art 1 Abs 9
    Einrichtung des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaft, Mehrwertsteuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Saudaçor - Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA gegen Fazenda Pública

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Die Art. 9 und 13 dieser Richtlinie stecken den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer somit sehr weit (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff soll nämlich nicht den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definieren, sondern nimmt im Gegenteil eine Ausnahme von der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden allgemeinen Regel vor, nach der der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit dahin definiert ist, dass er alle gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und 77).

    Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 91).

  • EuGH, 21.05.2008 - C-456/07

    Mihal

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

    Was genau die erste der beiden in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen betrifft, d. h. diejenige der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Person, die der öffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen in Unabhängigkeit vornimmt, ohne in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Eigenschaft als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" nicht allein daraus fließen kann, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vornahme von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60, und Beschluss Gmina Wroclaw, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

    Daraus folgt, dass mangels Anhaltspunkten im Wortlaut selbst des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 die Systematik und der Zweck dieser Richtlinie sowie die Stellung zu berücksichtigen sind, die diese Bestimmung in dem von der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einnimmt (vgl. entsprechend Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung hauptsächlich die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten betrifft, die, obwohl sie wirtschaftlicher Art sind, eng mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang stehen (Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 31).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 23, und Beschluss Gmina Wroclaw, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache, dass die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 17, 19 und 22).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 23, und Beschluss Gmina Wroclaw, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 18).

    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60, und Beschluss Gmina Wroclaw, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Außerdem folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).
  • EGMR, 10.02.1983 - 7299/75

    ALBERT ET LE COMPTE c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 9 Abs. 2 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 7/2008/A über Rechtsvorschriften für den Sektor der öffentlichen Unternehmen der Autonomen Region Azoren (Decreto Legislativo Regional n.º 7/2008/A, Regime do sector público empresarial da Região Autónoma dos Açores) vom 5. März 2008 (Diário da República I, Serie A, Nr. 58 vom 24. März 2008, S. 1649) in Bezug auf regionale öffentliche Unternehmen.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteil Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
    In Anbetracht der Dauerhaftigkeit und Fortgesetztheit der Planungs- und Verwaltungsleistungen von Saudaçor kann der Umstand, dass dieser Ausgleich nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 36 und 37).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Die ursprüngliche Begründung des RFH zur Unselbständigkeit bei fehlendem "eigenen Willen" weist aus Sicht des vorlegenden Senats deutliche Parallelen zu den Überlegungen auf, die der EuGH in den --nach Ergehen der Vorlagebeschlüsse in BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428 und in BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 sowie nach dem EuGH-Urteil Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) ergangenen-- EuGH-Urteilen Gmina Wroclaw (EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 30 ff.) und Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14 (EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 60, 63 und 67) bei der Prüfung der Selbständigkeit angestellt hat.

    a) Dort hat der EuGH auf ein bestehendes Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH-Urteil Gmina Wroclaw, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 33, 34 und 36) sowie auf eine organschaftliche Verbindung (EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 67) abgestellt.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32).

    In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-182/17

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26).

    Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch mit Blick auf die Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 34).

    Sollte dieser tatsächliche Umstand bestätigt werden, würde sich daraus ergeben, dass der Umstand, dass diese Ausgleichszahlung gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 36).

    Die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs kann im Übrigen nicht durch den Umstand - wenn man davon ausgeht, dass er sich als wahr erweist - in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Vertrag Klauseln enthält, anhand deren unter bestimmten Umständen die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst werden kann, ebenso wenig wie durch die Tatsache, dass die Höhe dieser Ausgleichszahlung niedriger als der normale Marktpreis festgesetzt ist, sofern die Höhe der Ausgleichszahlung im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von NTN ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 38, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 45 und 46).

    Auch wenn im Übrigen das Ziel des Gemeinwohls, das mit bestimmten - insbesondere von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbrachten - Dienstleistungen verfolgt wird, im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insoweit berücksichtigt wird, als nach Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmte dieser Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden müssen, steht fest, dass die Tätigkeit, mit der NTN gemäß dem betreffenden Vertrag betraut ist, unter keine dieser Befreiungen fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus einer Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen, nämlich jener hinsichtlich der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der betreffenden Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen, auch wenn er für die Zwecke dieser Einstufung nicht ausschlaggebend ist, doch einen Hinweis darstellt, der für die Feststellung, dass diese Einrichtung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" einzustufen ist, sicher von Bedeutung ist, da er ein wesentliches Merkmal jedes Trägers öffentlicher Gewalt ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 58).

    In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Verbindung zwischen NTN und der Gemeinde Nagyszénás besteht, da dieses Unternehmen nicht durch eine von dieser Gemeinde erlassene Entscheidung errichtet wurde, in der die Dienste festgelegt würden, die für die Gemeinde zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 67).

    Vorbehaltlich der Prüfung dieser verschiedenen Gesichtspunkte des Sachverhalts und des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, bei der auch der Grundsatz berücksichtigt wird, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur eng auszulegen ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), zeigt sich, dass das betreffende Unternehmen nicht als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

    In Bezug auf die zweite in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt vornimmt, genügt der Hinweis, dass diese Voraussetzung in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) im vorliegenden Fall ebenso wenig erfüllt zu sein scheint.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

    Wie der EuGH im Urteil Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14 (EU:C:2015:733, Rz 36 ff. und 45 ff.) zudem entschieden hat, sind auch "Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten" Entgelt, steht eine Leistungserbringung im öffentlichen Interesse der Steuerbarkeit nicht entgegen und kommt den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG für die Mehrwertsteuer keine Bedeutung zu.

    bb) Der EuGH hat es im Urteil Saudaçor (EU:C:2015:733) für möglich gehalten, dass eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden kann, für die Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gilt.

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig war (vgl. EuGH-Urteile Fazenda Pública vom 14.12.2000 - C-446/98, EU:C:2000:691, Rz 17, m.w.N.; Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Rz 33, 69; BFH-Urteile vom 22.09.2005 - V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2.; in BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz 36; vom 10.02.2016 - XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 33 ff.).

    Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist "in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen (...), ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht" (EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz 53; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 74; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19), so dass die Art der Tätigkeit maßgeblich ist.

    Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Leitsatz 2; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 33, 74; National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15, EU:C:2017:28, Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19).

  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht

    Dies würde voraussetzen, dass eine solche Änderung real und nicht rein hypothetisch in Betracht kommt (EuGH-Urteil Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 901, Rz 74, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    c) Dabei ist unionsrechtlich zweifelsfrei, dass die Klägerin i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (vgl. dazu EuGH-Urteile Saudacor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Rz 70 ff.; Gmina Wroclaw vom 25.02.2021 - C-604/19, EU:C:2021:132, Rz 76 ff.).

    Dies kann im Wesentlichen auf die EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008 - C-288/07 (EU:C:2008:505), Saudacor (EU:C:2015:733, Rz 74) und National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15 (EU:C:2017:28, Rz 44) sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 24 und die tatsächlichen Feststellungen des FG gestützt werden.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 32; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Saudaçor vom 29.10.2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2015, 901, Rz 32; Ntp.

    Ebenfalls hat das FG berücksichtigt, dass der Umstand, dass die Zahlungen gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten des Klägers (bzw. von K) erfolgen, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (s. allgemein EuGH-Urteil Saudaçor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 36), zumal für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs unerheblich ist, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2011 - XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz 11; in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 35).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 - C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova vom 10. November 2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

  • VG Hannover, 08.03.2019 - 10 A 1522/17

    Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale

  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • EuGH, 19.12.2018 - C-51/18

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

    UBS Europe und Alain Hondequin, Holzem, und consorts - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Niedersachsen, 12.10.2023 - 5 K 45/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • FG Niedersachsen, 03.08.2023 - 5 K 136/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15063
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,15063)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,15063)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - C-174/14 (https://dejure.org/2015,15063)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saudaçor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 - Befreiung von der Steuerpflicht - Begriff "sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts" - Autonome Region Azoren - Von der Region in der Form einer Aktiengesellschaft gegründete ...

  • Betriebs-Berater

    Begriff "sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14
    32 - Urteile Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 25 bis 28 und 38), Kommission/Irland (C-554/07, EU:C:2009:464, Rn. 39) und Kommission/Niederlande (C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76).

    33 - Urteil Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 38).

    36 - Vgl. hierzu Urteile Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60), Kommission/Irland (C-554/07, EU:C:2009:464, Rn. 42) und Kommission/Spanien (C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 119) sowie Beschluss Gmina Wroc?‚aw (C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

    39 - Urteil Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 25).

    47 - Vgl. u. a. Urteile Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 16), Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (C-4/89, EU:C:1990:204, Rn. 8), Kommission/Frankreich (C-276/97, EU:C:2000:424, Rn. 40), Kommission/Irland (C-358/97, EU:C:2000:425, Rn. 38), Kommission/Vereinigtes Königreich (C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 50), Fazenda Pública (C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 17) und Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 21).

    52 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich (C-276/97, EU:C:2000:424, Rn. 39) und Isle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 19).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14
    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile T-Mobile Austria u. a. (C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 48), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 15) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und 39).

    23 - Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 8, 9 und 15), Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 26 und 28) sowie Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Urteile Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120, Rn. 11 und 12), Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 44), GFKL Financial Services (C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 18 und 19) sowie Serebryannay vek (C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. hierzu Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 49 und 51), wonach der Zusammenhang zwischen den von den öffentlichen Büros erbrachten Rechtshilfeleistungen und dem von den Empfängern zu entrichtenden Gegenwert in jenem Fall nicht die erforderliche Unmittelbarkeit aufwies, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für die Dienstleistungen und damit diese als wirtschaftliche Tätigkeiten ansehen zu können, da die Teilvergütung, die die Empfänger der Rechtshilfeleistungen an die öffentlichen Büros zahlten, nur teilweise vom tatsächlichen Wert der Dienstleistungen abhing.

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14
    14 - Vgl. im Hinblick auf Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie, der dem nunmehr geltenden Art. 13 der Richtlinie 2006/112 entspricht, Urteil Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 18).

    23 - Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 8, 9 und 15), Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 26 und 28) sowie Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 10), Kommission/Irland (C-358/97, EU:C:2000:425, Rn. 31) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 43).

    35 - Urteil Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    5 - Zu den Unterschieden zwischen einigen Sprachfassungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 und zur Analyse des Begriffs "sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts" vgl. meine Schlussanträge vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:430, Nrn. 68 bis 82).

    Vgl. in diesem Sinne meine Analyse der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in meinen Schlussanträgen vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:430, Nrn. 61 bis 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    22 Urteil vom 20. Juni 2013, Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 48 und 49); siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:430, Nr. 55).
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