Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2017 - C-174/16   

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https://dejure.org/2017,32599
EuGH, 07.09.2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,32599)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,32599)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,32599)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    H.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 - Rückkehr aus dem Elternurlaub - Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine gleichwertige oder ...

  • hensche.de

    Benachteiligung, Elternzeit, Beamte

  • doev.de PDF

    H. - Erfolglose Probezeit wegen Elternurlaubs

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 - Rückkehr aus dem Elternurlaub - Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine gleichwertige oder ähnliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    H.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 - Rückkehr aus dem Elternurlaub - Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine gleichwertige oder ...

  • zeit.de (Pressemeldung, 07.09.2017)

    Elternzeit hebt Beförderung nicht auf

  • lto.de (Pressebericht, 11.09.2017)

    Probezeit bei Elternurlaub von Beamten: Kind darf kein Karrierekiller sein

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückkehr aus dem Elternurlaub und der frühere Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss nach Rückkehr der Elternzeit gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Elternzeit darf nicht zum Wegfall der Beförderung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beförderung und Elternzeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3357
  • NVwZ 2018, 233
  • NZA 2017, 1381
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Darüber hinaus stehen die mit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer, die, wie sich aus Art. 151 AEUV ergibt, zu den mit der Sozialpolitik der Union verfolgten Zielen gehören (vgl. in diesem Sinne, zur Rahmenvereinbarung von 1995, Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 37).

    Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung soll unter demselben Blickwinkel verhindern, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, verloren gehen oder beschnitten werden, und gewährleisten, dass er sich im Anschluss an den Elternurlaub hinsichtlich dieser Rechte in derselben Situation befindet wie zu Beginn des Urlaubs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 39, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, lässt jedoch ein solcher Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträge die Mindestanforderungen der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, zu denen auch die in Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 genannten gehören, unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 45).

    Die Begriffe "Arbeitsplatz" und "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" in Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung müssen, da darin für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Bestimmungen und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 41).

    In Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der überarbeiteten Rahmenvereinbarung und der Richtlinie 2010/18 sowie des Umstands, dass Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung einen Grundsatz des Sozialrechts der Union zum Ausdruck bringt, dem besondere Bedeutung zukommt, und außerdem den Anspruch auf Elternurlaub konkretisiert, der im Übrigen in Art. 33 Abs. 2 der Charta als Grundrecht verankert ist, darf diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung mit der Wendung, dass die "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben", bestehen bleiben, alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile in Form von Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu Beginn des Elternurlaubs Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Abgesehen davon, dass sich dieses Ergebnis, wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bereits implizit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 12, 17, 32, 50 und 51), findet die gegenteilige Auffassung des Landes Berlin nämlich keine Stütze im Wortlaut der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, in deren Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 vom Recht auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz "[i]m Anschluss an den Elternurlaub" und vom Bestehenbleiben der Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hatte oder dabei war zu erwerben, "bis zum Ende des Elternurlaubs" die Rede ist.

    Das vorlegende Gericht wird folglich insbesondere zu prüfen haben, ob es dem Land Berlin in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens tatsächlich unmöglich war, zu gewährleisten, dass Frau H. im Anschluss an ihren Elternurlaub an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren kann, und, falls dies zu bejahen ist, darüber zu wachen haben, dass ihr, wie in Paragraf 5 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung gefordert, ein entsprechend ihrem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird, damit sie dort eine Probezeit unter Bedingungen fortsetzen kann, die auch den Anforderungen von Paragraf 5 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass es einem Arbeitgeber freisteht, für die Zwecke einer rationellen Bewirtschaftung seines Betriebs seine Dienststellen umzustrukturieren, doch hat er klargestellt, dass der Arbeitgeber dabei die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts einhalten muss (vgl. entsprechend, zur Rahmenvereinbarung von 1995, Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 36).

    Schließlich ist zu der Frage, ob die Übertragung eines gleichwertigen oder ähnlichen Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe von der vorherigen Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens abhängig gemacht werden darf, festzustellen, dass ein solches Erfordernis geeignet wäre, das einer Arbeitnehmerin wie der des Ausgangsverfahrens, die Elternurlaub in Anspruch genommen hat, zustehende Recht auszuhöhlen, das darin besteht, unter den in Paragraf 5 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen einen ähnlichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen, um dort eine Probezeit unter Bedingungen fortzusetzen, die auch den Anforderungen von Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 dieser Rahmenvereinbarung entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 54).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Paragraf 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung soll unter demselben Blickwinkel verhindern, dass aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, verloren gehen oder beschnitten werden, und gewährleisten, dass er sich im Anschluss an den Elternurlaub hinsichtlich dieser Rechte in derselben Situation befindet wie zu Beginn des Urlaubs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 39, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, lässt jedoch ein solcher Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträge die Mindestanforderungen der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, zu denen auch die in Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 genannten gehören, unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 45).

    Solche Bestimmungen sind somit inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 36).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-588/12

    Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Nähme man dem betreffenden Arbeitnehmer im Fall eines über die Mindestdauer von vier Monaten hinausgehenden Elternurlaubs die Gewähr, an den früheren Arbeitsplatz zurückkehren und die Rechte, die er erworben hatte oder dabei war zu erwerben, weiterhin in Anspruch nehmen zu können, hätte dies außerdem zur Folge, dass der Arbeitnehmer davon abgehalten würde, sich für eine Inanspruchnahme des ihm zustehenden Elternurlaubs zu entscheiden, wodurch die Wirksamkeit dieses Rechts sowie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2010/18 und der überarbeiteten Rahmenvereinbarung beeinträchtigt würden (Urteil vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 51) und damit dem Ziel der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen, entgegengewirkt würde (Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 40).

    In Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der überarbeiteten Rahmenvereinbarung und der Richtlinie 2010/18 sowie des Umstands, dass Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung einen Grundsatz des Sozialrechts der Union zum Ausdruck bringt, dem besondere Bedeutung zukommt, und außerdem den Anspruch auf Elternurlaub konkretisiert, der im Übrigen in Art. 33 Abs. 2 der Charta als Grundrecht verankert ist, darf diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 36).

  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Sie schließt somit alle Arbeitnehmer ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 28 bis 30).

    Das gilt auch für Vereinbarungen, die wie die überarbeitete Rahmenvereinbarung mit einer Richtlinie des Rates durchgeführt und dadurch integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Mit dieser Bestimmung wird folglich sichergestellt, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Anschluss an den Elternurlaub zu den Bedingungen erfolgt, die bestanden, als der Elternurlaub angetreten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nähme man dem betreffenden Arbeitnehmer im Fall eines über die Mindestdauer von vier Monaten hinausgehenden Elternurlaubs die Gewähr, an den früheren Arbeitsplatz zurückkehren und die Rechte, die er erworben hatte oder dabei war zu erwerben, weiterhin in Anspruch nehmen zu können, hätte dies außerdem zur Folge, dass der Arbeitnehmer davon abgehalten würde, sich für eine Inanspruchnahme des ihm zustehenden Elternurlaubs zu entscheiden, wodurch die Wirksamkeit dieses Rechts sowie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2010/18 und der überarbeiteten Rahmenvereinbarung beeinträchtigt würden (Urteil vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 51) und damit dem Ziel der überarbeiteten Rahmenvereinbarung, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen, entgegengewirkt würde (Urteil vom 27. Februar 2014, Lyreco Belgium, C-588/12, EU:C:2014:99, Rn. 40).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-632/15

    Popescu

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Weichen die Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Weichen die Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung das innerstaatliche Recht bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräumt, zu schützen haben, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet lassen (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • EuGH, 16.06.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

    In diesem Kontext ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräumt, zu schützen haben, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet lassen (Urteil vom 7. September 2017, H., C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

    Deshalb dürfe die Bestimmung "nicht restriktiv ausgelegt werden" (- C-116/08 - [Meerts] Rn. 42; ebenso 7. September 2017 - C-174/16 - Rn. 44 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Zur Anwendbarkeit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf Beamte vgl. Urteil vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 38), und vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

    Vgl EuGH, Urteile vom 7. September 2017 - C-174/16 -, juris Rn. 70, vom 25. November 2010 - C 429/09 -, a. a. O., juris Rn. 40, und vom 14. Oktober 2010 - C 243/09 -, a. a. O. juris Rn. 63.
  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Wie sich nämlich aus dem ersten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/18 ergibt, verpflichten sich die von den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen repräsentierten Sozialpartner mit der Rahmenvereinbarung, durch Mindestvorschriften über den Elternurlaub Maßnahmen zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, H., C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29 und 30).

    Die mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele stehen somit im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer, die, wie sich aus Art. 151 AEUV ergibt, zu den mit der Sozialpolitik der Union verfolgten Zielen gehören (vgl. Urteil vom 7. September 2017, H., C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Sachsen, 27.03.2023 - 2 Sa 194/21

    Eingruppierung - Stufenzuordnung - Benachteiligungsverbot - Elternzeit

    Das gilt insbesondere dann, wenn die nationalen Vorschriften zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels nicht erforderlich sind (vgl. zum Ganzen die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 07.09.2017, Az. C-174/16, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto

    42 Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

    26 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2010, Gassmayr (C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45), vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn.69), sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 72).
  • VG Hannover, 31.03.2020 - 13 B 1079/20

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Antrag auf Wiederherstellung der

    Es spricht einiges dafür, dass ein "Recht" in diesem Sinne auch die vor der Elternzeit durch eine Verlängerung der Probezeit erlangte Möglichkeit ist, sich innerhalb der verlängerten Probezeit doch noch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu bewähren (vgl. ausführlich zu § 5 Nr. 1 und 2 der genannten Rahmenvereinbarung: EuGH, Urt. v. 7. September 2017 - C 174/16).
  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 247/15

    Verwendungszulage - Beweislast; Darlegungslast; Elternzeit; haushaltsrechtliche

    § 5 Nr. 2 der am 18.06.2009 geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden: überarbeitete Rahmenvereinbarung), die im Anhang der RL 2010/18/EU des Rates vom 08.03.2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der RL 96/34/EG (ABl. 2010 L 68, ABLEU Jahr 2010 L Seite 13) wiedergegeben ist, sieht vor, dass "[d]ie Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, [...] bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen [bleiben]." Die überarbeitete Rahmenvereinbarung ist auch auf Beamte anzuwenden (vgl. EuGH (2. Kammer), Urt. v. 07.09.2017 - C-174/16 (H/Berlin), Rn. 34).
  • VG München, 15.11.2022 - M 5 K 20.3819

    Anrechnung von Reisezeiten auf Arbeitszeit

  • VG Wiesbaden, 16.12.2022 - 3 K 888/18

    Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 Hess. Urlaubsverordnung in der vom

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Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11624
Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,11624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,11624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - C-174/16 (https://dejure.org/2017,11624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    H.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Begriff der "erworbenen Rechte oder Anwartschaften" - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Regelung eines Mitgliedstaats, die von Rechts ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Begriff der 'erworbenen Rechte oder Anwartschaften' - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Regelung eines Mitgliedstaats, die von Rechts ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    So deutet bei einer Auslegung des Urteil Meerts(18), in dem sich der Gerichtshof zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Arbeitnehmers während seines Elternurlaubs geäußert hat, nichts auf eine solche Beschränkung hin.

    18 Urteil vom 22. Oktober 2009 (C-116/08, EU:C:2009:645).

    19 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39).

    20 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645).

    24 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 43).

    27 Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts (C-116/08, EU:C:2009:645, Rn. 47).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    21 Urteile vom 16. September 2010 (C-149/10, EU:C:2010:534) bzw. vom 20. Juni 2013 (C-7/12, EU:C:2013:410).

    22 Vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 50 und 51).

    Außerdem ist der Gerichtshof selbst nicht von einer solchen Begrenzung ausgegangen: vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 32).

    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der nationalen Gerichte, eine solche Feststellung zu treffen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. auch Urteile vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 18. März 2014, Z. (C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 41).

  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    14 Vgl. Urteil vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 37 und 63).

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 27 bis 30), und vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 29).

    21 Urteile vom 16. September 2010 (C-149/10, EU:C:2010:534) bzw. vom 20. Juni 2013 (C-7/12, EU:C:2013:410).

    22 Vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 50 und 51).

    Außerdem ist der Gerichtshof selbst nicht von einer solchen Begrenzung ausgegangen: vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 32).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    48 Vgl. zur Richtlinie 2006/54 Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Ebenfalls zur Richtlinie 2006/54 vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 49).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    Vgl. auch Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 53).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    41 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 39).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    Vgl. auch Urteil vom 6. März 2014, Napoli (C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Vorschrift darstellt, um vom Einzelnen einem Mitgliedstaat gegenüber geltend gemacht zu werden, weil sie allgemein und unmissverständlich jede Diskriminierung ausschließt (vgl. Urteil vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 46 bis 48).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    15 Vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 27 bis 30), und vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 29).

    35 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 12).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    23 Im Licht dessen, was der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447), entschieden hat, gelten die Erwägungen, die der Gerichtshof zur Richtlinie 96/34 und zu der im Anhang dieser Richtlinie wiedergegebenen Rahmenvereinbarung angestellt hat, auch in Bezug auf die Richtlinie 2010/18 und die überarbeitete Rahmenvereinbarung, da Letztere keine Änderungen eingeführt hat, was bei dem Schutz, der Arbeitnehmern zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus dem Elternurlaub gewährt wird, der Fall ist (für einen Vergleich siehe Paragraf 2 Nrn. 5 und 6 der Rahmenvereinbarung einerseits und Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung andererseits).

    Die Schwierigkeiten, denen Frau H. bei ihrer Rückkehr begegnet ist, hängen jedoch nicht unmittelbar mit ihrem Mutterschaftsurlaub zusammen, sondern liegen vielmehr zeitlich nach ihrem Elternurlaub, der ein spezifischer Urlaub und von den Urlauben zu unterscheiden ist, die in den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/54 genannt werden (zu den Besonderheiten des Mutterschaftsurlaubs im Verhältnis zum Elternurlaub vgl. in einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
    Die Schwierigkeiten, denen Frau H. bei ihrer Rückkehr begegnet ist, hängen jedoch nicht unmittelbar mit ihrem Mutterschaftsurlaub zusammen, sondern liegen vielmehr zeitlich nach ihrem Elternurlaub, der ein spezifischer Urlaub und von den Urlauben zu unterscheiden ist, die in den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/54 genannt werden (zu den Besonderheiten des Mutterschaftsurlaubs im Verhältnis zum Elternurlaub vgl. in einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 18.03.2014 - C-167/12

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Zur Anwendbarkeit der überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf Beamte vgl. Urteil vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2014, TSN und YTN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 38), und vom 7. September 2017, H. (C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 29).

    54 Vgl. Nr. 20 meiner Schlussanträge in der Rechtssache H. (C-174/16, EU:C:2017:306).

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