Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.2003 - C-18/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,628
EuGH, 22.05.2003 - C-18/01 (https://dejure.org/2003,628)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - C-18/01 (https://dejure.org/2003,628)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - C-18/01 (https://dejure.org/2003,628)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Begriff des 'öffentlichen Auftraggebers' - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Gesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft zur Förderung der Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit auf ihrem Gebiet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Korhonen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Arkkitehtuuritoimisto Riitta Korhonen Oy, Arkkitehtitoimisto Pentti Toivanen Oy und Rakennuttajatoimisto Vilho Tervomaa gegen Varkauden Taitotalo Oy.

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Arkkitehtuuritoimisto Riitta Korhonen Oy, Arkkitehtitoimisto Pentti Toivanen Oy und Rakennuttajatoim

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Begriff des "öffentlichen Auftraggebers"; Einrichtung des öffentlichen Rechts; Von einer Gebietskörperschaft zur Förderung der Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit auf ihrem Gebiet gegründete Gesellschaft

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: im Allgemeininteresse liegende Aufgaben müssen nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand sein

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 1 Buchst. b Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge: Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung von gewerblicher Tätigkeit bei im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine AG öffentlicher Auftraggeber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftsförderungsgesellschaft: Öffentlicher Auftraggeber! (IBR 2003, 490)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kilpailuneuvosto - Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 160 (Ls.)
  • NZBau 2003, 396
  • BauR 2003, 1450 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 420
  • ZfBR 2003, 705
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 29, vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26, und Adolf Truley, Randnr. 34) müssen die drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen, so dass beim Fehlen auch nur einer Voraussetzung die betreffende Einrichtung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts und folglich auch nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50 qualifiziert werden kann.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnr. 36, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dar (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnrn.

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt, denn das Vorliegen von Wettbewerb kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darauf hinweisen, dass es sich um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe gewerblicher Art handelt (in diesem Sinne Urteil BFI Holding, Randnrn.

    25, 26 und 31, BFI Holding, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 29, vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26, und Adolf Truley, Randnr. 34) müssen die drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen, so dass beim Fehlen auch nur einer Voraussetzung die betreffende Einrichtung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts und folglich auch nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50 qualifiziert werden kann.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnr. 36, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 32).

    Der daraus resultierende Impuls für den Handel kann als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden (Urteil Agorà und Excelsior, Randnrn.

    50 und 51, Agorà und Excelsior, Randnr. 37, sowie Adolf Truley, Randnr. 50).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Die französische Regierung bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73), in dem der Gerichtshof geprüft habe, ob die Tätigkeit der damals erörterten Einrichtung - der Österreichischen Staatsdruckerei - mit hoheitlichen Befugnissen in Zusammenhang stehe; sie vertritt die Auffassung, dass die Vermietung von Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung nicht zu den Befugnissen gehöre, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt nämlich die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht davon ab, welchen Anteil ihrer Tätigkeit die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art ausmacht (vgl. Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnrn.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, und Adolf Truley, Randnr. 22).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, und Adolf Truley, Randnr. 22).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck dieser Richtlinien nämlich darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 52, und Adolf Truley, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck dieser Richtlinien nämlich darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 52, und Adolf Truley, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Wegen ihres gewerblichen Charakters könne diese Tätigkeit auch nicht mit denen verglichen werden, die Gegenstand des Urteils BFI Holding und des Urteils vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939) gewesen seien, nämlich dem Abholen und der Behandlung von Haushaltsabfällen und dem Bau von Sozialwohnungen.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, angeben oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern muss, auf denen diese Fragen beruhen, um so dem Gerichtshof eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38), äußert die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit der vorgelegten Fragen, da die Vorlageentscheidung nicht erkennen lasse, aufgrund welcher Vorschriften die beiden Ausschreibungen stattgefunden hätten, welche Vorschriften im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung gekommen seien und welche Stelle zumindest formal das Verfahren durchgeführt habe.
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    Der Europäische Gerichtshof hat zur Abgrenzung gewerblicher und nichtgewerblicher Aufgabenerfüllung wiederholt ausgeführt, dass Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 80).

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 48 und 59; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 81).

    Wenn nämlich die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Zweck der Vergaberichtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 52 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale-Bau, juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn Hauptzweck der Tätigkeit der Gesellschaft nicht die Erzielung von Gewinnen ist, sondern die Förderung des Allgemeinwohls, und wenn die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 53 ff.; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 91 f.).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C-18/01, Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 30).
  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig dann fehlt, wenn sie nicht den Hauptzweck des betreffenden Unternehmens oder nur ein Zwischenziel zur Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke darstellt (EuGH C-18/01, Entscheidung vom 22.05.2003, "Korhonen", Rn. 54 f. und EuGH C-283/00, Entscheidung vom 16.10.2003, "SIEPSA", Rn. 88f.), andererseits aber eine Einrichtung schon dann als gewerblich handelnd einzustufen sein kann, wenn sie zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber doch nach Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet (EuGH C-223/99, Entscheidung vom 10.05.2001, "Agorà und Excelsior", Rn. 40).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • VK Nordbayern, 24.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-9

    Juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber bei

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits zu unterscheiden (vgl. EuGH, U.v. 10.11.1998, C-360/96, BFI Holding, Rn. 36; EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 40).

    Laut EuGH ist daher zunächst zu prüfen, ob Tätigkeiten einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe entsprechen, um sodann gegebenenfalls festzustellen, ob diese Aufgabe gewerblicher oder nichtgewerblicher Art ist (vgl. EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01, Korhonen, Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zählt hierzu auch die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung einer Gemeinde durch Ansiedlung von Unternehmen und die Setzung sonstiger Impulse für den örtlichen Handel (vgl. EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 45 und 59).

    "(...) denn es lässt sich nicht bestreiten, dass die Beklagte bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen im Rahmen eines Immobilienprojektes das unter anderem die Errichtung von Bürogebäuden vorsah, nicht nur im besonderen Interesse der von dem Projekt unmittelbar betroffenen Unternehmen, sondern auch im Interesse der Stadt (...) handelt." (EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 44).

    "Tätigkeiten wie die der Beklagten können nämlich als im Allgemeininteresse liegende Aufgaben angesehen werden, wenn sie eine Impulswirkung für den Handel und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betreffenden Gebietskörperschaft haben, wobei die Ansiedlung von Unternehmen auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft für diese häufig positive Auswirkungen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Steuereinnahmen und die Steigerung von Angebot und Nachfrage bei Waren und Dienstleistungen hat" (EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hängt die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht davon ab, welchen Anteil ihrer Tätigkeit die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben ausmacht, solange sie zumindest auch Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnimmt (vgl. EuGH, U.v. 15.01.1998, C-44/96 - Mannesmann Anlagenbau Austria; U.v. 10.11.1998, C-360/96 - BFI Holding; U.v. 27.02.2003, C-373/00 - Adolf Truley; U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH besteht der Zweck der Richtlinie darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insb. EuGH, U.v. 03.10.2000, C-380/98, University of Cambridge, Rn. 17; EuGH, U.v. 12.12.2002, C-470/99, Universale-Bau, Rn. 52; EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01, Korhonen, Rn. 52).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u.a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (EuGH, U.v. 27.02.2003, C-373/00 - Adolf Truley, Rn. 66; U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 48; U.v. 16.10.2003, C-283/00 - SIEPSA, Rn. 81).

    Liegen diese Indizien vor, ist das Vorliegen einer Aufgabe nichtgewerblicher Art wenig wahrscheinlich (EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen, Rn. 51).

    Daran fehlt es, wenn wenigstens die Wahrscheinlichkeit besteht, dass im wirtschaftlichen Notfall ein Verwaltungsträger finanzielle Unterstützung gewährt oder für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet (EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01, Korhonen) oder wenn das Insolvenzrisiko durch ein System des Verlustausgleichs praktisch ausgeschlossen ist (OLG Hamburg, B.v. 25.01.2007, 1 Verg 5/06).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. OLG Rostock, B.v. 02.10.2019, 17 Verg 3/19, Rn. 71; VK Leipzig, B.v. 11.06.2021, 1/SVK/006-21, Rn. 84; EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen; EuGH, U.v. 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - Verg 11/15

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Er wird aber von der überwiegenden Meinung dahingehend verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 10.09.2002, Verg 23/02, juris Rn. 8; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 98 Rn.120 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.05.2003, C-18/01, juris Rn. 40, 41, 43).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt (vgl. Urteil vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C-18/01, Slg. 2003, I-5321, Randnrn.

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass diese Tätigkeit zu Gewinnen in Form von Dividendenzahlungen an die Anteilseigner der Einrichtung führen kann, doch ist Erzielung solcher Gewinne nicht der Hauptzweck der Einrichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil Korhonen u. a., Randnr. 54).

    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 25, vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 56, sowie Korhonen u. a., Randnrn.

  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Feststellungen der Vergabekammer, dass erstens die Tätigkeit der Auftraggeberin einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe entspricht und zweitens diese Aufgabe nichtgewerblicher Art ist (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 22.05.2003 - C-18/01, VergabeR 2003, 420 - Korhonen), zutreffend.
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C-18/01, Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, sowie vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 32).
  • OLG Hamburg, 31.03.2014 - 1 Verg 4/13

    Medialeistungen - Vergaberechtliches Beschwerdeverfahren nach Ausschreibung für

  • VK Sachsen, 27.05.2021 - 1/SVK/004-21

    Ist eine Unikliniken "gehörende" Einkaufs-GmbH ein öffentlicher Auftraggeber?

  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - Verg 50/16

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - Verg 28/17

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

  • OLG Hamburg, 25.01.2007 - 1 Verg 5/06

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: Stellung einer von einer Kommune getragenen

  • OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05

    Sind Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

  • VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17

    Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2007 - Verg 16/07

    DBE ist öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 24 TaBV 1939/15
  • VK Rheinland-Pfalz, 21.12.2017 - VK 1-24/17

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - Verg 16/07

    Öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-91/08

    Wall - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Dienstleistungskonzession

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2005 - 1 VK 3/05

    Beschränkte Ausschreibung öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten für die Vergabe

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht; Öffentlich-rechtliche

  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

    Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - Verg 28/09

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Ausschluss eines Angebots wegen Fehlens

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20

    Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einordnung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19

    FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • VK Thüringen, 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC

    Kreis an Krankenhaus beteiligt: Wird es dadurch zum öffentlichen Auftraggeber?

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • VK Niedersachsen, 25.02.2010 - VgK-82/09

    Öffentliche Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen

  • KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06

    Vergabeverfahren: Pflicht zur Einhaltung der Vergabebestimmungen, wenn ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-231/03

    Coname - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG - Artikel 49 EG - Reichweite der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • VK Niedersachsen, 27.09.2019 - VgK-34/19

    Ausschreibung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Übertragungssystemen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Transparenzerfordernisse -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und

  • VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Bund, 15.05.2015 - VK 1-32/15

    Nachprüfungsverfahren: Rütteldruckverdichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2012 - C-159/11

    Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u.a. - Vergaberecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-64/08

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuGH, 23.04.2009 - C-299/07

    Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

  • VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren,

  • VK Brandenburg, 03.04.2009 - VK 8/09

    Kommunale Wohnungsunternehmen: Stets öffentliche Auftraggeber?

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2004 - C-126/03

    Kommission / Deutschland

  • VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16

    Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Brandenburg, 11.03.2009 - VK 7/09

    Öffentlicher Auftraggeberbegriff

  • VK Niedersachsen, 06.07.2006 - VgK-13/06

    Vergabe von Softwarelösungen für den Sozialbereich eines Zusammenschlusses

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

  • VK Baden-Württemberg, 13.06.2023 - 1 VK 16/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen = öffentlicher Auftraggeber?

  • VK Brandenburg, 07.12.2010 - VK 60/10

    Voraussetzungen für die Einstufung als öffentlicher Auftraggeber

  • VK Sachsen, 29.07.2003 - 1/SVK/076-03

    Öffentlicher Auftraggeber: im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht

  • VK Bund, 03.05.2007 - VK 3-31/07

    Vergabe des Werkschutzdienstes

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2005 - C-174/03

    Impresa Portuale di Cagliari

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24142
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01 (https://dejure.org/2002,24142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-18/01 (https://dejure.org/2002,24142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-18/01 (https://dejure.org/2002,24142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Korhonen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Arkkitehtuuritoimisto Riitta Korhonen Oy, Arkkitehtitoimisto Pentti Toivanen Oy und Rakennuttajatoimisto Vilho Tervomaa gegen Varkauden Taitotalo Oy.

    Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Begriff des .öffentlichen Auftraggebers' - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Gesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft zur Förderung der Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit auf ihrem Gebiet ...

  • EU-Kommission

    Arkkitehtuuritoimisto Riitta Korhonen Oy, Arkkitehtitoimisto Pentti Toivanen Oy und Rakennuttajatoim

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    Taitotalo verweist zur Unterstützung ihrer Argumentation auf die Entscheidungen des Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a.(13) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding(14).

    Auch die französische Regierung bezieht sich auf die Entscheidung in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a.(15).

    12: - Vorlagebeschluss, S. 8 und 9.13: - Slg. 1998, I-73.14: - Slg. 1998, I-6821.15: - Urteil vom 15. Januar 1998, zitiert in Fußnote 14.16: - Urteil in der Rechtssache BFI Holding (zitiert in Fußnote 14).

    39: - So schon Generalanwalt Léger in seine Schlussanträgen vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Nr. 69).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    Die französische Regierung verweist zur Differenzierung insbesondere auch auf die Entscheidung vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich(17), in der festgestellt worden ist, dass der Bau und die Vermietung von Sozialwohnungen, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art sind.

    40: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 42); Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98 (University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 17).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    L 209, S. 1.4: - Vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 18); Urteil vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17).

    38: - Schlussanträge vom 30. Januar 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-3607, Nr. 67) und in der Rechtssache Adolf Truley GmbH/Bestattung Wien (zitiert in Fußnote 19, Nr. 95).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    Taitotalo verweist zur Unterstützung ihrer Argumentation auf die Entscheidungen des Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a.(13) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding(14).

    17: - Slg. 2001, I-939.18: - Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (zitiert in Fußnote 14).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    7: - Vgl. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    20: - Zitiert in Fußnote 4.21: - Vgl. Urteil in der Rechtssache BFI Holding (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 62) mit Verweis auf das Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    7: - Vgl. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    8: - Vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen Agora und Excelsior (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 20); Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.03.1985 - 172/84

    Celestri / Ministero delle finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    9: - Vgl. Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Hulst, Slg. 1975, 79, Randnrn. 38 bis 42) und vom 21. März 1985 in der Rechtssache 172/84 (Celestri, Slg. 1985, 963, Randnrn. 12 bis 16).
  • EuGH, 23.01.1975 - 51/74

    Van der Hulst / Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
    9: - Vgl. Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Hulst, Slg. 1975, 79, Randnrn. 38 bis 42) und vom 21. März 1985 in der Rechtssache 172/84 (Celestri, Slg. 1985, 963, Randnrn. 12 bis 16).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 13.12.1994 - C-297/93

    Grau-Hupka / Stadtgemeinde Bremen

  • EuGH, 17.12.1998 - C-306/97

    Connemara Machine Turf

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

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