Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.1995 - C-175/94   

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https://dejure.org/1995,2894
EuGH, 30.11.1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,2894)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,2894)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,2894)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 9 Absatz 1
    1. Freizuegigkeit; Ausnahmen; Ausländerrechtliche Entscheidung; Entscheidung über die Entfernung eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, aus dessen Hoheitsgebiet; Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die zuständige ...

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern; Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit bei Ausländern; Entfernung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1
    1. Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung über die Entfernung eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, aus dessen Hoheitsgebiet - Verfahren der Prüfung und Stellungnahme durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/94
    Der Betroffene muß sich vor der erstgenannten Stelle entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder vertreten lassen können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 62).

    Entscheidend ist, daß eindeutig feststeht, daß die Stelle ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt und dabei weder unmittelbar noch mittelbar der Kontrolle durch die Behörde unterliegt, die für den Erlaß der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist, und daß sie ein Verfahren anwendet, das es dem Betroffenen ermöglicht, sich unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verteidigen (Urteile Dzodzi, a. a. O., Randnr. 65, und Adoui und Cornuaille, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/94
    17 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, soll das Tätigwerden der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmässigkeit der beabsichtigten Maßnahme ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (Urteile vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15, und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12).

    25 Hinsichtlich der Form der Stellungnahme der zuständigen Stelle ergibt sich aus den Zielen des durch die Richtlinie vorgesehenen Systems, daß diese Stellungnahme dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden muß; die Richtlinie verlangt aber nicht, daß in der Stellungnahme die Namen der Mitglieder der Stelle oder ihre Eigenschaft angegeben werden (Urteil Adoui und Cornuaille, a. a. O., Randnr. 18); diese Angaben sind nur insoweit von Bedeutung, als sie es dem nationalen Gericht ermöglichen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Stelle zu beurteilen.

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/94
    Die Verwaltungsbehörde darf ihre Entscheidung ausser in dringenden Fällen erst treffen, nachdem die zuständige Stelle ihre Stellungnahme abgegeben hat (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 17, und Dzodzi, a. a. O., Randnr. 62).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-175/94
    17 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, soll das Tätigwerden der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmässigkeit der beabsichtigten Maßnahme ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (Urteile vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15, und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Denn die Unterscheidung zwischen Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL 64/221/EWG würde aufgegeben, wenn auch in den Fällen des Abs. 1 die Stellungnahme der zuständigen Stelle nach dem Erlass der Entscheidung abgegeben werden könnte, lediglich unter der Voraussetzung, dass die Verwaltungsbehörde oder auch ein Gericht diese Entscheidung nach Abgabe von Erklärungen noch überprüfen und ggf. ändern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 a.a.O., RdNr. 20).

    In dem Urteil vom 22.5.1980 hat der Europäische Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, Art. 9 der Richtlinie zum Ausgleich eine "erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen", durch die zuständige Stelle fordert (EuGH, Urteil vom 22.5.1980 a.a.O. RdNr. 12); er hat diese Formulierung auch in späteren Entscheidungen übernommen (EuGH, Urteile vom 30.11.1995 a.a.O. RdNr. 17; vom 17.6.1997 a.a.O. RdNr. 34).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    34, 35; vom 30.11.1995 Az. C-175/94 RdNr. 17; vom 29.4.2004 Az. 482/01 RdNr. 106).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-482/01

    DIE GENERALANWÄLTIN ÄUSSERT SICH ZUR BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, DIE

    - Urteile in den Rechtssachen 115/81 und 116/81 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 12, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).

    - Urteile in der Rechtssache 48/75 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 59, vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 17), in der Rechtssache 131/79 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 12, in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15, in den verbundenen Rechtssachen 297/88 und C-197/89 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 62, in der Rechtssache C-175/94 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 17, in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 34, und in der Rechtssache C-357/98 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 31. Daraus ergibt sich eine Warteverpflichtung der Stelle, die die Entscheidung über die freiheitsbeschränkende Maßnahme, etwa die Ausweisung, trifft.

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeitder Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nachArtikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umständeeinschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahmerechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (sieheUrteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585,Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in derRechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Mann Singh

    110 Wie der Gerichtshof im Urteil Gallagher ausgeführt hat, "besteht der Unterschied zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 9 gerade darin, daß in den von Absatz 1 erfassten Fällen die Stellungnahme dem Erlaß der Entscheidung vorausgehen muß, während in den von Absatz 2 erfassten Fällen die Stellungnahme nach dem Erlaß der Entscheidung und nur auf Antrag des Betroffenen eingeholt wird, falls er die Entscheidung anficht".(40).

    (39) - Berücksichtigt werden müssen die folgenden Ausführungen des Urteils vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253): "Somit bezieht sich Artikel 9 Absatz 1 auf den Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich bereits rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98

    Kaba

    112: - Vgl. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94 (Gallagher, Slg. 1995, I-4253), Shingara und Radiom, Pereira Roque sowie Calfa.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2004 - 13 S 585/04

    Aussetzung bei Bedeutsamkeit eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für

    Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG fordert dabei bei Vorliegen eines dieser drei besonderen Fälle die Einschaltung einer zuständigen Stelle vor Erlass der ausländerrechtlichen Maßnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C 175/94 -, Sammlung 1995, I-4253, RdNr. 20).
  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 8 N 131.02

    Ausweisung, EU-Bürger, Italien, Freizügigkeit, Vorverfahren,

    Allerdings kann Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie es der Verwaltungsbehörde - von den hier nicht gegebenen dringenden Fällen abgesehen - verbieten, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu treffen, bevor eine zuständige Stelle ihre Stellungnahme abgegeben hat (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-175/94 - [Gallagher], EuGHE 1995 I-4253 [4279 f.]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-171/96

    Rui Alberto Pereira Roque gegen His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey.

    Schließlich bestimmt Artikel 9 - falls kein Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Maßnahme beschränkt ist oder keine aufschiebende Wirkung hat -, daß ein von Ausweisung bedrohter Gemeinschaftsangehöriger beanspruchen kann, daß sein Fall vor Durchführung der Maßnahme von einer unabhängigen Stelle des Gastlandes geprüft wird, bei der die volle Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253).
  • VG München, 21.03.2001 - M 28 K 00.2115

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung eines griechischen

    Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung der "zuständigen Stelle" soll in Fällen, in denen die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (st. Rspr. des EuGH, z.B. Urteil vom 22.05.1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585; vom 30.11.1995, Rs. C-175/94 , Slg. 1995, I-4253).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,26903
Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,26903)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.10.1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,26903)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1995 - C-175/94 (https://dejure.org/1995,26903)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte: John Gallagher.

    Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Vorherige Stellungnahme der zuständigen Stelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94
    (4) - Rechtssache 98/79 (Pecastaing/Belgien, Slg. 1980, 691, insbes. 722, 723 f.).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94
    (5) - Rechtssache 131/79 (Slg. 1980, 1585).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94
    Für den Fall, daß die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen, muß die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Stellungnahme der $zuständigen Stelle" eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmässigkeit der beabsichtigten Maßnahme erlauben, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird ..." (Randnr. 12)Er hat ausserdem auf das"in Artikel 9 Absatz 1 genannte Erfordernis, daß vor dem Erlaß einer Ausweisungsmaßnahme die Stellungnahme einer $zuständigen Stelle" einzuholen ist" (Randnr. 14, Hervorhebung von mir),hingewiesen.Schließlich hat der Gerichtshof letzthin im Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi)(6) zu der Stellungnahme der "zuständigen Stelle" ausgeführt:"Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 vom 25. Februar 1964 soll den Personen eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie gewährleisten, denen gegenüber eine Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis getroffen wird, oder Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, die durch eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet betroffen sind.
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