Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-182/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1450
EuGH, 18.07.2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,1450)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,1450)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,1450)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

  • EU-Kommission PDF

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

  • EU-Kommission

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gemeinschaftsangehörigen auf steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Vermietung von Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat; Schutzbereich der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit; Anderweitige steuerliche Vergünstigungen als ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 39
    Freizügigkeit: Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung für Gebietsfremde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftswidrige fehlende Berücksichtigung von Mietverlusten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verluste aus Vermietung und Verpachtung von im Ausland belegenen Immobilien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative vom 10. April 2006 - Großherzogtum Luxemburg / Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39
    Arbeitnehmer; Arbeitslohn; Ertragsteuern; Luxemburg; Steuersatz; Verlust; Vermietung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour administrative (Luxemburg) - Auslegung von Artikel 39 EG - Nationale Einkommensteuerregelung für gebietsfremde Gemeinschaftsangehörige - Ablehnung der Berücksichtigung von negativen Einkünften aus der Vermietung von Immobilien, die auf dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 209 (Ls.)
  • EuZW 2007, 677
  • NZM 2007, 693
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bereich der direkten Steuern als solcher zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Mitgliedstaaten jedoch die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, und vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 30).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

    Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation (Urteil Schumacker, Randnr. 31).

    Etwas anderes gilt nach gefestigter Rechtsprechung jedoch, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteil Schumacker, Randnr. 36).

    Im Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine ganzen Familieneinkünfte erzielt, besteht die Diskriminierung nach der gleichen Rechtsprechung darin, dass seine persönliche Lage und sein Familienstand weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (Urteil Schumacker, Randnr. 38).

    Zum anderen bezieht sich der Grund, auf dem die vom Gerichtshof im Urteil Schumacker festgestellte Diskriminierung beruht und der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ins Gedächtnis gerufen wird, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Ritter-Coulais, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Sodann fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31).

    Zum anderen bezieht sich der Grund, auf dem die vom Gerichtshof im Urteil Schumacker festgestellte Diskriminierung beruht und der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ins Gedächtnis gerufen wird, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Ritter-Coulais, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Schließlich zielen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, Sehrer, C-302/98, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden kann, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Schließlich zielen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, Sehrer, C-302/98, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bereich der direkten Steuern als solcher zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Mitgliedstaaten jedoch die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, und vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Nach ständiger Rechtsprechung zielen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 17, sowie vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 43).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30; vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Hierzu ist festzustellen, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat abhängig beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 39 EG fällt (vgl. in diesem Sinne u. a., Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31; vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 17; vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 15; vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 46, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24, Ritter-Coulais, Randnr. 33, Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 17, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteil Schumacker, Randnr. 36, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 30).

    In einer solchen Situation besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, Randnr. 38, sowie Lakebrink und Peters-Lakebrink, Randnr. 31).

    Angesichts der oben in Randnr. 63 angeführten Erkenntnisse aus dem Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink gelten diese Erwägungen auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Gesamtsteuerkraft eines Arbeitnehmers.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - Verg 51/07

    Vergaberecht gilt auch für Pharma-Rabattverträge

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Vorschriften des EG-Vertrages z.B. über die Waren-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auch im Rahmen des Systems sozialer Sicherheit zu beachten (vgl. EuGH EuZW 2007, 677 Rdnr. 14 für direkte Steuern; EuZW 2007, 339 Rdnr. 23 für die Krankenversicherung).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2008 - Verg 57/07

    Zur Geltung des allgemeinen Vergaberechts für Pharma-Rabattverträge - Allgemeine

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Vorschriften des EG-Vertrages z.B. über die Waren-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auch im Rahmen des Systems sozialer Sicherheit zu beachten (vgl. EuGH EuZW 2007, 677 Rdnr. 14 für direkte Steuern; EuZW 2007, 339 Rdnr. 23 für die Krankenversicherung).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-9/14

    Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Zweitens ist unstreitig, dass die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Steuerpflichtigen belegenen Immobilie, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einen an die persönliche Lage des Betroffenen geknüpften Steuervorteil darstellt, der für die Beurteilung seiner Gesamtsteuerkraft relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, sowie Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 65 bis 67).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452) klargestellt, dass sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 63).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).

    Aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), ergibt sich, dass der Wohnsitzmitgliedstaat bei der Gewährung möglicher Steuervergünstigungen die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen insgesamt beurteilen muss.

    Insbesondere kann eine solche Auslegung - entgegen dem, was die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorbringt - nicht aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), abgeleitet werden.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine nationale Regelung Gebietsfremde benachteiligt, aber nicht dadurch ausgeglichen werden, dass diese Regelung möglicherweise in anderen Situationen Gebietsfremde im Vergleich zu Gebietsansässigen nicht beeinträchtigt (Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 23, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - Verg 48/07

    Sind Allgemeine Ortskrankenkassen öffentliche Auftraggeber?

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - Verg 44/07

    Geltung des Allgemeinen Vergaberechts für Pharma-Rabattverträge

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - Verg 7/08

    Zuständigkeit des Vergabesenats

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 2654/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Europarechtsmäßigkeit der

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - Verg 47/07

    Arzneimittel-Rabattverträge: VK/OLG oder SG/LSG zuständig?

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

  • FG Niedersachsen, 14.10.2009 - 3 K 278/07

    Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung von unbeschränkt und beschränkt

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - Verg 50/07

    Sind AOKs öffentliche Auftraggeber?

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - Verg 49/07

    Sind Ortskrankenkassen öffentliche Auftraggeber?

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - Verg 45/07

    Arzneimittel-Rabattverträge: VK/OLG oder SG/LSG zuständig?

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14

    Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22155
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,22155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,22155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 2007 - C-182/06 (https://dejure.org/2007,22155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Nationale Regelung, die die Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste bei Einkünften aus Vermietung von unbeweglichen Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind, bei der Bestimmung ...

  • EU-Kommission PDF

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Nationale Regelung, die die Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste bei Einkünften aus Vermietung von unbeweglichen Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind, bei der Bestimmung ...

  • EU-Kommission

    Lakebrink und Peters-Lakebrink

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    4 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, Slg. 1991, I-4585, Randnr. 12), und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22).

    7 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnrn.

    8 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnrn.

    9 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44.

    10 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2002, De Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 89).

    11 - Urteil Schumacker, Randnr. 38.

    13 - Vgl. Urteil Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    Die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems ist ein Begriff der ständigen Rechtsprechung seit den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien, in denen der Gerichtshof grundsätzlich anerkannt hat, dass dieses Erfordernis einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellt, der geeignet ist, eine Beschränkung der Grundprinzipien im Bereich der Verkehrsfreiheiten zu rechtfertigen(19).

    19 - Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    31 und 32, vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, I-5451, Randnr. 22), vom 16. Mai 2000, Zurstrassen (C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21), und vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43).

    9 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    31 und 32, vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, I-5451, Randnr. 22), vom 16. Mai 2000, Zurstrassen (C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21), und vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43).

    9 - Vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gschwind, Randnr. 23, und Gerritse, Randnr. 44.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    21 - Vgl. statt vieler Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 97, und in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    21 bis 28), und vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    Vgl. hier meine Schlussanträge vom 29. März 2007 in der Rechtssache Columbus (C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Nrn. 189 ff.).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    4 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, Slg. 1991, I-4585, Randnr. 12), und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06
    4 - Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, Slg. 1991, I-4585, Randnr. 12), und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 21.11.1991 - C-27/91

    URSSAF / Hostellerie Le Manoir

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    66 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:C:2007:203" Rn. 56 und 57).
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