Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 11.11.1999 | Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2001 - C-379/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13
EuGH, 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Europäischer Gerichtshof

    PreussenElektra

  • EU-Kommission PDF

    PreussenElektra AG gegen Schhleswag AG, Beteiligte: Windpark Reußenköge III GmbH und Land Schleswig-Holstein.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    PreussenElektra

  • Wolters Kluwer

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energieträgern; Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Verteilungen der Belastungen zwischen Energieerzeugern aus erneuerbaren Energiequellen und Netzbbetreibern; Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag; Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Elektrizitätsmarkt; Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra AG und der Schleswag AG wegen der ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    StrEG
    Mindestvergütung keine unzulässige staatliche Beihilfe; Abnahmepflicht mit Warenverkehrsfreiheit vereinbar

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach Stromeinspeisungsgesetz weder staatliche Beihilfe noch Maßnahme gleicher Wirkung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 28; ; EG-Vertrag Art. 87; ; EG-Vertrag Art. 88 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Europarechtskonformität des deutschen Stromeinspeisungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Stromeinspeisungsgesetz abgewiesen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Förderung für deutschen Ökostrom nicht europarechtswidrig // Abnahmepreise umweltpolitisch gerechtfertigt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stromeinspeisungsgesetz // EuGH entscheidet über Klage gegen Förderung von Ökostrom

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Recht der Europäischen Gemeinschaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28; 87; 234 EG
    Vergütung für erneuerbare Energien durch tromeinspeisungsgesetz ist gemeinschaftskonform

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe - PreussenElektra

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (Begriff der staatlichen Beihilfe) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die die Stromversorgungsunternehmen verpflichten, den aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Strom ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695 (Ls.)
  • ZIP 2001, 535
  • NVwZ 2001, 665
  • EuZW 2001, 242
  • WM 2001, 964
  • DVBl 2001, 633
  • DVBl 2001, 881
  • BB 2001, 859
  • DÖV 2001, 554
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Die Streithelfer machen außerdem geltend, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn.

    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-322/98, Kachelmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt außerdem, dass die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, einen gewissen Prozentsatz ihres Bedarfs an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses insoweit beschränkt, als sie diese Wirtschaftsteilnehmer daran hindert, einen Teil ihres Bedarfs bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten zu decken (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 16, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt außerdem, dass die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, einen gewissen Prozentsatz ihres Bedarfs an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses insoweit beschränkt, als sie diese Wirtschaftsteilnehmer daran hindert, einen Teil ihres Bedarfs bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten zu decken (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 16, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Artikel 30 EG-Vertrag, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Was erstens das Vorbringen angeht, der Vorlagebeschluss sei in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und fehlerhaft, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, sowie vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das EEG 2012 stelle die Fortschreibung des Stromeinspeisungsgesetzes (BGBl. 1990 I S. 2633) dar, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), nicht als Beihilfe eingestuft habe; der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen bestehe darin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr den physischen Strom, sondern die Eigenschaft der Erneuerbarkeit zu einem festen Preis (der EEG-Umlage) abnähmen.

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1999 - C-179/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1744
EuGH, 11.11.1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,1744)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,1744)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,1744)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 41 Absatz 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Geltungsbereich

  • Europäischer Gerichtshof

    Mesbah

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat / Mesbah

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Artikel 41 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens - Inanspruchnahme durch einen Familienangehörigen eines ...

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat / Mesbah

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit ; Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko; Begriff "Familienangehöriger"

  • Judicialis

    Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 41 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2211/78/EWG; ; EGV Art. 177 a.F.

  • rechtsportal.de

    1 Völkerrechtliche Verträge - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Gleichbehandlung - Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens - Inanspruchnahme durch einen Familienangehörigen eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Brüssel - Auslegung des Kooperationsabkommens EWG/Marokko (genehmigt durch die Verordnung Nr. 2211/78 des Rates) - Geltungsbereich - Begriff "marokkanischer Arbeitnehmer" - Marokkanischer Arbeitnehmer, der die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-179/98
    Die Kommission entgegnet, falls der Arbeitnehmer, von dem der Familienangehörige Ansprüche auf die Gewährung einer Leistung der sozialen Sicherheit wie der des Ausgangsverfahrens ableite, zugleich Staatsangehöriger des Herkunftsstaats und des Aufnahmemitgliedstaats sei, sei es dem Aufnahmemitgliedstaat entsprechend dem Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90 (Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239) nach dem Gemeinschaftsrecht verwehrt, den Familienangehörigen nur deshalb, weil der Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ausschließlich als eigener Staatsangehöriger gelte, daran zu hindern, sich auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers zu berufen, um in den Genuß des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

    Im Urteil Micheletti u. a. hat der Gerichtshof daher für Recht erkannt, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit es einem Mitgliedstaat verwehren, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.

    Dies gilt um so mehr, als die Zulassung einer solchen Möglichkeit dazu führen würde, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen persönlichen Geltungsbereich haben könnten (Urteil Micheletti u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß, sobald der Betroffene seine Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nachweist, die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, diese Eigenschaft mit der Begründung zu bestreiten, daß er auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitze, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorrang gegenüber derjenigen des Mitgliedstaats habe (Urteil Micheletti u. a., Randnr. 14).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-179/98
    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 32) hat es das Argument des belgischen Staates zurückgewiesen, daß die Klägerin, die niemals selbst Arbeitnehmerin gewesen sei, deshalb keine Behindertenbeihilfe nach dem belgischen Gesetz verlangen könne, weil es sich bei dieser Leistung nach belgischem Recht um einen eigenen Anspruch und nicht um einen abgeleiteten Anspruch handele, den die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers hätte erwerben können.
  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-179/98
    Die Cour du travail stellt fest, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353) Artikel 41 Absatz 1 unmittelbare Wirkung habe, so daß sich die Klägerin vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen könne.
  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-179/98
    Die Cour du travail stellt fest, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353) Artikel 41 Absatz 1 unmittelbare Wirkung habe, so daß sich die Klägerin vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen könne.
  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 29, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 37).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).

  • BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der

    Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliege nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - C-369/90 -, Slg. 1992, I-4239 Rn.10 - Micheletti; Urteil vom 11. November 1999 - C 179/98 -, Slg. 1999, I-7955 Rn. 29 - Mesbah; Urteil vom 20. Februar 2001 - C-192/99 -, Slg. 2001, I-1237 Rn. 19 - Kaur).

    Der Gerichtshof hat dies allerdings mit dem - auch vom Berufungsgericht erkannten - Hinweis verbunden, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 10 und vom 20. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner Urteil vom 11. November 1999 - C-179/98 - Slg. 1999, S. 1-07955 - Fatna Mesbah).

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats führt dann zum Verlust des Rechts, sich auf die Bestimmungen des Assoziationsrechts zu berufen (vgl. BSG-Urteil vom 31. März 1998 B 8 KN 5/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nr. 1 Rz 32; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C-179/98, Mesbah, Slg. 1999, I-7955, zum Kooperationsabkommen EWG-Marokko; ferner Hänlein, Sozialrechtliche Probleme türkischer Staatsangehöriger in Deutschland, S. 27).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,10294)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,10294)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - C-179/98 (https://dejure.org/1999,10294)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    11: - Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Slg. 1995, I-719).

    21: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10).

    22: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 26).

    23: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 28 ff.) 24: - Urteil in der Rechtssache C-369/90 (zitiert in Fußnote 7).

    33: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 39).

    44: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 39).

    45: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 39).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    8: - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90 (Slg. 1992, I-4239).

    23: - Urteil in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 28 ff.) 24: - Urteil in der Rechtssache C-369/90 (zitiert in Fußnote 7).

    25: - Urteil in der Rechtssache C-369/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 10).

    26: - Urteil in der Rechtssache C-369/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 10).

    27: - Urteil in der Rechtssache C-369/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.11.1990 - C-105/89

    Buhari Haji / INASTI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    6: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915) und Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211).

    9: - Urteile in der Rechtssache 10/78 und in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    17: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    19: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    Sie bezieht sich hierbei auf das Prinzip der Rechtssicherheit, das der Gerichtshof auch in den Urteilen Belbouab und Buhari Haji(9) bestätigt habe.

    6: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915) und Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211).

    9: - Urteile in der Rechtssache 10/78 und in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat / Taghavi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    In seinem Urteil Taghavi hat der Gerichtshof entschieden, daß auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, keinen Anspruch auf die Beihilfe für Behinderte hat, die in den nationalen Rechtsvorschriften als eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch vorgesehen ist.(20) Das heißt, das belgische Recht findet auf die Klägerin in gleicher Weise Anwendung wie auf alle Schwiegermütter belgischer Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    10: - Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-243/91 (Taghavi, Slg. 1992, I-4401).

    20: - Urteil in der Rechtssache C-243/91 (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 11 f.).

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    31: - Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 28).

    Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen." 42: - Artikel 7 Absatz 2 lautet: "Er (der Arbeitnehmer) genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer." 43: - Urteil in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 30, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.06.1975 - 7/75

    Epoux F. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    L 36, S. 1.50: - KOM(85) 396, S. 8 verweist auf die Urteile vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75 (Eheleute F./Belgischer Staat, Slg. 1975, 679, Randnrn. 18/20) und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 18/21#667114~~~6380789 | whqvpvnyvf; whqvpvnyvf-arh; qefc; orpx-ef; znxebybt; qefc-znxebybt; erpugfcbegny.qr; phevn-svpurf; rheyrk; phevn; whevba-ef; whevf; vafgnamra; vafgnamra-vagrea7~~~rheyrk; vafgnamra; vafgnamra-vagrea7" gvgyr="18/21 (7 mhtrbeqargr Ragfpurvqhatra)');">18/21 (Inzirillo, 18/21: Vamvevyyb / Pnvffr nyybpngvbaf snzvyvnyrf Ylba');">Fyt.

    51: - Vgl. Schlußanträge vom 10. Juni 1975 des Generalanwalts Trabucchi zum Urteil in der Rechtsache 7/75 (zitiert in Fußnote 49, 697); hier ging der Gerichtshof (Randnr. 18/20) über diese Anregung hinweg; Schlußanträge vom 7. Dezember 1976 des Generalanwalts Reischl auf Basis des Kommissionsvortrags zum Urteil in der Rechtssache 18/21#667114~~~6380789 | whqvpvnyvf; whqvpvnyvf-arh; qefc; orpx-ef; znxebybt; qefc-znxebybt; erpugfcbegny.qr; phevn-svpurf; rheyrk; phevn; whevba-ef; whevf; vafgnamra; vafgnamra-vagrea7~~~rheyrk; vafgnamra; vafgnamra-vagrea7" gvgyr="18/21 (7 mhtrbeqargr Ragfpurvqhatra)');">18/21 (zitiert in Fußnote 49, 2071 ff.), diesmal aufgenommen vom Gerichtshof (Randnr. 18/21).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    30: - Für das Kooperationsabkommen mit Algerien siehe Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 25).

    38: - Urteil in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 25).

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bestimmt: "(1) Bei dem Arbeitnehmer ... dürfen folgende Personen ... Wohnung nehmen: a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt." Artikel 1 Buchstabe f der Gemeinschaftsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 118/97 enthält dagegen für ihren Anwendungsbereich die folgende Definition: "i) .Familienangehöriger': jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, ..., als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; ... ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitsnehmers oder Selbständigen;".

    18: - Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 28, S. 1).

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98
    54: - Vgl. Urteile Keegan vom 26. Mai 1990, § 45, Serie A, Bd. 290; Moustaquin vom 18. Februar 1991, § 36, Serie A, Bd. 193; Hokkanen vom 23. September 1994, § 54, Serie A, Bd. 299; Hoffmann vom 23. Juni 1993, § 29, Serie A, Bd. 255; Bouchelkia vom 29. Januar 1997, § 41, Reports 1997, 47; siehe auch Wildhaber/Breitenmoser, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Stand: 3. Lieferung, 1995, Art. 8, Rz. 389 ff.; Harris/O'Boyle/Warbrick, Law of the European Convention of Human Rights , London 1995, S.315.
  • EGMR, 23.06.1993 - 12875/87

    HOFFMANN c. AUTRICHE

  • EGMR, 26.05.1994 - 16969/90

    KEEGAN v. IRELAND

  • EGMR, 23.09.1994 - 19823/92

    HOKKANEN v. FINLAND

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

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