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   EuGH, 05.03.2015 - C-178/14   

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https://dejure.org/2015,3270
EuGH, 05.03.2015 - C-178/14 (https://dejure.org/2015,3270)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-178/14 (https://dejure.org/2015,3270)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-178/14 (https://dejure.org/2015,3270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vario Tek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 8525 80 - Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Camcorder) - Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 - In Sportbrillen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vario Tek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zolltarif für Sportbrillen mit eingebauter Videokamera ohne Zoomfunktion sowie Aufzeichnungs- und Speicherfunktion; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Vario Tek

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8525 UPos 8091, KN Pos 8525 UPos 8099, KN Pos 8525 UPos 8030
    Gemeinsamer Zolltarif, Kombinierte Nomenklatur, Videokamera

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 8525 80 - Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Camcorder) - Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 - In Sportbrillen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 37, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 76, und Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).

    Im Übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof bereits in den Rn. 39 und 41 des Urteils Medion und Canon Deutschland (EU:C:2007:553) entschieden hat, aus den Erläuterungen zur KN, dass der Unterschied zwischen den Camcordern der Unterposition 8525 80 91 und denen der Unterposition 8525 80 99 in der Fähigkeit der letztgenannten Geräte liegt, nicht nur mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons Ton- und Bildaufnahmen zu machen, sondern solche Aufnahmen auch dann aufzeichnen zu können, wenn sie aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera oder dem eingebauten Mikrofon stammen.

    Andernfalls sind die Waren nicht in die Unterposition 8525 80 99, sondern in die Unterposition 8525 80 91 KN einzureihen (vgl. entsprechend Urteil Medion und Canon, EU:C:2007:553, Rn. 43).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 37, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 76, und Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).

    Zudem muss berücksichtigt werden, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (vgl. Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, EU:C:2011:248, Rn. 77).

  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Erstens ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind nicht zu berücksichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen (vgl. Urteil JVC France, EU:C:2008:324, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und Beschluss Mineralquelle Zurzach, C-139/14, EU:C:2014:2313, Rn. 28).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (Urteil Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-139/14

    Mineralquelle Zurzach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und Beschluss Mineralquelle Zurzach, C-139/14, EU:C:2014:2313, Rn. 28).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass ein Erzeugnis mit zwei möglichen Verwendungen, von denen eine nur eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß für die andere Verwendung bestimmt ist und folglich zur Tarifposition für diese Verwendung gehört (vgl. Urteil Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 32).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 37, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 76, und Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Diese Erläuterungen, die die Auslegung der KN im Hinblick auf die Einreihung erleichtern sollen, sind so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Unterpositionen der KN gewährleistet ist (vgl. Urteil LukoylNeftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 63).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-178/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und Beschluss Mineralquelle Zurzach, C-139/14, EU:C:2014:2313, Rn. 28).
  • FG Hamburg, 19.06.2015 - 4 K 92/14

    Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen

    Eine Vorlage ist im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil der EuGH in seinem Urteil vom 05.03.2015 (Rs. C-178/14 - Vario Tek) bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die Gelegenheit hatte, sein Verständnis des Begriffs "Aufzeichnungsmöglichkeit" zu konkretisieren, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft war.

    Auf eine weitere Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hat der EuGH mit Urteil vom 05.03.2015 (Rs. C-178/14 - Vario Tek) nach Lesart des Senats seine Rechtsprechung bekräftigt.

    Der EuGH hat jedoch in Rn. 37 der Entscheidung Vario Tek (Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14) ausdrücklich auf diese Erläuterungen hingewiesen.

    Dass die streitgegenständlichen Kameras über keine Zoomfunktion verfügen, steht indes - wie der EuGH bereits entschieden hat - trotz der insoweit anderslautenden Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN, die zwar ein wichtiges, jedoch kein rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifposition sind, ihrer Einreihung in die Unterpositionen 8525 8091 oder 8525 8099 KN nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, C-178/14, Rn. 29 - Vario Tek).

    Da maßgeblich ist, was in den Augen der Verbrauchers die Haupt- und die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14, Rn. 24 m. w. N. - Vario Tek; EuGH, Urt. v. 14.04.2011, verb. Rs. C-288/09 und C-289/09, Rn. 76 m. w. N. - Britisch Sky Broadcasting Europe/Pace), dürfte es nicht auf die Dateistruktur ankommen, in der die Videoaufnahme gespeichert wird, sondern darauf, ob die aufgenommene Videosequenz in einer Weise wiedergegeben werden kann, dass ein Betrachter den Eindruck gewinnt, eine mindestens 30-minütige ununterbrochene Videoaufzeichnung zu sehen.

    In der Entscheidung Vario Tek hat der EuGH nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den Erläuterungen zur Unterposition 8525 8099 KN die zu dieser Unterposition gehörenden Videokameraaufnahmegeräte auch die Fähigkeit haben müssten, die aufgezeichneten Audio- und Videodateien wiedergeben zu können (Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14, Rn. 37 - Vario Tek).

    Der EuGH hat jedoch in Rn. 37 seines Urteils vom 05.03.2015 in der Rs. C-178/14 (Vario Tek) ausdrücklich auf die Bedeutung der Erläuterungen zur Unterposition 8525 8099 KN hingewiesen.

    Man könnte sich jedoch auf den Standpunkt stellen, dass die Aufzeichnungsmöglichkeit ohne Wiedergabemöglichkeit eine rein theoretische Funktion eines Gerätes ist, die zolltarifrechtlich unberücksichtigt bleiben muss (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14, Rn. 33 - Vario Tek).

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Fehlt diese Fähigkeit, sind die Produkte nicht in die Unterposition 8525 80 99 der KN, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Ob die in den Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 streitigen Kameras in der Lage sind, Videosequenzen von einer Dauer von mindestens 30 Minuten fortlaufend abzuspielen, ist daher für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung dieser Kameras in eine der drei in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Unterpositionen unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 36).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, wie komplex der durchzuführende Vorgang ist, wobei die Aufzeichnung einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse mühelos möglich sein muss (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Andernfalls sind die Waren nicht in die Unterposition 8525 80 99, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Zweitens ist festzustellen, dass nach den Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 99 der KN die zu dieser Unterposition gehörenden Camcorder die Möglichkeit bieten müssen, die aufgezeichneten, von externen Quellen stammenden Audio- und Videodateien über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiederzugeben (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 37).

  • FG München, 18.06.2015 - 14 K 3537/13

    Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle - Einreihungsverordnung für

    Die Aufzeichnung muss einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse mühelos möglich sein (vgl. EuGH-Urteil vom 5. März 2015 Rs. C-178/14, StE 2015, 163; vgl. auch EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-07963).

    Vielmehr kommt es für die Tarifierung allein auf die Fähigkeit an, solche Audio- und Videodateien zu speichern (EuGH-Urteil vom 5. März 2015 Rs. C-178/14, a. a. O.).

    Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit, die aufgezeichneten Audio- und Videodateien über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiederzugeben (EuGH-Urteil vom 5. März 2015 Rs. C-178/14, a. a. O.).

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 9/15

    Einreihung langer "Dehnhülsen" in die Kombinierte Nomenklatur

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; EuGH-Urteile Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16).
  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 54/17

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras

    Maßgeblich ist, was in den Augen der Verbraucher die Haupt- und die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, Rs. C-178/14, Rn. 24 m. w. N. - Vario Tek; Urt. v. 14.04.2011, C-288/09 und C-289/09, Rn. 76 m. w. N. - British Sky Broadcasting Group).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dies trotz der insoweit anderslautenden Erläuterungen einer Einreihung von Waren in die Unterpositionen 8525 8091/99 KN nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 05.03.2015, C-178/14, Rn. 29 - Vario Tek).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 24/15

    Zur Einreihung von Hundeleinenhaken - Bedeutung bzw. Stellenwert der

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16).
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 47/14

    Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften

    Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteile Sysmex Europe vom 17. Juli 2014 C-480/13, EU:C:2014:2097; Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152).
  • BFH, 26.09.2017 - VII R 17/16

    Adventskalender mit Elektronikbauteilen als Baukastenspielzeug

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16).
  • EuGH, 17.02.2016 - C-124/15

    Salutas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amazon EU, C-58/14, EU:C:2015:385, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-344/14

    Kyowa Hakko Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und

    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).
  • BFH, 07.08.2018 - VII R 20/17

    Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer

  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 26.05.2016 - C-262/15

    GD European Land Systems - Steyr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

  • EuGH, 11.04.2019 - C-288/18

    X (Classement tarifaire - Moniteurs à écran plat de grand format)

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