Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.1992 - C-177/90   

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https://dejure.org/1992,395
EuGH, 10.01.1992 - C-177/90 (https://dejure.org/1992,395)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.1992 - C-177/90 (https://dejure.org/1992,395)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 1992 - C-177/90 (https://dejure.org/1992,395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Zusätzliche Abgabe für Milch

  • EU-Kommission

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 316 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    1987, 2755, Randnr. 33; Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 23, und in der Rechtssache 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 12).

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13, vom 28. April 1988, a. a. O.).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    1987, 2755, Randnr. 33; Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 23, und in der Rechtssache 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 12).

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13, vom 28. April 1988, a. a. O.).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. z. B. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    Schließlich verstößt die so ausgelegte Regelung auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-467, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.06.1989 - 113/88

    Leukhardt / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    Wie der Gerichtshof zuletzt im Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 (Leukhardt, Slg. 1989, 1991, Randnr. 13) entschieden hat, lassen Struktur und Ziel der vorliegend erörterten Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt.
  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus EuGH, 10.01.1992 - C-177/90
    Schließlich verstößt die so ausgelegte Regelung auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-467, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    67 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. Urteile vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 18, und vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 27) und der verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9, und Urteil Wuidart u. a., a. a. O., Randnr. 13).

    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, sowie Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

    (20) - Vgl. Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).

    (38) - Vgl. das bereits (in Fußnote 34) zitierte Urteil Erpelding, Randnr. 26, und das bereits (in Fußnote 20) zitierte Urteil Kühn, Randnr. 17.

    (41) - Siehe aus der neueren Rechtsprechung das bereits (in Fußnote 32) zitierte Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 22, und das ebenfalls bereits (in Fußnote 33) zitierte Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 78. Vgl. auch das (in Fußnote 20 zitierte) Urteil Kühn, Randnr. 16, das (in Fußnote 29 zitierte) Urteil Von Deetzen II, Randnr. 28, das (in Fußnote 40 zitierte) Urteil Wachauf, Randnr. 18, das (in Fußnote 37 zitierte) Urteil Schräder, Randnr. 15, und schließlich das Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727, insbesondere Randnrn. 23 und 32).

    (42) - Siehe insbesondere das (in Fußnote 20 zitierte) Urteil Kühn, Randnr. 17.

    (44) - Vgl. das (in Fußnote 20 zitierte) Urteil Kühn, Randnr. 17. Vgl. auch die Urteile vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 258/81 (Metallurgiki Halyps, Slg. 1982, 4261, Randnr. 13) und vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Gröp, Slg. 1985, 2831, Randnr. 29), wonach nicht angenommen werden kann, daß Produktionseinschränkungen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage vorgeschrieben werden, deshalb eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellen, weil sie die Rentabilität oder den Bestand bestimmter Unternehmen beeinträchtigen können.

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

    Aus der zwischenzeitlich ergangenen und in dem Begleitschreiben vom 29. September 1994 auch zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 10. Januar 1992 - Rs C-177/90; referiert von BVerwGE 102, 113, 116) ergibt sich nichts anderes, weil mit ihr nur entschieden worden ist, daß Personen in der Situation des Klägers unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf eine Referenzmenge nicht herleiten können (siehe hierzu BVerwGE 102, 113, 116).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,21155
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90 (https://dejure.org/1991,21155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.1991 - C-177/90 (https://dejure.org/1991,21155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 1991 - C-177/90 (https://dejure.org/1991,21155)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ralf-Herbert Kühn gegen Landwirtschaftskammer Weser-Ems.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.06.1987 - 424/85

    Frico / Voedselvoorzienings In- en Verkoopbureau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    1982, 2745, Randnr.27; das Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27; sowie das Urteil vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33).

    Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (siehe das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 22; das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48; sowie das Urteil Frico, a. a. O., Randnr. 33).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    In Ihrem Urteil Wachauf ( 2 ) waren Sie mit dem Fall einer Verpächterin konfrontiert, die auf dem verpachteten Hof niemals selbst Milchwirtschaft betrieben hatte, und in dem außerdem die essentiellen Bestandteile eines Milcherzeugungsbetriebs, nämlich das Milchvieh und die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Einrichtungen stets im Eigentum des Pächters gestanden hatten.

    ( 2 ) Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609).

  • EuGH, 10.07.1991 - C-90/90

    Neu u.a. / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    Die Festsetzung der einem Erzeuger zugeteilten Referenzmenge auf einem so niedrigen Niveau läßt sich nämlich nicht damit rechtfertigen, daß darüber gewacht werden muß, daß die Mengen an Milch und Milcherzeugnissen, die auf den Markt gebracht werden, nicht die von der Gemeinschaft garantierte Gesamtmenge übersteigen (vergleiche sinngemäß Urteil vom 10. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-90/90 und C-91/90, Jean Neu u. a., Slg. 1991, I-3617, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.1986 - 266/84

    Denkavit France / FORMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    ( 5 ) Vergleiche insbesondere Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit Prance, Slg. 1986, 119, 170, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    Daraus folgt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist (siehe das Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749, Randnr. 22; sowie das Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 18)" ( 6 ).
  • EuGH, 16.05.1979 - 84/78

    Tomadini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (siehe das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 22; das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48; sowie das Urteil Frico, a. a. O., Randnr. 33).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    Denn erinnern wir uns daran, daß der erschöpfende Charakter der Ausnahmebestimmungen den Gerichtshof im Urteil Mulder (Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Slg. 1988, 2321) nicht an der Feststellung gehindert hat, daß die Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden und insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, weil sie eine Verpflichtung zur vorübergehenden Einstellung der Erzeugung eingegangen waren.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    1982, 2745, Randnr.27; das Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27; sowie das Urteil vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico, Slg. 1987, 2755, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    ( 4 ) Vergleiche insbesondere Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647, 2673, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90
    Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (siehe das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 22; das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48; sowie das Urteil Frico, a. a. O., Randnr. 33).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-67/89

    Berkenheide / Hauptzollamt Münster

  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

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