Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2003 - C-182/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten - Ausnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Ligue pour la protection des oiseaux u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Jagdzeiten - Ausnahmen - Vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen - Als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vögel - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE JAGDZEITEN FÜR WILD LEBENDE VOGELARTEN ABWEICHEN

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-12105



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Wird zitiert von ... (8)  

  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03  

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten, also u. a. während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, ausnahmsweise zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnrn. 9 bis 11, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-135/04, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 17).

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden kann, gehört die, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15, und Spanien/Kommission, Randnr. 18).

    Eine solche Notwendigkeit würde insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet wird, nur den Zweck hätte, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und Spanien/Kommission, Randnr. 19).

    Eine solche Lösung liefe nämlich Gefahr, diese Bestimmung zumindest zum Teil inhaltlich auszuhöhlen, denn sie würde in bestimmten Gebieten erlauben, die Jagd auf manche Vogelarten zu verbieten, selbst wenn die Jagd in geringen Mengen womöglich nicht die Erhaltung der Bestände auf ausreichendem Niveau bedrohen und somit eine vernünftige Nutzung hinsichtlich dieser Arten sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 17).

    Es ist daran zu erinnern, dass die Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie nur dann gestattet werden kann, wenn sie nur bestimmte Vögel in geringen Mengen betrifft (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-135/04  

    Erhaltung der Tiere - Wild lebende Vogelarten - Jagdzeiten - Jagd auf

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten, also u. a. während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen, zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnrn. 9 bis 11).

    Zu den Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden kann, gehört die, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15).

    Eine solche Notwendigkeit würde insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hätte, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16).

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten -

    Zur Frage, ob die Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Richtlinie auf Situationen Anwendung finden, die den besonderen Schutzerfordernissen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnr. 9), entschieden hat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der anderen Vorgaben des Art. 9 der Richtlinie den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten zu gestatten, in denen das Überleben der wildlebenden Vögel besonders bedroht ist.

    Damit kann, soweit die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt sind, die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten eine "vernünftige Nutzung" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 11).

mehr
  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der

          Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnr. 9), entschieden habe, gestatte Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie die Jagd während Zeiten, während deren sie grundsätzlich verboten sei.

    Eine solche Notwendigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hat, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Art. 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien, C-135/04, Slg. 2005, I-5261, Randnr. 19).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05  

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von

    Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftig und somit als eine zulässige Nutzung im Sinne der elften Begründungserwägung der Richtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04  

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der Richtlinie 79/409

    (22)  - Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnrn. 9 bis 11) und vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien [Contrapasa] (C-135/04 , Slg. 2005, I-5261, Randnr. 17).

    (29)  - Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (zitiert in Fn. 22, Randnr. 16), Kommission/Spanien [Contrapasa] (zitiert in Fn. 22,, Randnr. 19) und Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf Wasservögel] (zitiert in Fn. 23, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05  

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Geschützte Arten -Vogelarten Buchfink

    (8)  - Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02 (Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnr. 11) und Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 38).

    (14)  - Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (oben zitiert in Fußnote 8, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-135/04  

    Vertragsverletzung - Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

    (3)  - Urteil vom 16. Oktober 2003 (Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105).

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2003 - C-182/02   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2003 - C-182/02
  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02
  • Conseil d'Etat [Frankreich], 27.02.2004 - 224850 225596 225693

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-12105
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