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   EuGH, 28.10.2010 - C-175/09   

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EuGH, 28.10.2010 - C-175/09 (https://dejure.org/2010,2699)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2010 - C-175/09 (https://dejure.org/2010,2699)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - C-175/09 (https://dejure.org/2010,2699)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Axa UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für ...

  • EU-Kommission PDF

    Axa UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für ...

  • EU-Kommission

    Axa UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für ...

  • Wolters Kluwer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters [Zahnärztliche Verrechnungsstelle]; Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen AXA UK plc

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; [Keine] Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters [Zahnärztliche Verrechnungsstelle]; Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen ...

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; [Keine] Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters [Zahnärztliche Verrechnungsstelle]; Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen AXA ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einziehung von Geldforderungen für einen Unternehmer über eine Bank sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen sind keine steuerfreien Finanzdienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Axa UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Einziehung von Forderungen - Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung - Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für ...

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung von Zahlungsplänen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Mai 2009 - Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs/AXA UK plc

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Bank; Dienstleistung; Geld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2487
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert werden (vgl. Urteile SDC, Randnrn. 32 und 56, vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 64, sowie Swiss Re Germany Holding, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Sechste Richtlinie keine Definition des Begriffs "Einziehung von Forderungen" enthält, ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 a. E. der Sechsten Richtlinie in seinem Kontext zu betrachten und nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie allgemein nach der Systematik dieser Richtlinie auszulegen (Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, Slg. 1989, 2763, Randnr. 11, und vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 10).

    Während die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als Ausnahmen von der allgemeinen Geltung der Mehrwertsteuer eng auszulegen sind, ist der Begriff "Einziehung von Forderungen" als Ausnahme von einer solchen von der Geltung der Mehrwertsteuer abweichenden Bestimmung, die dazu führt, dass die von ihr erfassten Umsätze gemäß der Grundregel, auf der die Sechste Richtlinie beruht, der Besteuerung unterliegen, weit auszulegen (vgl. Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich der Begriff "Einziehung von Forderungen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie auf finanzielle Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu erwirken (vgl. Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 78).

    Außerdem ist das Factoring, das in all seinen Formen vom Begriff der "Einziehung von Forderungen" umfasst ist (vgl. Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 77), nicht auf Forderungen beschränkt, hinsichtlich deren sich der Schuldner bereits mit der Zahlung in Rückstand befindet.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    48 f., sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 34).

    18 und 19, sowie Don Bosco Onroerend Goed, Randnrn.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, sowie Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 38).

    Bei der Auslegung dieser Begriffe ist jedoch darauf zu achten, dass der in Rede stehenden Befreiung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, Future Health Technologies, Randnr. 30, sowie vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 20).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Was sodann die Frage betrifft, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 38, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 15, vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 33, und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert werden (vgl. Urteile SDC, Randnrn. 32 und 56, vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 64, sowie Swiss Re Germany Holding, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Steuerbefreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Randnr. 38, Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 22, sowie Swiss Re Germany Holding, Randnr. 46).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Was sodann die Frage betrifft, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 38, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 15, vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 33, und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).

    25 und 27, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, sowie Abbey National, Randnr. 70, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Was sodann die Frage betrifft, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 38, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 15, vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 33, und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).

    Bei der Auslegung dieser Begriffe ist jedoch darauf zu achten, dass der in Rede stehenden Befreiung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, Future Health Technologies, Randnr. 30, sowie vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    18 und 20, vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnrn.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Part Service, Randnrn. 51 und 53, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnrn.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Da diese Dienstleistung mehrere Handlungen umfasst, ist zunächst zu prüfen, ob in mehrwertsteuerlicher Hinsicht, insbesondere für die Auslegung der Bestimmung, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, Denplan ihren Kunden mehrere voneinander verschiedene und selbständige Leistungen erbringt, die getrennt zu beurteilen sind, oder eine komplexe, aus mehreren Elementen zusammengesetzte Leistung, die eine Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnrn.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, sowie Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 38).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Was sodann die Frage betrifft, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 38, vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 15, vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 33, und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).

    Die Steuerbefreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Randnr. 38, Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 22, sowie Swiss Re Germany Holding, Randnr. 46).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-171/00

    Libéros / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    72, 73 und 75, sowie entsprechend Urteil vom 15. Januar 2002, Libéros/Kommission, C-171/00 P, Slg. 2002, I-451, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Part Service, Randnrn. 51 und 53, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Die fraglichen Dienstleistungen werden nur dann als von der Steuer befreiter Umsatz eingestuft, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteil Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Am 28. Oktober 2010 erließ der Gerichtshof das Urteil AXA UK(5) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Dienstleistungen der Denplan Ltd, einer Wettbewerberin von DPAS, die ebenfalls Zahlungspläne für Zahnbehandlungen für Rechnung von Zahnärzten anbot.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den Begriff "Einziehung von Forderungen" nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt? Stellt insbesondere eine solche Dienstleistung, die (wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK [C-175/09, EU:C:2010:646], zu derselben oder einer sehr ähnlichen Dienstleistung entscheiden hat) eine "Einziehung von Forderungen" darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache AXA UK den Zahnärzten) gegenüber erbracht würde, auch dann eine "Einziehung von Forderungen" dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall den Patienten) gegenüber erbracht wird?.

    Angesichts der Fragen des vorlegenden Gerichts und aus Gründen der Transparenz möchte ich betonen, dass mir diese Auslegung nicht mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil AXA UK(9) vereinbar erscheint, was die Einstufung als "Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr" anbelangt (Abschnitt B).

    Diese Auslegung wird meines Erachtens auch durch die Urteile Bookit(24) und National Exhibition Centre(25) bestätigt, die nach dem Urteil AXA UK(26) ergangen sind und Dienstleistungen betrafen, die enger mit Umsätzen im Überweisungsverkehr im Zusammenhang standen als die Leistungen, um die es in dem letztgenannten Urteil und im Ausgangsrechtsstreit ging bzw. geht.

    Zu der im Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK (C - 175/09, EU:C:2010:646), zugrunde gelegten Einstufung als "Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr".

    Um die Fragen des vorlegenden Gerichts umfassend zu beantworten, muss ich noch auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil AXA UK(32) hinsichtlich der Qualifizierung als "Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr" eingehen.

    Somit wird durch das Urteil AXA UK(36) die Frage aufgeworfen, ob der Gerichtshof den Begriff "Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr" derart ausweiten wollte, dass er auch Umsätze einschließt, die als solche nicht zur Übertragung einer Geldsumme führen.

    Schließlich hat der Gerichtshof seine klassische, auf das Kriterium der Übertragung einer Geldsumme gegründete Rechtsprechung in den Urteilen Bookit(38) und National Exhibition Centre(39) bestätigt, die nach dem Urteil AXA UK(40) ergangen sind.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die im Urteil AXA UK(42) zugrunde gelegte Lösung nicht auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden und daher zu entscheiden, dass eine Dienstleistung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende keinen "Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

    Diese Antwort ist auch dann einschlägig, wenn der Gerichtshof entgegen dem, was ich oben in den Abschnitten A und B vorgeschlagen habe, entscheiden sollte, in der vorliegenden Rechtssache die im Urteil AXA UK(49) zugrunde gelegte Lösung anzuwenden.

    3 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    5 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    6 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    9 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    13 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    26 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    32 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    35 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    36 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    37 Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 28).

    40 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    42 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    45 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

    49 Urteil vom 28. Oktober 2010 (C-175/09, EU:C:2010:646).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, eng auszulegen, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. insbesondere Urteile vom 30. September 2010, EMI Group, C-581/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C-175/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach der Vorlageentscheidung läuft das Lastschriftverfahren "in der Sache genauso ab wie das in den Rn. 7 bis 11 des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), beschriebene".

    Am 28. Oktober 2010 erließ der Gerichtshof das Urteil Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), das die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Dienstleistungen betrifft, die von der Denplan Ltd angeboten wurden, einer Wettbewerberin von DPAS, die ebenfalls Zahlungspläne für Zahnbehandlungen für Rechnung von Zahnärzten verwaltete.

    Daher informierte DPAS ihre Zahnarztkunden mit einem an sie gerichteten Schreiben vom 8. September 2011 darüber, dass sie, um ihre Gebühren infolge des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), nicht zu erhöhen, bestimmte "rein verwaltungstechnische Änderungen" vornehmen werde, die keine Auswirkungen auf die Beträge, die ihnen oder ihren Patienten in Rechnung gestellt würden, und "keinen praktischen Unterschied im Vergleich zu den bisherigen Vereinbarungen" bedeuteten.

    Es bestätigte auch, dass keine missbräuchliche Praxis vorliege, und bezog sich dabei insbesondere auf die Tatsache, dass gemäß Rn. 73 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), ein Steuerpflichtiger das Recht habe, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen halte, und dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine künstliche Gestaltung vorliege, mit der beabsichtigt werde, den Folgen des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zu entgehen.

    Es ist der Ansicht, dass das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), das Vorbringen von DPAS stütze, wonach diese Dienstleistungen einen Umsatz im Zahlungsverkehr darstellten und daher gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie mehrwertsteuerbefreit seien.

    Das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da DPAS Dienstleistungen an die Patienten und nicht an die Zahnärzte erbringe.

    Wenn jedoch davon auszugehen sei, dass DPAS Überweisungsdienste für die Zahnärzte erbringe, wären die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), anwendbar und die in Rede stehende Dienstleistungserbringung müsste als Einziehung von Forderungen eingestuft werden, da ansonsten der Grundsatz der Steuerneutralität verletzt würde.

    DPAS macht hingegen geltend, dass gemäß den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), die in Rede stehende Dienstleistung ein Umsatz im Zahlungsverkehr sei, aber keine Einziehung von Forderungen darstelle, da sie seit dem 1. Januar 2012 an die Schuldner erbracht werde.

    Die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), einerseits und das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), andererseits seien u. a. unter Berücksichtigung der bedeutenden tatsächlichen Unterschiede in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, miteinander vereinbar.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den Begriff "Einziehung von Forderungen" nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt? Stellt insbesondere eine solche Dienstleistung, die (wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK [C-175/9, EU:C:2010:646], zu derselben oder einer sehr ähnlichen Dienstleistung entscheiden hat) eine "Einziehung von Forderungen" darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache Axa UK den Zahnärzten) gegenüber erbracht würde, auch dann eine "Einziehung von Forderungen" dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall den Patienten) gegenüber erbracht wird?.

    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, sondern davon, dass die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36).

    Ferner fragt sich das vorlegende Gericht nach der Relevanz des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), für die vorliegende Rechtssache.

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    b) Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL erfassen nur Finanzumsätze (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, HFR 2007, 615, Rz 22; AXA UK vom 28. Oktober 2010 C-175/09, EU:C:2010:646, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 265, Rz 26; BFH-Beschluss vom 25. April 2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, Rz 20), auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten ausgeführt werden müssen (vgl. EuGH-Urteil SDC vom 5. Juni 1997 C-2/95, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 30 ff., 48, 56 f.; BFH-Urteile vom 27. August 1998 V R 84/97, BFHE 187, 64, BStBl II 1999, 106, unter II.1.b, Rz 17 f.; vom 30. März 2011 XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz 31; s.a. Abschn. 4.8.7 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 66; CSC Financial Services, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz 25 f.; AXA UK, EU:C:2010:646, UR 2011, 265, Rz 27; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 39; s.a. Abschn. 4.8.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert werden (vgl. Urteile SDC, Rn. 32 und 56, und vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, Slg. 2010, I-10701, Rn. 26).

    Die Steuerbefreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Rn. 38, und Axa UK, Rn. 26).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (2) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erfassen nur Finanzumsätze (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 22; AXA UK vom 28.10.2010 - C-175/09, EU:C:2010:646, Rz 26; BFH-Beschluss vom 25.04.2013 - XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23), auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten ausgeführt werden müssen (vgl. EuGH-Urteile SDC vom 05.06.1997 - C-2/95, EU:C:1997:278, Rz 30 ff., 48, 56 f.; AXA UK, EU:C:2010:646, Rz 26, m.w.N.; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 36; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 45; BFH-Urteile vom 27.08.1998 - V R 84/97, BFHE 187, 64, BStBl II 1999, 106, unter II.1.b; vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz 31; in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23).
  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt

    bb) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte, auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. EuGH-Urteile vom 19. April 2007 C-455/05 --Velvet & Steel Immobilien--, Slg. 2007, I-3225, BFH/NV Beilage 2007, 294, Rz 22; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, Rz 46; vom 28. Oktober 2010 C-175/09 --AXA UK--, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 265, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 119, Rz 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 ff.), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 44 ff.), vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 ff.), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 ff.), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 31 und 45).

    66 Vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 49, 58 und 72 bis 80), sowie vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 29 bis 36).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

  • BFH, 25.04.2013 - XI B 123/12

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

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    § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • EuG, 06.02.2019 - T-580/17

    Karp / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

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